Drucksache - 2315/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
Belegrechte im Haus Holon nutzen – geflüchtete oder obdachlose Menschen unterbringen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.10.2015 an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2315/IV):
„Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, wie die bestehenden Belegrechte im Haus Holon im Schwarzspechtweg 32 in Berlin genutzt werden können, um geflüchtete oder obdachlose Menschen unterzubringen. Dabei soll vermieden werden, dass der Betreiber hierbei Einnahmen erzielt.“
Das Bezirksamt hat am 12.04.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als zur Kenntnis zu bringen.
Das Jugendamt hat den Prüfauftrag der Bezirksverordnetenversammlung zum Anlass genommen, mit der SenBJW in Verhandlungen, mit dem Ziel der Klärung des Bedarfs und der Eignung des Hauses für diesen Nutzungszweck, einzutreten, da die SenBJW für die temporäre Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zuständig ist.
Das Jugendamt unterstützt den Verein GJBerlin e.V., damit die Voraussetzungen zur Unterbringung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen geschaffen werden können. Deshalb fand am 26.02.2016 dazu ein Ortstermin mit der SenBJW, dem Träger GJB e.V. und dem Jugendamt statt. Im Ergebnis wurde die Eignung des Objekts als temporäre Unterkunft für junge Menschen festgestellt. Bei der Einrichtung handelt es sich um eine Einrichtung für Kinder und Jugendliche. Das Haus ist für die Unterbringung von Familien aufgrund der Größe ungeeignet.
Allerdings ist das Haus durch Verträge mit Gruppen durchgängig bis Ende 2016 belegt. Eine Absage an die jungen Menschen, die ihre Ferien oder Veranstaltungen im Haus Holon bereits geplant haben, soll vermieden werden.
Deshalb ist zwischen dem Verein und der Senatsjugendverwaltung verabredet, dass eine Bedarfsprüfung im September 2016 erneut erfolgt, da aktuell noch nicht seriös eingeschätzt werden kann, wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer im Jahr 2017 temporär untergebracht werden müssen.
A. Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V.m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Kalkulatorische Kosten werden im Nutzungszeitraum erstattet, die genaue Höhe ist noch nicht bezifferbar.
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
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