Auszug - Rechtliche Betrachtung der Konstituierung des Integrationsausschusses/ §32 Bezirksverwaltungsgesetz BE: BVV Vorsteher
Der Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung Mitte macht Ausführungen zur rechtlichen Würdigung des Ausschusses. Er stellt fest, dass der Ausschluss erst konstituiert werden kann, wenn von der BVV auch die Bürgerdeputierten gewählt worden sind. Daher muss auf der heutigen Sitzung die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wiederholt werden. Der Vorsteher regt an, in dieser Wahlperiode die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung entsprechend der Rechtslage anzupassen. Der Vorsteher stellt in Aussicht, dass hinsichtlich der Frage der Anzahl der Bürgerdeputierten im Integrationsausschuss Nachsteuerungsmöglichkeiten bestehen. Er wird dem Integrationsausschuss und dem Ältestenrat eine rechtliche Stellungnahme zu den Möglichkeiten zukommen lassen. Der Integrationsausschuss wird nach Vorlage der Stellungnahme diskutieren und gegebenenfalls einen Verfahrensvorschlag an den Ältestenrat leiten. |
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