Unterhaltsvorschusstelle

Hand und Baby

Was ist Unterhaltsvorschuss?

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat hierfür einen interessanten Erklärfilm veröffentlicht. Diesen finden Sie hier.

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, welche alleinerziehende Elternteile unterstützt. Die Unterhaltsvorschussleistungen dienen der finanziellen Entlastung alleinerziehender Elternteile, welche in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und für den fehlenden Unterhalt des nicht im Haushalt lebenden anderen Elternteiles aufkommen müssen. Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt.

Anspruchsvoraussetzungen Symboldbild

Anspruchsvoraussetzungen

Unterhaltsvorschusshöhe

Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen

Antrag Symbolbild

Benötigte Unterlagen und Anträge als Download

Sanduhr Symbolbild

Bearbeitungsstand

Bearbeitungsstand der Unterhaltsvorschussstelle Mitte

Hier erfahren Sie, wie lange die Bearbeitung der Anträge auf Unterhaltsvorschuss derzeit dauert.

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Kontakt und Ansprechpartner*innen

Informationen Symbolbild

Weiterführende Informationen

FAQ (häufig gestellte Fragen):

  • Zu welchem Zeitpunkt werden die Unterhaltsvorschussleistungen überwiesen?

    Die Anweisung der Unterhaltsvorschussleistungen erfolgt berlinweit an einheitlich festgelegten Buchungstagen. Eine Abweichung von diesen Buchungstagen ist nicht möglich. Der Unterhaltsvorschuss wird immer rechtzeitig angewiesen, damit die Leistung zum Monatsanfang zur Verfügung steht.

  • Habe ich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn ich heirate und es sich bei dem Ehepartner/der Ehepartnerin nicht um den anderen Elternteil handelt?

    Nein, Ihr Kind hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, sobald Sie verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen.

  • Ich habe schon seit längerer Zeit keinen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Kann ich auch für zurückliegende Zeiten Unterhaltsvorschuss beantragen?

    Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen kann Unterhaltsvorschuss rückwirkend für maximal einen Monat (dem Monat der Antragstellung) gezahlt werden. Die rückwirkende Zahlung für einen Monat ist jedoch nur möglich, wenn Sie sich in diesem Monat bereits bemüht haben, dass der andere Elternteil Unterhalt zahlt.

  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn mein Kind schon das 12. Lebensjahr vollendet hat?

    Hat Ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet, gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

    • Sie oder das Kind beziehen keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • oder Sie haben ein monatliches Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto und beziehen nur ergänzend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • oder durch die Unterhaltsvorschussleistung kann die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) vermieden werden.

  • Gibt es einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, auch wenn die Vaterschaft für mein Kind nicht festgestellt ist?

    Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn Sie unverzüglich im zeitlichen Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Geburt entweder
    • die erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft selbst oder über einen Rechtsbeistand eingeleitet haben, also den mutmaßlichen Vater zur Anerkennung veranlasst haben oder das gerichtliche Feststellungsverfahren betreiben
    • oder das Jugendamt bzw. die Arbeiterwohlfahrt zum Beistand bestellt haben und von Ihnen die erforderlichen Angaben über die Person des Kindesvaters erteilt wurden

    Sofern Ihnen keine Angaben zum Kindesvater vorliegen oder es Ihnen zeitnah zur Schwangerschaft und Geburt nicht möglich gewesen sein sollte, Schritte zur Vaterschaftsfeststellung einzuleiten, haben Sie die Möglichkeit, die Hinderungsgründe zu schildern und nachzuweisen. Die Anspruchsvoraussetzungen können dann für den Einzelfall geprüft werden.

  • Wie wirkt sich die Unterhaltsvorschusszahlung auf andere Sozialleistungen aus?

    Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Sozialleistung, die unter anderem zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Kindes beitragen soll. Der Unterhaltsvorschuss wird daher als Einkommen bei anderen Sozialleistungen – zum Beispiel dem Bürgergeld – angerechnet.

    Bis zur Bewilligung von Unterhaltsvorschuss werden in der Regel einige Wochen benötigt. Der andere Sozialleistungsträger hat in dieser Zeit den Unterhaltsvorschuss meistens noch nicht angerechnet. Daher werden die Unterhaltsvorschussleistungen bis dahin zunächst mit dem anderen Sozialleistungsträger abgerechnet. Zukünftig wird der Unterhaltsvorschuss dann bei den anderen Sozialleistungen berücksichtigt.