Drucksache - 0670/V
Wir fragen das Bezirksamt:
Vorbemerkung: Gemäß § 1 Abs. 6 der Personalausweisgebührenverordnung und dem Urteil des Verwaltungsgerichts VG 23 K 329.15 (siehe auch http://www.hartziv.org/news/20160510-keine-personalausweisgebuehr-bei-hartz-iv.html bzw. https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/1683/manche-hartz-iv-empfaenger-koennen-kostenlos-ausweis-bekommen/ ) ist es dann als BezieherIn von Grundsicherung möglich, die Gebühren für den Personalausweis erlassen bzw. erstarrt zu bekommen, wenn man mindestens seit 9,5 Jahren Grundsicherung bezieht (erforderliche Zeit, um die Gebühren von 28,80 € aus dem Hartz IV-Satz mit 0,25 € pro Monat zusammen zu sparen). Hierzu frage ich das Bezirksamt:
1. Inwiefern erlässt das Bürgeramt mit einem Nachweis über die Dauer des Bezugs von Grundsicherung die Gebühren für den Personalausweis?
2. Wie viele Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Verlängerung von Personalausweisen für Personen in Grundsicherung bzw. Grundsicherung im Alters sind bisher in 2017 beim Sozialamt eingegangen?
3. Wie viele hat das Sozialamt hiervon bewilligt?
4. In wie vielen Fällen hat das Bezirksamt dabei geprüft, ob die Person bereits seit mind. 2,5 Jahren Grundsicherung bezieht?
5. Unter welchen Bedingungen (u.a. Mittellosigkeitsbescheinigung der zentralen Beratungsstelle für Obdachlose) ist die Ausstellung eines Personalausweises für Personen ohne finanzielle Rücklagen (insb. Obdachlose / „ohne festen Wohnsitz“ laut Ausweis) gebührenfrei möglich und wie haben Antragstellerinnen hierbei vorzugehen?
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |