Drucksache - 1421/V
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, zukünftig in den Gebieten des sozialen Erhaltungsrechts gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB Abwendungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Vorkaufsrechts dahingehend zu verschärfen, dass sich die potenziellen Käufer auf den vollständigen Verzicht der Ausnahmetatbestände des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 bis 6 BauGB und damit auch auf die Ziele der sozialen Erhaltungsverordnungen verpflichten müssen. Die Abwendungsvereinbarungen müssen Regelungen enthalten, mit denen ausgeschlossen wird, dass der potenzielle Käufer die in der Immobilie vorhandenen Wohnungen in Einzeleigentum – Eigentumswohnungen – umwandelt.
Begründung: Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wendet in Abwendungsvereinbarungen bereits entsprechende Formulierungen und Auflagen zum Ausschluss der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nach dem beabsichtigten Eigentümerwechsel an. Dagegen hatte ein Käufer, der eine derartige Abwendungsvereinbarung nicht unterzeichnen wollte, Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit einem Urteil vom 17.05.2018 die Position vom Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg bestätigt und dessen Rechtmäßigkeit bejaht. Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung, dass von einem potenziellen Käufer eine höhere Verpflichtung auf die Ziele der sozialen Erhaltungsziele und damit der Verzicht auf die Ausnahmetatbestände des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 bis 6 BauGB erwartet werden kann, während einem Bestandseigentümer diese Ausnahmetatbestände erhalten bleiben würden. Der Bezirk Mitte soll daher seine Abwendungsvereinbarungen an diese striktere Praxis umgehend anpassen.
Der Antrag wird von der einbringenden Fraktion am 18.09.2018 zurückgezogen. |
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