Auszug - Beschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf I-11-1VE "Tieckstraße" und den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes I-11-1VE
Nach einleitenden Worten von Herrn Gothe erläutert Herr Wesselhöfft, dass sich der B-Planentwurf auf eine Teilfläche des Grundstückes Gartenstraße bezieht. Für einen weiteren Teil des Grundstücks an der Gartenstraße wurde bereits vor einiger Zeit eine Baugenehmigung erteilt, der erste Bauabschnitt wird derzeit realisiert. Für den Vorhabenträger ist es sehr wichtig, den zweiten Bauabschnitt beginnen zu können, so dass keine große Lücke entsteht. Des weiteren verfolgt der Vorhabenträger die Absicht, den S-Bahn-Tunnel zu überbauen. Dazu sind Abstimmungen mit der Bahn erforderlich. Diese können jedoch nur dann getätigt werden, wenn eine Aussicht auf eine Baugenehmigung besteht. Insofern bestehen aus Sicht des Vorhabenträgers zwei Gründe zur Dringlichkeit.
Herr Bausch legt dar, dass die vorgegebene Dringlichkeit wenig überzeugend ist. Er führt aus, dass es wohl nicht gelungen ist, einen Grünzug zu verwirklichen. Auch dies ist nicht überzeugend, da ein Grünzug an dieser Stelle -aufgrund der hoch verdichteten Lage in der Stadt- nach wie vor erstrebenswert ist. Die Tatsache, dass in diesem Bereich viele Grundstücke bebaut werden bedeutet nicht automatisch, dass das letzte Grundstück auch bebaut werden muss. Er führt aus, dass er die Begründung als nicht schlüssig ansieht. Es sollte eine Lösung gefunden werden, welche weiterhin darauf abzielt, den Grünzug oberhalb der öffentlichen Infrastruktur zu verwirklichen.
Herr Gothe stimmt dem zu, weist jedoch darauf hin, dass sich dieses Grundstück nicht in der Hand des Bezirkes befindet.
Auf eine Nachfrage von Herrn Jaath wird von Herrn Wesselhöfft dargelegt, dass das Grundstück der Bahn gehörte. Das Land Berlin hat von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht, als dieses Grundstück veräußert wurde. Es gibt noch weitere Grundstücke im Bereich des B-Plans, welche restitutionsbefangen waren und inzwischen restituiert wurden. Der Fachplan Grün ist entsprechend geändert worden. Seitdem ist bekannt, dass der B-Plan in seiner ursprünglichen Form nicht umgesetzt werden kann. Das jetzige Verfahren wurde eingeleitet, um für dieses Grundstück eine Baulandqualität zu erreichen.
Herr Jaath bezieht sich auf den Fachplan Grün und weist darauf hin, dass im Rahmen der Diskussionen zum Fachplan bestimmt wurde, dass es sich um einen dynamischen Plan handelt, welcher keinen Zustand beschließt. Vielmehr sollte der Beschluss darüber darauf abheben, ob ein derartiger Plan gewollt ist oder nicht. Insofern ist der eben getätigte Verweis auf den Fachplan nicht richtig. Er fragt nach, ob der Verlust der Grünfläche im B-Plan dargestellt wurde.
Herr Wesselhöfft erläutert, dass die Nord-Süd-Verbindung im Fachplan Grün aufgegeben wurde. Seitdem ist klar, dass der Bezirk an der Umsetzung des B-Planes nicht mehr festhält.
Herr Bertermann fragt nach, ob die Änderung des Fachplans von der BVV bestätigt wurde. Herr Gothe antwortet, dass dazu noch keine Änderungsvorlagen bestehen. Er weist darauf hin, dass der Fachplan Grün lediglich einen informellen Plan als Teil des Fachplans der Bereichsentwicklungsplanung darstellt. Herr Gothe erklärt, dass der ursprüngliche B-Plan mit der Grünverbindung auch Grundstücke beinhaltete, bei denen man davon ausging, dass diese dem Bezirk gehören. Da diese Grundstücke jedoch durch Restitution verloren gegangen sind und eindeutig festgestellt wurde, dass sich diese in privater Hand befinden, wurde die Idee einer Verbindung obsolet.
Frau Hilse teilt mit, dass sie sich nicht daran erinnern kann, dass dieses Vorhaben schon einmal im Ausschuss ausführlich thematisiert wurde. Sie bittet deshalb um eine konkrete Herleitung der Sachlage. Herr Gothe verweist auf das dargestellte Verfahren in der Begründung (Seite 27).
Die Drucksache wird abgestimmt und mehrheitlich abgelehnt (1 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen).
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