Drucksache - 3291/V
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
(Text siehe Rückseite)
Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600 Stadtentwicklungsamt, FB Stadtplanung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.:3291/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Beschlussfassung- über die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 30. Juni 2020, veröffentlicht im GVBl. von Berlin vom 24.Juli 2020, S. 619.
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Die Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin wird wie folgt geändert:
1. In § 1 (Geltungsbereich) werden die Wörter „Leipziger Straße 46, 47“ durch die Wörter „Leipziger Str. 48, 49“ ersetzt.
2. § 6 (Verletzung von Verfahrensvorschriften) wird wie folgt gefasst: (1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und 3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 4 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.“
3. Die Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt” im Bezirk Mitte von Berlin vom 3. März 1997 (GVBl. S. 258) tritt im Geltungsbereich dieser Verordnung über das Gebiet Leipziger Straße am Tage ihres Inkrafttretens außer Kraft.
4. Den Entwurf der Rechtsverordnung (Anlage 1) zur Änderung der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vom 30. Juni 2020, veröffentlicht im GVBl. von Berlin vom 24.Juli 2020, S. 619.
A) Begründung:
Anlagen: 1. Entwurf der Rechtsverordnung Rechtsgrundlage: Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 06. Dezember 2017 (GVBl. S. 664)
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
Keine Berlin, den Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe |
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