Drucksache - 1952/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne stimmt der Vorlage zur Beschlussfassung des BA nicht zu [2 Ja-Stimmen(CDU), 5 Nein-Stimmen (Bü90/Die Grünen, DIE LINKE), 5 Enthaltungen (SPD, Piraten)].
(Text siehe Rückseite) Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.
Vorlage - zur Beschlussfassung -
über
die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre 1-60/21 für die Flurstücke 399 und 400 (Gemarkung Mitte, Flur 818) sowie eine Teilfläche der Schillingstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte sowie Entscheidung über den beigefügten Entwurf der Rechtsverordnung.
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
I. Die Veränderungssperre mit der Bezeichnung 1-60/21 für die Flurstücke 399 und 400 (Gemarkung Mitte, Flur 818) sowie eine Teilfläche der Schillingstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte wird außer Kraft gesetzt und
II. über den beigefügten Entwurf der Rechtsverordnung zur Außerkraftsetzung der Veränderungssperre wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG entschieden.
Begründung Den Erlass der Veränderungssperre mit der Bezeichnung 1-60/21 für die Flurstücke 399 und 400 (Gemarkung Mitte, Flur 818) sowie eine Teilfläche der Schillingstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte hat das Bezirksamt Mitte von Berlin am 13. Dezember 2011 und die Bezirksverordnetenversammlung Mitte am 20. Januar 2012 beschlossen. Die Beschlüsse der Gremien zur ersten Verlängerung erfolgten am 5. Februar und 31. März 2013, die Beschlüsse zu einer zweiten Verlängerung am 7. Januar und 20. Februar 2014. Die Veränderungssperre 1-60/21 läuft am 17. Mai 2015 ab. Mittlerweile ist absehbar, dass das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 1-60a, welches für den Geltungsbereich der Veränderungssperre derzeit betrieben wird, nicht bis zum 17. Mai 2015 mit einer Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans abgeschlossen werden kann. Zur Vermeidung unnötiger Belastungen des Grundstückseigentümers ist es daher gemäß § 17 Abs. 4 des Baugesetzbuchs geboten, die Veränderungssperre außer Kraft zu setzen. Bauvorhaben im Geltungsbereich der Veränderungssperre sind nach ihrem Ablauf ebenso wie nach ihrer Außerkraftsetzung gemäß § 34 des Baugesetzbuchs zu beurteilen. Bei Baugenehmigungen ist darüber hinaus § 10 des Denkmalschutzgesetzes Berlin (Umgebungsschutz) zu beachten. Aufgrund der im Dezember 2013 erfolgten Unterschutzstellung des Gebäudeensembles Alexanderstraße 13/35 sind die Bebauungsmöglichkeiten auf den Flurstücken 399 und 400 erheblich einschränkt.
Rechtsgrundlage Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG); Baugesetzbuch (BauGB); Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB).
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Durch den Erlass einer Veränderungssperre entstehen gemäß § 18 Abs. 1 BauGB Entschädigungsansprüche, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre - im vorliegenden Falle also länger als bis zum 17.5.2015 - dauert. Durch das vorzeitige Außerkraftsetzen der Veränderungssperre sind keine Entschädigungszahlungen zu befürchten.
b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine.
Berlin, den
Dr. Hanke Carsten Spallek Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung
Anlagen - Verordnung über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre 1-60/21 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte (Entwurf) - Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre 1-60/21
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