Drucksache - 0460/VI  

 
 
Betreff: Festsetzung der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Erste Erweiterung Friedrichstadt“ im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
15.09.2022 
11. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
Stadtentwicklung, Facility Management Entscheidung
21.09.2022 
11. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Facility Management      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.10.2022 
12. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzB BA vom 06.09.2022
2. BE VzB vom 21.09.2022
3. Anlage1
4. Anlage2
5. Anlage3
6. Beschluss BVV vom 20.10.2022

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Text siehe Rückseite

 

 

 


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: .09.2022

Stadtentwicklung und Facility Management Tel.: 44600

Stadtentwicklungsamt, FB Stadtplanung

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.:  Drs.-Nr.

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Beschlussfassung-

über die Festsetzung der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Erste Erweiterung Friedrichstadt“ im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

  1. den Entwurf der Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Erste Erweiterung Friedrichstadt“ im Bezirk Mitte von Berlin (Anlage 1).

 

  1. die Begründung für den Erlass einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet „Erste Erweiterung Friedrichstadt“, in der anliegenden Karte mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzt, im Bezirk Mitte von Berlin. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze (Anlage 2).

 

A)    Begründung:

Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat am 03. März 1997 die Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschlossen. Zur Begründung wurde ein städtebauliches Gutachten vorgelegt, das die städtebauliche Eigenart beschreibt und die Erhaltung der städtebaulichen Gestalt als Planungsziel belegt. Hierbei wurden schwerpunktmäßig jeweils 19 Teilbereiche des Gebietes hinsichtlich ihrer Baugeschichte und ihrer spezifischen städtebaulichen Situation beschrieben. Gleichzeitig wurden jeweils die erhaltenswerten Merkmale der städtebaulichen Gestalt dargelegt.

 

Bei der abschließenden Festlegung des Geltungsbereiches dieser Verordnung war zu berücksichtigen, dass Teile des Erhaltungsgebietes seit dem 04. Juli 1993 im Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin Parlaments- und Regierungsviertel“ lagen. Gemäß der Senatsvorlage 136/96 vom 16. Juli 1996 wurden die Entwicklungsziele dieser Entwicklungsmaßnahme auf der Grundlage des städtebaulichen Gutachtens des Bezirksamts Mitte um die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart von Teilen des Entwicklungsgebietes erweitert.

 

Der Block Glinkastraße - Französische Straße Friedrichstraße - Jägerstraße lag im Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme und wurde somit hinsichtlich seiner zu schützenden städtebaulichen Gestalt durch die Entwicklungsmaßnahme „vertreten.“

Mit der Verordnung zur teilweisen Aufhebung der „Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin Parlaments- und Regierungsviertel‘“ vom 17.6.1993 vom 23.02.20216 wurde der Block Glinkastraße - Französische Straße Friedrichstraße - Jägerstraße aus der Entwicklungsmaßnahme entlassen.

 

In seiner Sitzung am 23.11.2021 hat das Bezirksamt Mitte von Berlin die Aufstellung einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für den Block Glinkastraße - Französische Straße Friedrichstraße - Jägerstraße (BA-Vorlage Nr. 9) beschlossen.

 

In der Folge hat das Bezirksamt ein städtebauliches Gutachten für dieses Gebiet als Voraussetzung für den Erlass der Verordnung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erarbeiten lassen. Dieses Gutachten (Anlage 3) legt die Schutzwürdigkeit der städtebaulichen Eigenart in allen Einzelheiten dar. Hierbei wird ersichtlich, dass der fragliche Baublock im Kontext des Gebietes auch Quartier 112 genannt fester Bestandteil des städtebaulichen Gefüges der Friedrichstadt ist. Auch er ist geprägt von der Präsenz verschiedener Bauetappen seit dem 19. Jahrhundert bei bestehender Dominanz des Blockrasters des aus dem 17. Jahrhundert überlieferten Stadtgrundrisses. Das gewachsene und typische Erscheinungsbild aus Bauten verschiedener Epochen mit ihren jeweiligen Funktionsansprüchen spiegelt die städtebauliche Entwicklung des Gebietes erlebbar wieder. Wichtige baugestalterische Konstanten wie die Sockelbetonungen, die Plastizität, Achsialität und Vertikalität der Fassaden, markante Trauflinien und bauzeitlich jeweils typische Dachformen entfalten die prägende Wirkung im Gesamtbild des Quartiers 112. Gleichzeitig zeigt sich hiermit auch eindeutig die Zugehörigkeit zur Stadtgestalt der Friedrichstadt.

 

Im Ergebnis empfiehlt das Gutachten die Festsetzung einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für den Block Glinkastraße - Französische Straße Friedrichstraße - Jägerstraße. Zur Klarstellung soll dieses Gebiet im Verordnungskontext „Erste Erweiterung Friedrichstadt“ genannt werden. Sollten künftig weitere Bereiche der Friedrichstadt oder Dorotheenstadt aus der Entwicklungsmaßnahme entlassen werden, könnte für diese in ähnlicher Weise erwogen werden, Erweiterungsgebiete des Erhaltungsgebietes „Dorotheenstadt, Friedrichstadt“ zu schaffen. Das vorliegende städtebauliche Gutachten verweist diesbezüglich bereits konkret auf den Block Glinkastraße-Behrenstraße-Friedrichstraße-Französische Straße.

 

Anlagen:

1)      Entwurf der Rechtsverordnung

2)      Karte mit Kennzeichnung des Geltungsbereiches

3)      Städtebauliches Gutachten zur Prüfung der Schutzwürdigkeit der städtebaulichen Eigenart als Voraussetzung für den Erlass der Verordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB

 

B)    Rechtsgrundlage:

Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 06. Dezember 2017 (GVBl. S. 664)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

C)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

D)    Auswirkungen auf den Klimaschutz

Die BA-Vorlage hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz.

Die BA-Vorlage führt im Handlungsfeld Energieverbrauch von Gebäuden und Anlagen voraussichtlich weder zu einer Zunahme noch zu einer Abnahme der Treibhausgasemissionen.

Berlin, den

Bezirksstadtrat Gothe Bezirksbürgermeister von Dassel

 

 
 

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