Auszug - des Bezirksamtes
BzStaRin Frau Reiser berichtet, dass man sich nach wie vor in einem Veränderungsprozess im Standesamt befinde. Die Neubesetzung für die Leitung des Standesamtes sei ab dem 01.09.2021 eingestellt. Weiterhin teilt sie zur Drucksache 3163/V (Kein Abriss der Wohnungen in der Seydlitzstr. 21 durch die Stadtmission) den Sachstand aus zweckentfremdungsrechtlicher Sicht mit. Die Ausgangslage sei, dass die Berliner Stadtmission auf dem Areal der Seydlitzstr. 21 ein neues Zentrum am Hauptbahnhof errichten möchte. Dies laufe unter dem Projektnamen Bildungs- und Kulturbrücke. Auf diesem Areal befinde sich ein Wohngebäude mit 18 Wohneinheiten, darunter eine Einraumwohnung, eine Dreiraumwohnung sowie 16 Zweiraumwohnungen. Dieses Gebäude solle abgerissen werden und es solle anschließend ein Neubau entstehen mit geplanten 37 Wohnungen. Dabei handele es sich um sieben Zweiraumwohnungen sowie 30 Mikrowohnungen. Die Wohnungen seien also nicht miteinander vergleichbar. Es habe bereits viele dahingehende Videokonferenzen und Gespräche gegeben. BzStaR Herr Gothe habe im Stadtentwicklungsausschuss bereits Lösungswege, wie eine eventuelle Ausgleichsabgabe, präsentiert. Des Weiteren habe er ein Schreiben an die BVV gerichtet, in dem er eine E-Mail von der Stadtmission zitiert, wonach darum gebeten wird, die Drucksache 3163/V zurückzuziehen bzw. aufzuschieben. Nach ihrem Dafürhalten könne die Drucksache weiter behandelt und auch abgestimmt werden. Wenn sich die BVV für die Zweckentfremdung stark machen möchte, dann sie dies weiterhin möglich, denn die Sache ist noch nicht erledigt. Es gebe neue Abrissanträge, die aber in der aktualisierten Form weitestgehend den alten Anträgen entsprechen. Es gebe zwar eine Präambel, in der die Stadtmission sich dem Zweckentfremdungsrecht verbunden fühlt und auch in der Antragsbegründung ausführt, dass die Option der Ausgleichszahlung bestehe. Ansonsten seien die Anträge jedoch gleich. Eine Ausgleichsabgabe sei rechtlich durchaus möglich, aber sie müsse sofort gezahlt werden oder über eine Bürgschaft abgesichert werden. Anderweitige zeitliche Aufschübe seien aus zweckentfremdungsrechtlicher Sicht nicht möglich.
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