Auszug - Genehmigungsverfahren bei Schankvorgärten
Herr BzBm von Dassel antwortet: Das Berliner Straßengesetz definiert nach §11 den Begriff der Sondernutzung. Jeder Gebrauch der öffentlichen Straße, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung, und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der der Straßenbaubehörde. Sondernutzungen sollen erlaubt werden, wenn dem öffentliche Interesse nicht entgegenstehen. Das Bezirksamt Mitte hat verbindlicheFestlegungen beschlossen, welche Sondernutzungen zugelassen werden können unter unter welchen Auflagen das gilt. Die Festlegungen dienen nicht nur der Sicherung öffentlicher Interessen, sondern sollen auch ein gerechtes, diskriminierungsfreies und transparentes Verwaltungshandeln sichern. Sie finden die 16-seitigen Festlegungen auf der Seite des SGA im Internet unter der Rubrik Sondernutzung. Die Kriterien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für sogenannte Schankvorgärten sind in §7 der eben erwähnten Regelung zur Sondernutzung im Bezirk Mitte beschrieben. Für Schankvorgärten heißt es unter anderem, dass eben die Erlaubnis auf einen Antrag hin ganz ehrlich erteilt werden soll. Und dass ausschließlich die nachfolgenden genannten Gegenstände sich im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis als zulässig erweisen: - Sonnenschirme ohne Fremdwerbung - Pflanzkübel bis 60cm Durchmesser Podeste unter Schankvorgärten sind grundsätzlich nicht zulässi. Rasenteppiche sind grundsätzlich nicht zulässig, die Einhausung von Schankvorgärten ist untersagt. Das gilt auch für Heizpilze und Wärmequellen, um hier eben nur die wichtigsten Verbotstatbestände zu benennen. Unabhängig von dem Straßenverkehr dürfen Schankvorgärten nur in der Größe genehmigt werden, die vom Ordnungsamt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zugelassen werden. Es findet also eine ordnungsrechtliche bzw. eine verkehrsrechtliche Prüfung statt.
Herr BzBm von Dassel antwortet: Die Erlaubnis erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Beachtung der eben benannten Kriterien. Die Art der Speisen oder politische Motive sind bei der Prüfung des Antrages irrelevant.
Herr BzBm von Dassel antwortet: Ein nichtgenehmigter Schankvorgarten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des §28 des Berliner Straßengesetzes dar. Bei unerlaubter Sondernutzung wird der/die Betroffene schriftlich aufgefordert einen Antrag zu stellen oder die Gegenstände abzuräumen.
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