Drucksache - 2655/IV  

 
 
Betreff: Buddy-Bär-Ausstellung temporär Platz zur Verfügung stellen!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Matischok-Yesilcimen Draeger 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.03.2016 
48. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.05.2016 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag
2. Beschluss
3. VzK vom 10.05.2016
4. Schlussbericht

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum.04.2016

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und OrdnungTel: 44600

 

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin2655/IV

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Buddy-Bär-Ausstellung temporär Platz zur Verfügung zu stellen!

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.03.2016 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2655/IV):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die Grünfläche zwischen John-Foster-Dulles-Alle, Großer Quer-allee, H. von Gagern-Straße und Paul-Löbe-Allee temporär für die Ausstellung für Kinderrechte der Buddy Bär Stiftung mit Unterstützung von UNICEF zur Verfügung zu stellen.

 

 

Das Bezirksamt hat am  26.04.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in Berlin werden wegen ihrer Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung, für die Umwelt und für das Stadtbild in ihrem Bestand und ihrer Nutzungs- und Gestaltqualität durch das Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 geschützt.

 

Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfol-gen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden.

 

Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 des Gesetzes hinausgeht, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Stand-orte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben. Für eine Ausstellungsfläche gibt es im Bezirk Mitte eine ganze Reihe von geeigneteren Standorten auch auf privaten Flächen, die deutlich besser geeignet sind, als eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage.

 

Ein formeller prüffähiger Antrag der Buddy Bär Stiftung für eine temporäre Ausstellung liegt dem zuständigen Fachamt nicht vor.

 

Fachlich und rechtlich gilt der Grundsatz:

Keine Überfrachtung der Grünanlagen durch vermeidbare „Fremdnutzung“ Erholungsnutzung vor Kommerzialisierung!


 

-2-

(DS 2655/IV)

 

Zum Standort selbst:

 

Die von 13 Künstlern aus sieben Nationen geschaffenen Skulpturen, die als Skulpturenwiese heute Teil des Platzes der Republik im Regierungsviertel sind, entstanden während Symposien europäischer Bildhauerei zwischen 1959 und 1963. In eines dieser Symposien brach die Nach-richt vom Bau der Mauer. Spontan entschlossen sich die jungen Künstler, trotz des anstehenden Winters nach Berlin zu gehen. Hier vor den Steinen der nun die Stadt trennenden Mauer ent-stand eine „Mauer aus Kunst wider alle Mauern der menschlichen Tyrannei“. Die im Herbst 1961 begonnenen und im Frühjahr 1962 unter reger Anteilnahme der Bevölkerung übergebenen Skulpturen, wurden damit selbst Teil und Zeugnis eines bedeutenden Abschnittes Berliner Geschichte.

 

Die Skulpturenwiese - als Teil des Siegerentwurfs eines internationalen Wettbewerbs - wurde ganz bewusst in die Gestaltung des repräsentativen Platz der Republik integriert und kann nicht lösgelöst von diesem betrachtet werden. Eine zusätzliche Aufstellung von Kunstobjekten, welcher Art auch immer, würde das Konzept der Gestaltung nachhaltig negativ beeinflussen und ist deshalb abzulehnen. Das Architekturbüro des Siegerentwurfs hat ein „Recht auf sein Werk“ und stimmt keinerlei Veränderung der sehr bewusst gewählten Gestaltung mit den formal gefassten Heckenskulpturen und den Sichtbeziehungen durch Setzung von Solitärgehölzen zu.

 

Aus diesen Gründen hat das zuständige Mitglied des BA Mitte mit der Buddy Bär Berlin GmbH, Herrn Dr. Herlitz und der UNICEF Kinderhilfsorganisation, mehrere Gespräche mit dem Ziel geführt, alternative Standorte zu generieren. Bedauerlicher Weise wurde der vom BA Mitte vorgeschlagene Standort im Parlaments- und Regierungsviertel auf öffentlichem Straßenland

von der Buddy Bär Berlin GmbH verworfen. Weitere Standorte stehen derzeit wegen der starken Nachfrage nach Sondernutzungen nicht zur Verfügung.

 

 

A) Rechtsgrundlage:       § 13  i.V. mit § 36 Bez.VG

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine

b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine

 

Berlin,                   

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. HankeBezirksstadtrat Spallek

 

 

 
 

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