Drucksache - 3291/V  

 
 
Betreff: über die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 30. Juni 2020, veröffentlicht im GVBl. von Berlin vom 24.Juli 2020, S. 619.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.08.2021 
51. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM) ----- FORTSETZUNG FOLGT AM 26.08.2021 überwiesen   
Stadtentwicklung Entscheidung
25.08.2021 
56. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.09.2021 
52. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzB BA vom 12.08.2021
2. Anlage-RVO-Korrektur-ErhVO-Leipziger-Str
3. BE VzB StadtE vom 25.08.2021
3. Beschluss vom 27.09.2021
3291-V_Abstimmungsergebnis

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum:    .08.2021

Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600

Stadtentwicklungsamt, FB Stadtplanung

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.:3291/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Beschlussfassung-

über die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 30. Juni 2020, veröffentlicht im GVBl. von Berlin vom 24.Juli 2020, S. 619.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 (Geltungsbereich) werden die Wörter „Leipziger Straße 46, 47“ durch die Wörter „Leipziger Str. 48, 49“ ersetzt.

 

2. § 6 (Verletzung von Verfahrensvorschriften) wird wie folgt gefasst:

(1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden

1.   eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs    beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

3.  eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 4 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.“

 

3. Die Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt” im Bezirk Mitte von Berlin vom 3. März 1997 (GVBl. S. 258) tritt im Geltungsbereich dieser Verordnung über das Gebiet Leipziger Straße am Tage ihres Inkrafttretens außer Kraft.

 

4.   Den Entwurf der Rechtsverordnung (Anlage 1) zur Änderung der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 30. Juni 2020, veröffentlicht im GVBl. von Berlin vom 24.Juli 2020, S. 619.

 

 

A)    Begründung:

  1.                           In den Beschlüssen und dem Verordnungstext zur Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 30. Juni 2020, veröffentlicht im GVBl. Bln. vom 24.Juli 2020 S. 619 wurden bei der Beschreibung des Geltungsbereichs die Adressen „Leipziger Straße 46, 47“ genannt. Diese Adressen entsprechen nicht dem Untersuchungsgebiet, den Ergebnissen der Untersuchung und der der Verordnung beiliegenden Karte. Richtig muss es heißen: „Leipziger Straße 48, 49“
  2.                           § 6 der Verordnung „Verletzung von Vorschriften“ ist der gültigen Rechtsprechung angepasst.
  3.                           Die Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt” im Bezirk Mitte von Berlin vom 3. März 1997 (GVBl. S. 258) wurde bereits durch die Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 30. Juni 2020, veröffentlicht im GVBl. von Berlin vom 24.Juli 2020, S. 619 überarbeitet ergänzt und konkretisiert.  Die hier zu beschließende Verordnung korrigiert einen Adressfehler in der Veröffentlichung aus dem Jahr 2020 und setzt die Erhaltungsverordnung von 1997 außer Kraft.

 

Anlagen:  1. Entwurf der Rechtsverordnung

Rechtsgrundlage:

Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 06. Dezember 2017 (GVBl. S. 664)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1.              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1.              Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Sitzungsteilnehmer Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen