Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung, wie das Herausstellen von Waren vor eigenen Geschäftsräumen einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung. Sondernutzungen bedürfen in der Regel einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde sowie in bestimmten Fällen auch der Zustimmung zur Sondernutzung durch die Straßenbaubehörde, die intern durch die Erlaubnisbehörde eingeholt wird.
Gebühren
Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr)
Für 1 Jahr je Ladengeschäft 40,00 €, für 2 Jahre je Ladengeschäft 60,00 €, für 3 Jahre je Ladengeschäft 80,00 €
Kosten der Sondernutzungserlaubnis (Sondernutzungsgebühr)
Für Flächen bis 1,5m Tiefe ab Grundstücksgrenze werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben. Sollten diese Anliegermaße überschritten werden, sind Gebühren zwischen 30,00 € und 39,00 € ortsabhängig (je nach Wertstufe der Straße) pro Jahr und m² zu zahlen.