Drucksache - 0529/III  

 
 
Betreff: Quartiersrats- und Vergabebeiratswahlen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Neuhaus David 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.11.2007 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
29.05.2008 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.11.2008 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
18.12.2008 
21. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 13.11.2007
2. Beschluss vom 23.11.2007
3. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 06.05.2008
Anlage zur Vorlage zur Kenntnisnahme
4. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 23.10.2008
Anlage zur Vorlage zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


 

Bezirksamt Mitte von Berlin

Abt. Gesundheit und Personal

 

Bezirksbürgermeister

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                  Drucksache Nr. 0529 / III

Mitte von Berlin

 

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

über Quartiersrats- und Vergabebeiratswahlen

 

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.11.07 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 529/III):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, einheitliche und verbindliche Verfahren für Quartiersrats- und Vergabebeiratswahlen und die Arbeit der Räte festzulegen und umzusetzen. Die Verfahrensgrundsätze sind mit dem zuständigen Ausschuss Soziale Stadt (QM), Integration und Gleichstellung vor in Kraft treten abzustimmen.

 

Dabei sind folgende Grundsätze einzubeziehen:

1.            Wahlberechtigung

Die Wahlberechtigung zu den Quartiersrats- und Vergabebeiratswahlen wird beschränkt auf die in den jeweiligen Gebieten Wohnenden oder Arbeitenden bzw. sozial und ehrenamtlich Tätigen sowie Grundstückseigentümern. Hierzu sind einheitliche Nachweisverfahren festzulegen und anzuwenden.

2.            Wahlalter

Die aktive und passive Wahlberechtigung besteht für alle Personen ab dem 16. Lebensjahr.

3.            stellvertretende Quartiersrats- und Vergabebeiräte

Im Rahmen der Quartiersrats- und Vergabebeiratswahlen ist die Wahl einer ausreichenden Anzahl von stellvertretenden Ratsmitgliedern sicherzustellen.

4.            Wahlperiode

Die Wahlperiode der jeweiligen Quartiersrats- und Vergabebeiräte beträgt 2 Jahre.

5.            Abstimmungen Quartiersrats- und Vergabebeiräte

Abstimmungsverfahren sind auf die Sitzungen der Quartiersrats- und Vergabebeiräte zu begrenzen. Fernmündliche und/oder Abstimmungen im Umlaufverfahren (z.B. per mail) sind nicht zulässig und sind in den jeweiligen Geschäftsordnungen auszuschließen.

 

 

 

Das Bezirksamt hat am 14.10.2008 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Nach Diskussion über die BVV-Vorlage zur Drucksache 529/III vom 29.05.08 im BVV-Ausschuss Soziale Stadt und die hier vereinbarte Erörterung der Thematik  im Rahmen des regelmäßigen Gesprächs zwischen dem Bezirksbürgermeister und den VertreterInnen der Quartiersräte bekundeten die Quartiersräte, u.a. mit Blick auf die Legitimation, ein hohes Interesse an der Vereinheitlichung der Wahlmodalitäten.

Dem entspricht das Bezirksamt, indem die im Anhang aufgeführten einheitlichen Grundsätze vereinbart wurden und bereits bei den anstehenden Wahlen der Quartiersräte im Oktober dieses Jahres Berücksichtigung finden. Bei Betrachtung des Ist-Zustandes wird deutlich, dass sich die Modalitäten in den einzelnen Gebieten nicht wesentlich voneinander unterscheiden, so dass die Vereinheitlichung keinen gravierenden Eingriff in die Gegebenheiten vorort darstellt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 i. V. m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz

 

Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

 

b)      Personalwirtschaftliche Ausgaben:

Keine

 

 

Berlin, den .14.10.2008.........................

 

 

 

Bezirksbürgermeister

 
 

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