Drucksache - 1461/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Der Ausschuss für Umwelt, Natur, Verkehr und Lokale Agenda empfiehlt mehrheitlich der BVV die Annahme der Vorlage zur Beschlussfassung des BA (9 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen). (Text liegt vor)Bezirksamt Mitte von BerlinAbteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte
von Berlin 1461
/ III Vorlage – zur
Beschlussfassung – über Beitragspflichtige Erneuerung der Fahrbahn in der
Rungestraße im Abschnitt von Inselstraße bis zur Straße Am Köllnischen Park Die Bezirksverordnetenversammlung
wolle beschließen: Die Fahrbahn der
Verkehrsanlage der Rungestraße, im Abschnitt von Inselstraße bis zur Straße Am
Köllnischen Park, wird beitragspflichtig erneuert. A) Begründung: Das
hat zur Folge, dass das Bauvorhaben der Fahrbahn – entgegen der Planung als
Unterhaltungsmaßnahme - eine beitragspflichtige Erneuerung nach StrABG
ist. Da die Baumaßnahmen nicht unterbrochen werden konnten, kann die
Anliegerinformation und Beschlussfassung der Bezirksverordneten-versammlung
erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen. An den Gehwegen sind Reparaturen unterschiedlichen Umfangs geplant, die nicht beitragspflichtig sind. Beitragsfähig im Sinne des StrABG sind die Herstellungskosten der Fahrbahn mit Anschlusskosten und Folgekosten am Gehweg. Dieses Bauprogramm bietet
keine Ausbauvarianten, da nur die für die Funktionsfähigkeit und die
Leistungsfähigkeit der Straße erforderlichen Ausbaumaßnahmen in einfacher
technischer Ausführung geplant sind (Vgl. § 1 Abs. 2 StrABG). - 2 - B) Rechtsgrundlage: C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzplanung: 1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Ausgaben: Die
voraussichtlichen Investitionskosten betragen ca. 310.000,00 EURO, davon sind
65 % umlagefähig. Diese Mittel stehen dem Bezirk aus dem Unterhaltungsprogramm
„Innerer Bereich im Kapitel 4212, Titel 52101 Unterkonto 260 bzw. aus Mitteln
der BWB, zur Verfügung.
Einnahmen: Kassenwirksam werden voraussichtlich ca. 80.000 Euro, da Ermäßigungen nach § 21 Abs. 3 S. 2 StrABG wegen der Mehrfacherschließung zu gewähren sind. Mehrfach erschlossene Grundstücke zahlen lediglich 2/3 des auf sie entfallenden Beitrags, das restliche Drittel trägt der Landeshaushalt. Auch die Beiträge der Grundstücke im Eigentum des Landes Berlin werden nicht kassenwirksam. 2. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 08.12.2009 Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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