Drucksache - 0041/V  

 
 
Betreff: Änderung Geschäftsordnung der BVV Mitte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksverordnetenversammlung Mitte
Verfasser:Briest Neubert Bertermann 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.11.2016 
02. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Ältestenrat
13.12.2016    2. nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
15.12.2016 
3. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Dringlichkeitsantrag vom 17.11.2016
2. in ÄR überwiesen am 17.11.2016
3. Antrag aus ÄR vom 14.12.2016
4. Beschluss vom 21.12.2016

 

Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte wird wie folgt geändert:

 

Inhaltsübersicht

§ 4        Fraktionen / Gruppen & Fraktionslose Bezirksverordnete

§ 5        Gruppen & Fraktionslose Bezirksverordnete

§ 25 Tagesordnung & Beratung

§ 26 Einwohnerfragestunde

§ 27 Thematische Stunde

Alle weiteren §§ verschieben sich um eine Ziffer nach oben

§ 47 Schriftliche Anfragen

 

 

§ 1 – Pflichten der Bezirksverordneten

 

(2)  gestrichen

 

(2) neu

Scheidet ein Bezirksverordneter/eine Bezirksverordnete aus der BVV oder einem ihrer Ausschüsse aus, so ist dies unverzüglich der Vorsteherin/dem Vorsteher schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Wirkungsdatums mitzuteilen.

 

(3) neu

Scheidet ein Bezirksverordneter/eine Bezirksverordnete aus seiner Partei und/oder seiner Fraktion aus, so ist dies unverzüglich der Vorsteherin/dem Vorsteher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist anzugeben, ob mit dem Parteiwechsel der gesetzlich vorgesehene Eintritt in die Fraktion der Partei, in die der Eintritt erfolgt ist, verbunden sein soll oder ob die/der Bezirksverordnete als fraktionsloses Mitglied der BVV angehören möchte.

 

 

§ 3 – Arbeitsunterlagen, Einsicht in Akten

 

(1) Ergänzung Satz 2

Die Bezirksverordneten, die Fraktionen und Ausschüsse erhalten alle Materialien und Unterlagen, die sie für die Tätigkeit benötigen. Jedem/r Bezirksverordneten ist hierzu bei Bedarf Einsicht in die Akten des Bezirksamtes zu gewähren. Soll sie sich auf Akten anderer öffentlicher Stellen erstrecken, kann das Bezirksamt die zuständige Behörde um Amtshilfe mit dem Ziel der Offenbarung ersuchen. Die Akteneinsicht ist beim zuständigen Mitglied des Bezirksamtes geltend zu machen. Die Art und der Umfang der Akteneinsicht sollen in geeigneter Form bezeichnet werden. Die Verweigerung der Akteneinsicht bedarf einer schriftlichen Begründung.

 

§ 4 – Fraktionen / Gruppen & Fraktionslose Bezirksverordnete

 

(1) Ergänzung in Satz 1

Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorstandes und der Mitglieder sind der/dem Vorsteherin/Vorsteher der BVV schriftlich mitzuteilen. Ein Bezirksverordneter/eine Bezirksverordnete darf nur einer Fraktion angehören.

 

(5) Neufassung

Zu Beginn der Wahlperiode bestehende Gruppen haben einen Sitz im Ältestenrat.

 

 

§ 5 – Gruppen & Fraktionslose Bezirksverordnete

 

(2) Änderung

Die Mitglieder der Gruppen und Einzelverordnete sind berechtigt, in allen Ausschüssen ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen; dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss.

 

 

§ 6 – Einberufung und Zusammentreten der BVV

 

(1) und (2) werden ohne inhaltliche Änderung zusammengefasst

Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsteherin/Vorsteher der BVV der vorhergehenden Wahlperiode. Die/Der älteste Bezirksverordnete eröffnet die erste Sitzung und beruft die beiden jüngsten anwesenden Bezirksverordneten zu Beisitzern / Beisitzerinnen. Sie bilden den vorläufigen Vorstand bis zur Wahl der/des neuen Bezirksverordnetenvorsteherin / Bezirksverordnetenvorstehers.

 

 

§ 13 – Aufgaben des Ältestenrats

 

(1) Ergänzung nach Satz 1

Der Ältestenrat unterstützt den Vorsteher bei der Führung seiner Aufgaben. Er hat beratende Aufgaben; dazu zählt insbesondere, Benehmen bei der Festsetzung der Tagesordnung durch den Vorsteher/die Vorsteherin herzustellen, ihn/sie bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, eine Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen und gemäß §60 Abs. 2 Änderungen der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung zu beraten. Er unterbreitet der BVV einen Vorschlag für die Dringlichkeits- und die Konsenslisten und kann Vereinbarungen über Redezeiten sowie zur Dauer von Beratungsgegenständen der Tagesordnung treffen. Er fasst keine bindenden Beschlüsse.

 

(4) Neufassung ohne inhaltliche Änderung

Für die Behandlung von Anträgen und Vorlagen der Tagesordnung der BVV gibt er der BVV Empfehlungen über deren Behandlung und stellt für einvernehmliche Abstimmungen folgende drei Konsenslisten auf:
- Konsensliste A:  Beinhaltet die in Ausschüsse überwiesenen Drucksachen und wird komplett

  abgestimmt. Die einzelnen Drucksachen werden nicht erneut aufgerufen.

- Konsensliste B: Beinhaltet die zur Abstimmung gestellten Drucksachen, die einzeln aufgerufen,

  jedoch ohne Debatte unmittelbar im Anschluss an die Beschlussfassung über die Konsenslisten

  abgestimmt werden.

- Konsensliste C: Beinhaltet die Bezirksamtsvorlagen zur Kenntnisnahme, die ohne Aussprache

  zur Kenntnis genommen werden. Die einzelnen Drucksachen werden nicht erneut aufgerufen.

 

(5) Änderung Satz 1 und Neufassung Satz 2

Der Ältestenrat schlägt der BVV vor, welche Ausschüsse gebildet werden, welche Größe sie haben sollen und auf welche Ausschüsse wie viele Bürgerdeputierten verteilt werden sollen. Die Fraktionen erhalten dabei einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil in den einzelnen Ausschüssen sowie an der Zahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der einzelnen Ausschüsse. Wie viel Ausschussmitglieder einschließlich der Bürgerdeputierten auf die einzelnen Fraktionen entfallen, berechnet sich nach dem d’Hondtsche Höchstzahlverfahren unter Gewährleistung der Grundmandate.

 

 

(7) und (8) gestrichen

 

§ 17 – Ausschusssitzungen

(7) Änderungen

Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf

Beschluss des Ausschusses sind Wortprotokolle, ggf. auch von einzelnen Tagesordnungspunkten, zu

fertigen. Die Audioaufzeichnung ist nach der Genehmigung des Protokolls durch den Ausschuss bis zum

Ende der Wahlperiode aufzubewahren. Die Aushändigung von Audioaufzeichnungen ist schriftlich zu

beantragen. Wortprotokolle oder Audioaufzeichnungen aus nichtöffentlichen Sitzung werden auf Wunsch

einer Fraktion oder einer Gruppe gesondert angefertigt bzw. ausgehändigt

und sind vertraulich zu behandeln.

 

 

§ 25 – Tagesordnung & Beratung

Ergänzung in Überschrift

 

(3) und (4) gestrichen

dadurch ändern sich die ehemals nachfolgenden Absätze 5 – 7 (aus 5 wird 3, aus 6 wird 4, aus 7 wird 5)

 

(6) hier neu, unverändert von ehemals § 26 (1)

Die/Der Vorsteherin/Vorsteher hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen. Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Redeliste erschöpft, so erklärt die/der Vorsteherin/Vorsteher die Beratung für geschlossen.

 

(7) hier neu, unverändert von ehemals § 26 (2)

Anträge auf Übergang zur Tagesordnung können jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Wird widersprochen, so sind vor der Abstimmung eine/ ein Rednerin/Redner für und eine/einer gegen den Antrag zu hören.

 

(8) hier neu, unverändert von ehemals § 26 (3)

Über den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor anderen Anträgen abzustimmen.

 

(9) hier neu, unverändert von ehemals § 26 (4)

Wird der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.  

 

 

§ 26 - Einwohnerfragestunde (vorher § 25 (3))

 

(1) hier neu, ehemals §25 (3.1)

Unter Tagesordnungspunkt 1 der BVV besteht für Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirkes Mitte, die nicht Bezirksverordnete sind, die Möglichkeit zu Themen, die von bezirklicher Relevanz sind, Fragen zu stellen.

 

(2) hier neu, ehemals §25 (3.2)

Fragen müssen stichwortartig schriftlich bis Montag vor der Sitzung der BVV im Büro der BVV abgegeben werden (Abgabeschluss 10.00 Uhr), und werden nach der Reihenfolge der Eingänge aufgerufen. Die Anzahl der Fragen wird je Fragestellerin bzw. Fragesteller auf maximal drei Fragen begrenzt. Das BVV-Büro leitet umgehend die eingegangenen Fragen an das  Bezirksamt und die Fraktionen, Gruppen und Einzelverordnete der BVV weiter.

 

(3) hier neu, ehemals §25 (3.3)

Die Fragen werden von den anwesenden Mitgliedern des Bezirksamtes und den Bezirksverordneten (1 Redner/in pro Fraktion / Gruppe) beantwortet. Eine Diskussion unter den Mitgliedern der BVV findet nicht statt.

 

(4) hier neu, ehemals §25 (3.5)

Die Redezeiten werden in der Regel auf drei Minuten begrenzt. Die Fragestunde ist auf 30 Minuten begrenzt.

 

(5) hier neu, ehemals §25 (3.2)

Fragen, die nicht beantwortet werden können, werden zur schriftlichen Beantwortung an die Fraktionen und das Bezirksamt weitergeleitet.

 

 

§ 27 – Thematische Stunde (vorher § 25 (4))

(1) Auf Antrag einer Fraktion, einer Gruppe oder von mindestens einem Fünftel der Bezirksverordneten und mit Beschluss der BVV findet in den ordentlichen Tagungen der BVV eine ”Thematische Stunde” zu einem Thema von bezirklichem Interesse

 

Die weiteren Regelungen des bisherigen § 25 (4) bleiben unverändert erhalten.

 

 

§ 29 – Unterbrechung der Sitzung (vorher § 28)

(Änderung)

Die Sitzung kann vom Vorstand jederzeit in eigener Entscheidung oder auf Verlangen einer Fraktion, einer Gruppe oder von mindestens fünf Bezirksverordneten für eine von der/vom Vorsteherin/Vorsteher zu bestimmenden Zeit unterbrochen werden.

 

 

§ 37 – Anträge (vorher § 36)

Präzisierung

Anträge können durch Beschluss der BVV angenommen, an einen Ausschuss überwiesen, abgelehnt oder für „in der Sache erledigt“ erklärt werden

 

 

§ 38 – Änderungsanträge (vorher § 37)

 

(1)           Satz 3 & 5 neu

Änderungsanträge können von jeder/jedem Bezirksverordneten gestellt werden, solange

die Beratung nicht geschlossen ist. Sie müssen mit dem Gegenstand der Beratung in sachlichem Zusammenhang stehen. Bei Zweifeln entscheidet der Sitzungsvorstand. Änderungsanträge müssen der/m Vorsteher/in schriftlich vorgelegt werden. Fehlt die Vervielfältigung, so sind sie unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verlesen.

 

(2)           Satz 2 neu

Über Änderungsanträge ist vor dem ursprünglich gestellten Antrag abzustimmen. In den Fällen, in denen die ursprüngliche Vorlage durch einen Änderungsantrag ersetzt wird, ist dies im Beschlussblatt darzustellen.

 

(3) gestrichen

 

 

§ 39 – Dringlichkeitsanträge (vorher § 38)

 

(3)               Satz 3 neu

Dringliche Anträge, denen die Bezirksverordnetenversammlung nicht die Dringlichkeit zubilligt, entfallen.

 

(4)     ehem. (3) wird (4)

 

 

§ 44 – Mündliche Anfragen (vorher § 43)

 

(7)              Änderung

Im Einverständnis mit der/dem Fragestellerin/Fragesteller kann die mündliche Anfrage als Schriftliche Anfrage behandelt werden.

 

(9)    Neue Ziffer

In der Niederschrift (§ 34) werden die Beantwortungen des Bezirksamtes schriftlich wiedergegeben. Es gilt das gesprochene Wort.

 

 

§ 45 - Dringliche Große Anfragen (vorher § 44)

 

(3)   Streichung letzter Satz

 

(4)    Neue Ziffer

In der Niederschrift (§ 34) werden die Beantwortungen des Bezirksamtes schriftlich wiedergegeben. Es gilt das gesprochene Wort.

 

 

§ 46 – Große Anfragen (vorher § 45)

 

(2)   Ergänzungen

Die/Der Vorsteherin/Vorsteher teilt die Große Anfrage unverzüglich dem Bezirksamt mit. Große Anfragen sind vom Bezirksamt mündlich zu beantworten. Die einreichende Fraktion kann bis zum Eintritt in die Tagesordnung die Reihenfolge der Großen Anfragen ändern. Mit Zustimmung der BVV kann das Bezirksamt die Anfrage in der folgenden Sitzung oder schriftlich antworten. Das Bezirksamt ist gehalten, umfangreiches Material - insbesondere bei Zahlen und Datenmaterial - vorab dem Vorsteher/der Vorsteherin zur Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen.

 

(4)   Streichung letzter Satz

 

(6)    Neue Ziffer

In der Niederschrift (§ 34) werden die Beantwortungen des Bezirksamtes schriftlich wiedergegeben. Es gilt das gesprochene Wort.

 

 

§ 47 - Schriftliche Anfragen (vorher § 46)

 

(1)   Änderung

Jede/Jeder Bezirksverordnete kann Schriftliche Anfragen über die/den Vorsteherin/Vorsteher der BVV an das Bezirksamt richten.

 

(2)   Änderung

Schriftliche Anfragen sollen innerhalb von zwei Wochen vom Bezirksamt schriftlich beantwortet werden. Anfragen und schriftliche Antworten werden allen Bezirksverordneten durch die/den Vorsteherin/Vorsteher über die Fraktionen bekannt gegeben.

 

 

§ 51 – Form der Abstimmung (vorher § 50)

 

(1)      Präzisierung

Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen/Kartenzeichen. Die/Der Vorsteherin/Vorsteher kann von sich und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. Bringt auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, wird die Abstimmung wiederholt und die Stimmen werden gezählt.

 

(3)   Änderung

Auf Antrag einer Fraktion, einer Gruppe oder von mindestens fünf Bezirksverordneten wird namentlich oder geheim abgestimmt. Geheime Abstimmung geht vor namentlicher Abstimmung.

 

 

§ 52 – Namentliche Abstimmung (vorher § 51)

 

(1)   Änderung

Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion einer Gruppe oder von mindestens fünf Bezirksverordneten verlangt wird.

 

 

§ 54 – Sach- und Ordnungsruf (vorher § 53)

 

(2)  Neufassung

Stellt die/der Vorsteherin/Vorsteher Ordnungsverletzungen oder Redewendungen fest, die geeignet sind, die Würde des Menschen oder die parlamentarische Ordnung zu verletzen, dann ruft sie/er den/die betreffenden Redner/betreffende Rednerin unter Nennung des Namens zur Ordnung.

 

 

§ 55 – Wortentziehung (vorher § 54)

 

Änderung

Wurde eine/ein Rednerin/Redner bereits in derselben Debatte “zur Sache” oder “zur Ordnung” gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihm die/der Vorsteherin/Vorsteher das Wort. Ist einer/einem Bezirksverordneten das Wort entzogen worden, darf sie/er es zum selben Tagesordnungspunkt nicht wieder erhalten.

 

 

§ 64 – In-Kraft-Treten (vorher § 63)

Änderung

Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der BVV am 15.12.2016 in Kraft.

 

 
 

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