Drucksache - 0279/V  

 
 
Betreff: Eingliederungshilfen für Menschen mit seelischer Behinderung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEFraktion DIE LINKE
Verfasser:Dr. Freikamp und die anderen Mitglieder der Fraktion 
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.02.2017 
5. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Mündliche Anfrage DIE LINKE vom 14.02.2017
2. Antwort vom 06.03.2017

Ich frage das Bezirksamt:

Die Prüfung der Haushaltsrechnung 2013, Kapitel 3911 Titel 67126 UK 442, 443 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII (Eingliederungshilfe) für Menschen mit seelischer Behinderung durch den Rechnungshof von Berlin ergab zusammenfassend folgendes:

Im Ergebnis seiner Prüfungen beanstandet der Rechnungshof zusammenfassend, dass im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit seelischen Behinderungen dem Nachranggrundsatz (§ 2 SGB' XII) hinsichtlich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß §§ 37 und 37a SGB V nicht Rechnung getragen wurde.

Er beanstandet ferner das mangelhafte Verfahren im Bereich der Bedarfsfeststellung der Eingliederungshilfen für Menschen mit seelischen Behinderungen. Das Verfahren der Bedarfsfeststellung bietet nicht die Gewähr dafür, dass der Träger der Sozialhilfe selbst über Art und Maß der Sozialhilfe entscheidet (§ 17 Abs. 2 SGB XII) und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO in ausreichendem Maß Beachtung findet.

Der Rechnungshof geht aufgrund seiner Prüfungserkenntnisse davon aus, dass dem Land Berlin durch die Versäumnisse finanzielle Nachteile entstanden sind.“

Wir fragen das Bezirksamt:

  1. Welche Konsequenzen wurden vom Bezirksamt Mitte aus der Prüfung des Rechnungshofs von Berlin hinsichtlich des Nachranggrundsatzes von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gezogen?
  2. Welchen Handlungsbedarf sieht das Bezirksamt hinsichtlich der Bedarfsfeststellung der Eingliederungshilfe im Bezirk, um der geforderten Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genüge zu leisten und gleichzeitig die Fachlichkeit zu gewährleisten?
  3. Kann das Bezirksamt einschätzen, welche finanziellen Nachteile dem Bezirk Mitte aus der beanstandeten Praxis pro Jahr daraus entstanden?
 
 

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