Drucksache - 1291/XIX  

 
 
Betreff: Sportstättenvergabekommission einrichten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. SPD, GRÜNEBezirksamt
Verfasser:Frau Kaddatz, JuttaSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Sport Beratung
09.12.2014 
27. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Sport      
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beratung
19.11.2014 
40. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Sport Beratung
10.03.2015 
30. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Sport      
14.04.2015 
31. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Sport mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.12.2014 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Kenntnisnahme
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
18.02.2015 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Austauschseite
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Das Bezirksamt teilt zu der o.g. Drucksache folgendes mit:

 

Das Sportamt hat das Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung dem Rechts-amt mit der Bitte um rechtliche Würdigung zugeleitet. Von dort wurde folgendes mitgeteilt:

 

Die Einrichtung einer Sportstättenvergabekommission, wie sie in dem von Ihnen übersandten BVV-Antrag dargestellt ist, begegnet rechtlichen Bedenken, da sie eine unzulässige Mitverwaltung durch die BVV beinhaltet und die Kontrollfunktion der BVV konterkariert.

Unstreitig steht der BVV ein Kontrollrecht gegenüber dem Bezirksamt zu. Dieses darf jedoch nicht in eine Mitverwaltung umschlagen, was der Fall wäre, wenn Mitglieder der BVV im Vorfeld an Verwaltungsentscheidungen mitwirken.

Denn Verwaltungsbehörde des Bezirks ist das Bezirksamt (Art. 74 Abs. 2 Verfassung von Berlin), die BVV kontrolliert die Verwaltung des Bezirks (Art 72 Abs. 1 Verfassung von Berlin).

Die Kontrollzuständigkeit ist in § 12 Abs. 1, § 17 Bezirksverwaltungsgesetz geregelt. Dabei geht es vor allem um eine nachträgliche Kontrolle, was gerade nicht die Mitwirkung an den (nachträglichen) zu kontrollierenden Entscheidungen umfasst.

Eine Einflussnahme auf laufendes Verwaltungshandeln ist grundsätzlich nur in Form von Empfehlungen und Ersuchen nach § 13 Bezirksverwaltungsgesetz vorgesehen.

Dort, wo Mitglieder der BVV darüber hinaus schon im Vorfeld Einfluss auf Verwaltungsentscheidungen nehmen können, wie z.B. im Sozialhilfebeirat, ist eine entsprechende gesetzliche Grundlage gegeben. Diese fehlt im Falle einer Sportstättenvergabekommission, wie sie in der vorliegenden Drucks.-Nr. 1291/XIX dargestellt wird.

 

 

Das Bezirksamt wird auf Grund der Ausführungen des Rechtsamtes dem Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung nicht folgen und keine Sportstättenvergabekommission einrichten.

 

 
 

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