Auszug - Arbeitsschutz für MitarbeiterInnen des Ordnungsamtes
Herr
Neuhaus bezieht sich kurz auf den bisherigen Stand der Beratung. In der letzten
Sitzung hat Frau Sander von der FDP-Fraktion erklärt, dass der Änderungsantrag
in der Sache als erledigt angesehen werden kann. Somit steht noch der
Ursprungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Beratung. Herr
Abraham führt nochmals aus, warum es zu diesem Antrag kam. Weiterhin kann er
die Ausführungen des Bezirksamtes hinsichtlich der Kosten nicht teilen. Nach
seinen Ermittlungen kostet die Spritze für die Meningokokken-Impfung 31,00 € +
Arztkosten/Beratungsgespräch von 12,00 € und nicht 147,00 €. Und bei einer
Sollstärke von 47 ½ OrdnungsamtmitarbeiterInnen
kommt man auf maximal 1.472,50 €, wenn sich wirklich alle Ordnungskräfte impfen
ließen. Selbst wenn sich letztendlich 20 Kräfte impfen ließen, ist man bei
einer Auswirkung auf den Haushalt von ca. 700,00 €. Bei der Hepatitis ist es
zugegeben etwas teurer. Da kostet die Erstimpfung 3 x 72,00 € (216,00 €) und
dann alle 10 Jahre eine Auffrischung in Höhe von 72,00 €. Herr Abraham ist der
Auffassung, wenn sich dadurch nur ein einziger Krankheitsfall verhindern lässt,
dann haben sich die Kosten längst amortisiert. Darüber hinaus ist man für die
Arbeitssicherheit der Mitarbeiter der Verwaltung verantwortlich. Das Bezirksamt
kann nur gebeten werden, diese Verantwortung auch zu übernehmen. Die Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen hält ihren Ursprungsantrag aufrecht. Herr
Reschke merkt an, dass Herr Abraham bei der Auflistung vergessen hat zu
erwähnen, dass bei der Hepatitis B die weiteren nötigen Spritzen ebenfalls
jeweils 72,00 € kosten. Des weiteren möchte er darauf aufmerksam machen, dass
es noch nicht einen einzigen Krankheitsfall gegeben hat. Hier wird suggeriert,
dass die Mitarbeiter des Ordnungsamtes tagtäglich reihenweise wegen Krankheit
umfallen. Herr Reschke hätte gerne vom Bezirksamt dargestellt, wie der
rechtliche Auftrag zur Ahndung von Müllentsorgung auf öffentlichem Straßenland
lautet. Herr
Zeller teilt mit, dass die MitarbeiterInnen des Ordnungsamtes im allgemeinen
Ordnungsdienst (sog. Kiezstreife) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
festzustellen und zur Anzeige zu bringen haben. Es obliegt den MitarbeiterInnen
des Ordnungsdienstes nicht, die weitere Ermittlungstätigkeit bei der Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten vorzunehmen. Dafür sind andere zuständig, z.B.
spezielle Fachämter wie Grünflächenamt oder Umweltamt. Ermittlungstätigkeit scheidet
aus. Was nicht bedeutet, wenn offensichtlich ein Verursacher festgestellt wird,
sich bei einer Ordnungswidrigkeit auch unmittelbar an diesen zu wenden. Das
darf aber nicht damit einher gehen, dass sie ihre persönliche Integrität in
Gefahr bringen. Das Wühlen in Müllcontainern und dergleichen verbietet sich in
der Amtsausübung der MitarbeiterInnen im allgemeinen Ordnungsdienst. Und die
Kollegen und Kolleginnen aus anderen Fachämtern, die Ermittlertätigkeiten
vollziehen, die wissen dann natürlich auch, inwieweit sie sich vor Gefahren zu
schützen haben. Die MitarbeiterInnen des Ordnungsdienstes sind nur zur Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten und nicht zu deren Verfolgung aufgefordert. Betreffend
der Kosten führt Herr Zeller aus, dass man darauf angewiesen ist, bei der
Gesundheitsvorsorge den Arbeitsmedizinischen Dienst einzubeziehen. Und die
vorliegende Kostenschätzung für derartige Impfungen stammen aus den
Berechnungen des Arbeitsmedizinischen Dienstes. Herr
Strehlow ergänzt, dass die MitarbeiterInnen des AOD vor Ort durch in
Augenscheinnahme die Zuordnung zu einem Einzelhändler, zu einem Verursacher, zu
einem Menschen, der Müll hinterlassen hat, feststellen und dokumentieren
können. Die MitarbeiterInnen sind mit Kameras ausgestattet. Alles, was darüber
hinaus geht, wäre sowohl personell nicht zu leisten und ist auch durch Auftrag
nicht gesichert. Frau
Sander hätte gerne vom Bezirksamt gewusst, ob es in den vergangenen Jahren
schon Fälle von Hepatitis bzw. Meningokokken gab. Herr
Zeller führt aus, dass dem Bezirksamt keine Fälle bekannt sind. Er möchte
nochmals darauf hinweisen, dass sich die Aufgaben des allgemeinen
Ordnungsdienstes aus der Ordnungsdiensteverordnung ergeben. Dort sind die
Aufgaben ganz klar festgehalten, inwieweit die Befugnisse der einzelnen
MitarbeiterInnen reichen. Abschließend
hält Herr Neuhaus fest, dass der Antrag mehrheitlich (2 Ja-Stimmen, 11
Nein-Stimmen, 1 Enthaltung) abgelehnt wird. |
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