Drucksache - 1351/IV  

 
 
Betreff: Kommunales Vorkaufsrecht zur Schaffung von preiswertem Wohnraum?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Reschke Fraktion der SDP Matischok 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.03.2014 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.06.2014 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 11.03.2014
2. Beschluss vom 20.03.2014
3. VzK vom 06.06.2014
4. Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten um Kenntnisnahme

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                  .05.2014

Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung                                          44600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                            Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                          1351/IV

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Kommunales Vorkaufsrecht zur Schaffung von preiswertem Wohnraum?

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.03.2014 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1351/IV):

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob sich die Verwendung von Sanierungsmitteln als zusätzliche Möglichkeit nutzen lässt, um bei Grundstücksverkäufen in Sanierungsgebieten das kommunale Vorkaufsrecht anzuwenden und ggf. über den Weg der Inanspruchnahme einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft tatsächlich preiswerten Wohnraum im Bezirk Mitte zu realisieren.

 

 

Das Bezirksamt hat am 03.06.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Anlässlich der Forderung der BVV zum Ankauf der Grundstücke Köpenicker Straße 133-138 im Sanierungsgebiet Mitte-Nördliche Luisenstadt wurde ein entsprechendes Ersuchen an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt gerichtet, dessen Beantwortung vom Januar 2014 ebenfalls generelle Aussagen zum Grunderwerb in Sanierungsgebieten zum Inhalt hatte.

 

Kern dieser Aussagen ist, dass der Ankauf von Grundstücken für private Zwecke in der 12. Rechtsverordnung (als Rechtsgrundlage aller aktiven Sanierungsgebiete im Bezirk Mitte) weder vorgesehen noch finanzierbar ist.

 

Ergänzt wird dies durch die weiteren Hinweise zur Regelung von Grundstücksankäufen Berlins:

Das Gesetz über die Zuständigkeit der Berliner Verwaltung (AZG) weist unter Nr. 8 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs die Verträge nach §157 BauGB (zur Einsetzung treuhänderischer Sanierungsträger für den Grunderwerb) der Hauptverwaltung zu. Für die finanzielle Gesamtsteuerung der Sanierungsgebiete ist es erforderlich, die Aufgaben des treuhänderischen Grunderwerbs zentral zu organisieren und durchzuführen.

Der konkrete Handlungs- und Finanzbedarf für die öffentlichen Aufgaben in den Sanierungsgebieten ergibt sich aus den aktuellen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepten. Über den hier definierten erforderlichen Grunderwerb (z. B. für die Spreeuferpromenade in der Nördlichen Luisenstadt) ist derzeit kein weiterer Grunderwerb erforderlich.

 

An dieser Aussage von SenStadtUm hat sich bisher nichts geändert.

Der Einsatz der im Bezirk Mitte etatisierten Städtebauförderungsmittel für den Grunderwerb scheidet damit aus.

 

Ein derzeit in der Diskussion befindlicher Ansatz ist der Grunderwerb zu Gunsten Dritter in Interventionsgebieten nach § 172 BauGB.

 

Hierzu muss ein Träger zur Verfügung stehen, der innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Monaten entscheidet, ob ein entsprechendes Verkaufsgrundstück in Frage kommt und erworben werden soll.

 

Diese Ansätze lassen sich möglicherweise auch auf förmlich festgelegte Sanierungsgebiete übertragen, sofern die konkretisierten Sanierungsziele diese Vorgehensweise absichern.

 

Das ist momentan nicht der Fall. Die Rechtsgrundlage ist hierfür nicht ausreichend.

 

Das Thema wird seitens der Verwaltung weiter verfolgt.

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

              § 13 i.V. mit § 36 Bez.VG

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

             

              a.              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:              Keine

              b.              Personalwirtschaftliche Ausgaben:                                          Keine

 

 

Berlin, den      

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke                                                        Bezirksstadtrat Spallek

 

 
 

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