Drucksache - 1038/VI
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Soziales und Bürgerdienste Tel.: 33900
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 1038/VI Mitte von Berlin
Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Habersaathstraße: Strom-, Wasser- und Wärmeversorgung wiederherstellen, Beschlagnahme umsetzen! Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.09.2023 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1038/VI): Das Bezirksamt wird ersucht:
Strom-, Wasser- und Wärmeversorgung für alle Bewohner*innen möglichst schnell wiederherzustellen.
und 38 ASOG möglich ist und falls ja, die Beschlagnahmung durchzuführen.
Das Bezirksamt hat am 09.01.2024 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen: Im Rahmen der Berichterstattung zur obigen Drucksache wird zu den einzelnen Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung Stellung genommen. Diese wurden in Abänderung zur Originaldrucksache im obigen Text zur besseren Zuordnung durchnummeriert. Da die Ersuchen in der obigen Drucksache insbesondere aufgrund der Ereignisse am 09.08.2023 (Aufforderung zur Räumung durch „Sicherheitsdienst“) gestellt wurden, möchte das Bezirksamt zunächst betonen, dass es keinen Einblick in die Planungen der Arcadia Estates Habersaathstraße 40-48 GmbH hatte, ebenso wie die Bewohnenden von dem Vorgehen überrascht war und diese Aktion - wie auch eine weitere am 17.10.2023 (s. unten) - missbilligt. Auch wenn aus bauordnungsrechtlicher Sicht eine gültige Abrissgenehmigung vorliegt, rechtfertigt dies nicht die Handlungsweise der Eigentümerin.
Stellungnahme zu 1. bis 3.: Hinsichtlich der Ersuchen zu 1. bis 3. verweist das Bezirksamt auf den Bericht zur Drucksache 0599/VI, die Antworten zu den Mündlichen Anfragen 0841/VI und 0570/VI sowie das in der Anlage 1 beigefügte Informationsschreiben an die Bewohnenden der Habersaathstraße vom 25.08.2023. Die Beantwortung der Fragen 1. bis 3. obliegt der Abteilung Stadtentwicklung und Facility Management, die dazu die nachstehenden Informationen bereitgestellt hat.
Für die Liegenschaft Habersaathstraße 40 – 48 besteht eine bauordnungsrechtlich erteilte Abrissgenehmigung, die bis zum 29.07.2024 gültig ist und auf Antrag dreimal jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden kann. Es gibt keine Planungen, die das Ziel haben, die Immobilie durch den Bezirk anzukaufen. Aufgrund der gültigen Abrissgenehmigung wird von Anordnungen gemäß §§ 3 und 4 des Wohnungsaufsichtsgesetzes für die Einheiten des Hauses, die über keinen Mietvertrag verfügen, abgesehen. Nach den bekannten Ereignissen am 09.08.2023, bei denen die Bau- und Wohnungsaufsicht vor Ort war (vgl. Anlage 1), wurde dem Bezirksamt am 17.10.2023 mitgeteilt, dass im Keller der Aufgänge Habersaathstraße u.a. Notausgangstüren vermauert werden. Es fand eine unmittelbare Anhörung des Eigentümers statt und am Nachmittag des 17.10.2023 auch eine Begehung durch einen Mitarbeiter der Bau- und Wohnungsaufsicht. Als Ergebnis konnte festgestellt werden, dass eine offensichtlich kurzzeitig bestehende Vermauerung einer Tür zum Zeitpunkt der Begehung nicht mehr bestand. In der Folge wurden keine weiteren Missstände aufgezeigt. An dieser Stelle sei betont, dass dem Bezirksamt von Bewohnenden ohne Mietverträge keine Aufforderungen zum Einschreiten gegen Missstände vorliegen, denen nachgegangen werden könnte. Missstände in den Einheiten, für die ordentliche Mietverträge bestehen, sind dem Bezirksamt ebenfalls nicht angezeigt worden.
Stellungnahme zu 4.: Das Bezirksamt verweist hinsichtlich einer möglichen Sicherstellung gemäß § 38 ASOG und einer möglichen Beschlagnahme auf der Grundlage von § 17 ASOG auf das in Anlage 2 beigefügte „Gutachten zur ordnungsrechtlichen Beschlagnahme von Wohnungen als Maßnahme gegen Obdachlosigkeit“ seitens des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 25.02.2019, das aufgrund einer Bitte der Fraktion Die Linke vom damaligen Präsidenten des Abgeordnetenhauses in Auftrag gegeben wurde. Demnach ist die Nutzung einer Wohnung zur Unterbringung von obdachlosen Personen zum einen nicht als Sicherstellung im Sinne des § 38 ASOG zu werten. Zum anderen ist die Beschlagnahme von Wohnraum gemäß § 17 ASOG bei drohender oder bereits eingetretener Obdachlosigkeit nur als letztes Mittel (ultima ratio) zulässig, wenn keine andere Möglichkeit der Unterbringung mehr besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie die Antwort auf die Frage 16 der Schriftlichen Anfrage des Abgeordnetenhauses 19/16391 „Duldet der Senat rechtsfreie Räume? Versuchte Zwangsräumung in der Habersaathstraße 40-48“ (s. Anlage 3) vom 23.08.2023 zeigt, entspricht die Haltung der Senatsverwaltung dem beigefügten Gutachten. Mit dem Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses liegt eine unabhängige Sachmeinung vor, sodass weitere Expertisen entbehrlich sind.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
Keine C) Auswirkungen auf den Klimaschutz Die BA-Vorlage hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da diese lediglich einen berichtenden Charakter besitzt. Berlin, den .12.2023 Bezirksstadtrat Spallek Bezirksbürgermeisterin Remlinger
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