Drucksache - 0894/V  

 
 
Betreff: Vorkaufsrecht für Amsterdamer Str. 14!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Urchs, Mayer, Diedrich sowie die anderen Mitglieder der Fraktion DIE LINKE 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.11.2017 
12. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.09.2018 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-Stream) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. DrAntrag LINKE vom 23.11.2017
2. Beschluss vom 23.11.2017
3. VzK vom 18.06.2018

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:.06.2018

Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0894/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über

Vorkaufsrecht für Amsterdamer Str. 14!

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 23.11.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0894/V)

 

Das Bezirksamt wird ersucht:

beim Verkauf der Amsterdamer Str.14 das Vorkaufsrecht anzuwenden.

Des Weiteren wird das Bezirksamt ersucht den Vorgang bzw. das Prüfverfahren zur Anwendung des Vorkaufsrechts im Sinne des Allgemeinwohls auszurichten:

  • In jedem Fall in dem ein Hausverkauf stattfindet, soll eine Abwendungsvereinbarung angestrebt werden
  • Bei Verweigerung einer Abwendungsvereinbarung soll vom Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden

 

 

Das Bezirksamt hat am 12.06.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Beim Verkauf des Grundstücks Amsterdamer Str. 14/Malplaquetstr. 25 im Ortsteil Wedding war es dem Bezirk nicht möglich, das Vorkaufsrecht entsprechend des Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung (Drucksache Nr. 0894/V) auszuüben. Da der Erwerber von seinem Recht nach § 27 BauGB Gebrauch gemacht hat, und mit dem Bezirk eine Abwendungsvereinbarung abgeschlossen hat, war die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen. Durch den Abschluss der Abwendungsvereinbarung konnten die Ziele und Zwecke der sozialen Erhaltungsverordnung Leopoldplatz auch ohne Ausübung des Vorkaufsrechts gesichert werden.

 

Seit dem Bezirksamtsbeschluss vom 19.12.2017 über die „Richtlinien zur Ausübung des Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB“ werden alle Grundstücksverkäufe in den sozialen Erhaltungsgebieten im Bezirk geprüft und – bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen – der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung oder die Ausübung des Vorkaufsrechtes angestrebt. Die Kriterien, die zur Ausübung des Vorkaufsrechtes geprüft werden, sind in der Anlage 1 des genannten Bezirksamtsbeschlusses aufgeführt. Dabei ist neben den formalen und rechtlichen Voraussetzungen auch zu prüfen, ob eine Dritter zur Verfügung steht, zu dessen Gunsten der Bezirk das Vorkaufsrecht ausüben kann. Ist dies nicht der Fall, kann das Vorkaufsrecht auch dann nicht ausgeübt werden, wenn der Erwerber auf die Unterzeichnung einer Abwendungsvereinbarung verzichtet.

 

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 12.06.2018

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe

 
 

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