Drucksache - 0279/V
Ich frage das Bezirksamt: Die Prüfung der Haushaltsrechnung 2013, Kapitel 3911 Titel 67126 UK 442, 443 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII (Eingliederungshilfe) für Menschen mit seelischer Behinderung durch den Rechnungshof von Berlin ergab zusammenfassend folgendes: „Im Ergebnis seiner Prüfungen beanstandet der Rechnungshof zusammenfassend, dass im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit seelischen Behinderungen dem Nachranggrundsatz (§ 2 SGB' XII) hinsichtlich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß §§ 37 und 37a SGB V nicht Rechnung getragen wurde. Er beanstandet ferner das mangelhafte Verfahren im Bereich der Bedarfsfeststellung der Eingliederungshilfen für Menschen mit seelischen Behinderungen. Das Verfahren der Bedarfsfeststellung bietet nicht die Gewähr dafür, dass der Träger der Sozialhilfe selbst über Art und Maß der Sozialhilfe entscheidet (§ 17 Abs. 2 SGB XII) und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO in ausreichendem Maß Beachtung findet. Der Rechnungshof geht aufgrund seiner Prüfungserkenntnisse davon aus, dass dem Land Berlin durch die Versäumnisse finanzielle Nachteile entstanden sind.“ Wir fragen das Bezirksamt:
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