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Betreff: |
Gemeinsamer Antrag zum Umgang mit Obdachlosigkeit |
Status: | öffentlich | | |
| Ursprung | aktuell |
Initiator: | Soziales und Gesundheit | Bezirksverordnetenversammlung Mitte |
Verfasser: | Soziales und Gesundheit Lötzer | |
Drucksache-Art: | Antrag | Beschluss |
Beratungsfolge: |
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- Das Bezirksamt wird ersucht, sich gegenüber dem Berliner Senat für eine rechtliche Klarstellung zum grundsätzlichen Umgang mit Obdachlosen auf öffentlichen Flächen einzusetzen unter dem Gesichtspunkt der freiwilligen bzw. unfreiwilligen Obdachlosigkeit. Folgende Punkte sollen hierbei insbesondere thematisiert werden:
1.1 Anhand welcher konkreter Anhaltspunkte wird die freiwillige bzw. unfreiwillige Obdachlosigkeit bei Personen im öffentlichen Raum festgestellt und wie werden MitarbeiterInnen der Bezirksämter sowie PolizistInnen hierfür geschult? 1.2 Wie genau definieren sich - die Desorientierung von Personen, - der fehlende Schutz vor den Unbilden des Wetters, - die Einschränkung von Grundrechten (Gesundheit, Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit, Eigentum), - der fehlende Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse sowie - die Feststellung der fehlenden Unterkunft (insb. Bei Personen, die von zu Hause weggelaufen sind), welche allesamt eine unfreiwillige Obdachlosigkeit begründen? 1.3 Wo hört die freiwillige Obdachlosigkeit auf und wo fängt die unfreiwillige Obdachlosigkeit an (bzw. umgekehrt)? 1.4 Inwiefern ermöglicht die grundgesetzlich gedeckte allgemeine Handlungsfreiheit Verstöße gegen das Grünanlagengesetz bzw. das Berliner Straßengesetz? 1.5 Inwiefern erfordert die unfreiwillige Obdachlosigkeit nach Punkt 2 als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit die ordnungsbehördliche Unterbringung des Einzelnen in einer Unterkunft, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit? - Derweil wird das Bezirksamt ersucht, die Räumung von Schlafplätzen und Aufenthaltsplätzen von jenen Obdachlosen, bei denen nicht einwandfrei gewährleistet werden kann, dass es sich um eine unfreiwillige Obdachlosigkeit handelt, im Bezirk so lange auszusetzen (Moratorium), bis eine menschenwürdige Unterbringung und Betreuung dieser Personen im Bezirk wieder gewährleistet werden kann. Das Bezirksamt wird deshalb ersucht, sich im Benehmen mit dem Senat für eine ganzjährige Öffnung der Einrichtungen der Kältehilfe einzusetzen, damit auch außerhalb der Kältesaison wohnungslose Menschen menschenwürdig untergebracht werden können, sich reinigen können usw.
- Zusätzlich soll sich das Bezirksamt mit eigenen Mitteln und im Benehmen mit anderen Stellen dafür einsetzen, dass die aufsuchende Sozialarbeit unter Obdachlosen – derzeit sind in diesem Bereich mit Projekten wie dem „Klik Kontaktladen“ “, dem Projekt „WohnE“ (Warmer Otto) und „Gangway“ weniger als 10 Personen hauptberuflich tätig – deutlich aufgestockt wird.
- Anschließend soll bei Nutzungskonflikten im öffentlichen Raum mit Obdachlosen zukünftig folgendes Verfahren geprüft werden.
4.1. Die zuständigen Fachämter informieren das Sozialamt, das gemeinsam mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst und ggf. in Begleitung von mehrsprachigen SozialarbeiterInnen die Obdachlosen zeitnah aufsucht. Es soll dabei festgestellt werden, ob es sich um eine freiwillige oder unfreiwillige Obdachlosigkeit handelt. 4.2. Das Sozialamt bietet den Obdachlosen folgende Hilfen zur akuten Beendigung der Obdachlosigkeit an: - Sofern eine unfreiwillige Obdachlosigkeit besteht, organisiert das Sozialamt Hilfen für die betroffene Person, wie z.B. eine Wegbeschreibung für das zuständige Sozialamt bzw. ein Unterbringungsplatz im Hostel oder in einer anderen Einrichtung, wenn der Bezirk für diese Person zuständig ist (keine reine Vergabe von Gutscheinen ohne konkreten Platz!). Bei Bedarf sollen auch die Fahrtkosten (einfache Hinfahrt mit der BVG) übernommen werden. - Sofern eine freiwillige Obdachlosigkeit besteht, soll das Sozialamt sich erkundigen, ob bei den ganzjährigen Obdachlosenunterkünften Franklinstraße und Storkower Straße oder in einer der in Zukunft vielleicht ganzjährig geöffneten Einrichtungen der derzeitigen Kältehilfe Plätze frei sind. Ist dies der Fall, wird der betroffenen Person eine mehrsprachige Wegbeschreibung ausgehändigt. Bei Bedarf sollen auch die Fahrtkosten (einfache Hinfahrt mit der BVG) übernommen werden.
Erledigungsfrist: 21.09.2017 |
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