Drucksache - 1092/V
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen, wie Bezirksverordnete innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen und zum Zwecke der Kinderbetreuung Urlaub beantragen können (für längstens sechs Monate nach der Geburt des Kindes/der Kinder für die Fraktions-, Ausschuss-, BVV- und sonstigen mit der Bezirksverordnetentätigkeit zusammenhängenden Sitzungen). Weiterhin soll geprüft werden, ob eine flankierende Regelung möglich ist, welche (trotz physischer Abwesenheit) die Mehrheitsverhältnisse in der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) wahrt. Begründung: Die Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ist ehrenamtlich tätig. Ihre Mitglieder unterliegen damit nicht dem Mutterschutzgesetz oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Das bedeutet für die Bezirksverordneten, dass sie bis zur und bereits kurz nach der Geburt ihres Kindes die Aufgaben in der BVV wahrnehmen müssen. Die Verfassungsgerichte haben in verschiedenen Leitentscheidungen zum Abgeordnetenstatus die verfassungsrechtliche Stellung der Abgeordneten näher ausgeformt. Es ist Bezirksverordneten nicht möglich, Elternzeit zu nehmen, da sie sich als gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Berlinerinnen und Berliner in ihrer Funktion insgesamt nicht vertreten lassen dürfen. Wenn Bezirksverordnete Eltern wurden, ist das bisher "unter der Hand" geregelt worden. Dies kann jedoch nicht der Standard sein: Politik wird hier ihrer Vorbildfunktion nicht gerecht. Es ist schwer, glaubwürdig für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf in unserem Bezirk einzustehen, wenn wir sie nicht selbst leben. Damit die Beurlaubung junger Eltern ihre Wirkung entfalten kann, muss ergänzend eine verfassungsgemäße Regelung geschaffen werden, die es Müttern und Vätern ermöglicht, wenigstens in den ersten sechs Monaten die Aufgaben als Bezirksverordnete (unter Berücksichtigung der freien Ausübung des Mandats) auszusetzen, ohne dass sich die Mehrheitsverhältnisse in den verschiedenen Gremien ändern. Es sollte vereinbart werden, dass beim Fehlen eines Verordneten ein Fraktionsmitglied der Gegenseite auf seine Stimmabgabe verzichtet („Pairing“). So bleibt das Kräfteverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung gewahrt. Eine entsprechende Regelung hat beispielsweise der Landtag in Baden-Württemberg getroffen. Die Neuregelung der Geschäftsordnung wäre ein starkes Signal an junge Menschen, dass sich ehrenamtliche Kommunalpolitik mit Familie vereinbaren lässt.
Der Antrag wird mehrheitlich abgelehnt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |