Drucksache - 0894/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0894/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Vorkaufsrecht für Amsterdamer Str. 14! Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 23.11.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0894/V)
Das Bezirksamt wird ersucht: beim Verkauf der Amsterdamer Str.14 das Vorkaufsrecht anzuwenden. Des Weiteren wird das Bezirksamt ersucht den Vorgang bzw. das Prüfverfahren zur Anwendung des Vorkaufsrechts im Sinne des Allgemeinwohls auszurichten:
Das Bezirksamt hat am 12.06.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Beim Verkauf des Grundstücks Amsterdamer Str. 14/Malplaquetstr. 25 im Ortsteil Wedding war es dem Bezirk nicht möglich, das Vorkaufsrecht entsprechend des Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung (Drucksache Nr. 0894/V) auszuüben. Da der Erwerber von seinem Recht nach § 27 BauGB Gebrauch gemacht hat, und mit dem Bezirk eine Abwendungsvereinbarung abgeschlossen hat, war die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen. Durch den Abschluss der Abwendungsvereinbarung konnten die Ziele und Zwecke der sozialen Erhaltungsverordnung Leopoldplatz auch ohne Ausübung des Vorkaufsrechts gesichert werden.
Seit dem Bezirksamtsbeschluss vom 19.12.2017 über die „Richtlinien zur Ausübung des Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB“ werden alle Grundstücksverkäufe in den sozialen Erhaltungsgebieten im Bezirk geprüft und – bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen – der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung oder die Ausübung des Vorkaufsrechtes angestrebt. Die Kriterien, die zur Ausübung des Vorkaufsrechtes geprüft werden, sind in der Anlage 1 des genannten Bezirksamtsbeschlusses aufgeführt. Dabei ist neben den formalen und rechtlichen Voraussetzungen auch zu prüfen, ob eine Dritter zur Verfügung steht, zu dessen Gunsten der Bezirk das Vorkaufsrecht ausüben kann. Ist dies nicht der Fall, kann das Vorkaufsrecht auch dann nicht ausgeübt werden, wenn der Erwerber auf die Unterzeichnung einer Abwendungsvereinbarung verzichtet.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
Keine Berlin, den 12.06.2018 Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe |
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