Drucksache - 0534/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, bei akut drohender Wohnungslosigkeit unverzüglich einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen, wenn zur Abwendung der drohenden Obdachlosigkeit ein bestehendes Wohnungsangebot bereits vorhanden ist, welches das Vorliegen eines Wohnberechtigungscheines erfordert. (vgl. 0438/VI). Bei der Erteilung eines WBS aus Dringlichkeitsgründen ist das Ende der Räumungsfrist des zu räumenden Wohnobjektes zu berücksichtigen. Zur Vermeidung der Obdachlosigkeit bei Wohnungsverlust ist dabei das Bezirksamt verpflichtet, die Familien in Notunterkünften vorübergehend unterzubringen. Auf die Belange von schutzbedürftigen Personengruppen wie zum Beispiel alleinstehende Frauen (mit Kindern), Senior*innen, Personen mit Beeinträchtigungen sowie Menschen, die ohnehin einen erschwerten Zugang zum bereits angespannten Wohnungsmarkt haben, ist dabei besonders zu achten. Begründung: Aus der Einwohner*innenanfrage von Frau R-W. (Drucksache-Nr. 0438/VI vom 15.08.2022) ist die Untätigkeit des Bezirksamtes bei der dringlichen Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines zum Bezug eines neuen Wohnobjektes festzustellen. Dies hat dazu geführt, dass das vorhandene Wohnobjekt nicht bezogen werden konnte und daher die betroffene Familie bei der bereits gravierenden Obdachlosigkeits- und Komplexlage des Zugangs zum Wohnmarkt in Obdachlosigkeit geraten ist. Dieser Fall steht beispielhaft für viele gleichgelagerte Fälle im Bezirk.
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