Drucksache - 0702/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0702/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Wohnungsleerstand Taubenstr. 51-53 / Glinkastr. 17, 19, 21 beseitigen – Wiedervermietung anordnen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 23.11.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0702/V)
Das Bezirksamt wird ersucht: die Eigentümer der Häuser Taubenstr. 51-53 / Glinkastr. 17, 19, 21, Neustädtische Kirchstraße 3, Mittelstraße 41-43, aufzufordern, die Bewohnbarkeit der Wohngebäude herzustellen und die Vermietung der Wohnungen zu veranlassen. Gemeinsam mit einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft soll geprüft werden, ob die Häuser durch diese erworben werden kann, wenn die Eigentümer sich nicht in der Lage sehen, die Wohnungen instand zu setzen.
Das Bezirksamt hat am 15.05.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Der jetzige Investor hat die Grundstücke erst erworben, ist aber seit über 15 Jahren der Erste, der auch tatsächliche Bauabsichten durch einen Bauantrag bekundet. Mit Datum vom 26.06.2017 wurde der Bauantrag für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung eines denkmalgeschützten Wohn- und Geschäftsensembles eingereicht. Die Baukosten bewegen sich im niedrigen zweistelligen Millionenbereich. Auf Grund der negativen Stellungnahmen der Stadtplanung und des Denkmalschutzes hat der Antragsteller das Vorhaben entsprechend angepasst. Das Baugenehmigungsverfahren steht jetzt kurz vor dem Abschluss. Es liegen positive Stellungnamen von Stadtplanung und Denkmalschutz vor und der Bauherr hat mit Posteingang vom 23. April 2018 einen Antrag auf Eintragung von Baulasten auf dem Nachbargrundstück (Hamburgischen Landesvertretung) eingereicht. Sobald diese hier eintragungsreif vorliegen, kann die Baugenehmigung erteilt werden. Eine Entwicklungsrechtliche Genehmigung wurde bereits am 05.10.2017 erteilt. Die beabsichtigte Anordnung träfe daher den Falschen und wäre verwaltungsrechtlich gesehen deshalb in höchstem Maße unangemessen.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
Keine Berlin, den .05.2018 Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe
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