Mehrwegangebotspflicht – Kontrollen zeigen erheblichen Nachholbedarf

Pressemitteilung Nr. 095/2023 vom 20.04.2023

Die Bezirksstadträtin für Ordnung, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Dr. Almut Neumann, informiert:

Seit Anfang des Jahres gilt die Mehrwegangebotspflicht. Letztvertreiber sind gemäß § 33 und § 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) verpflichtet, für Waren, die in Einwegverpackungen aus Kunststoff bzw. mit Kunststoffanteilen angeboten werden, jeweils auch eine Mehrwegverpackung anzubieten.

Das Ordnungsamt Mitte von Berlin hat in der vergangenen Woche 17 Betriebe (u.a. Su-permärkte, Cafés, Bistros, Systemgastronomie, Restaurants) gemäß der neuen Rechtsgrundlage kontrolliert. Sämtliche kontrollierten Betriebe fielen bei der Schwerpunktkontrolle durch. Es wurden noch keine Anzeigen geschrieben, aber Hinweise an die Betreibenden gegeben. Nachkontrollen wurden angekündigt. Ab Mai wird der Außendienst dazu übergehen, grundsätzlich Anzeigen bei Verstößen gegen die Mehrwegsangebotspflicht zu schreiben.

Bezirksstadträtin Dr. Almut Neumann: „Betriebe müssen seit diesem Jahr Speisen und Getränke zum Mitnehmen auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Das ist ein wichtiger Beitrag zum Umwelt- und Naturschutz, denn das reduziert den Verpackungsverbrauch und spart Müll und Ressourcen. Insbesondere von den großen Lebensmittelketten und von der Systemgastronomie hätte ich nach einer ersten Anlaufphase mittlerweile eine bessere Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht erwartet. Ich hoffe, dass die Betriebe durch die Aufklärung des Ordnungsamtes vor Ort ihren Verpflichtungen nun besser nachkommen.“

Zum Hintergrund:
Für wen gilt die Mehrwegangebotspflicht?
Von der Mehrwegangebotspflicht betroffen sind Betriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 80 Quadratmetern mit mehr als fünf Mitarbeitenden, die Essen und Getränke verkaufen. Zur Verkaufsfläche zählen auch frei zugängliche Sitz- und Aufenthaltsbereiche. Filialen werden addiert.

Welche Möglichkeiten zur Umsetzung der Mehrwegpflicht bestehen?
Es können eigene Mehrwegbehälter, z.B. aus Glas, Keramik oder Kunststoff angeboten werden. Wichtig ist, dass diese für Lebensmittel geeignet sind.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, mit einem Unternehmen zusammenzuarbeiten, das Behältnisse im Mehrwegsystem anbietet.

Welche Regelungen gelten für Pfand und Rabatte?
Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden. Die Höhe des Pfandes kann durch den Anbieter vorgegeben werden.
Es dürfen keine Vergünstigungen oder sonstige Rabatte für Essen und Getränke in Einwegverpackungen gegenüber der Mehrwegalternative gegeben werden.

Müssen Kunden über die Mehrwegoption informiert werden?
Ja. Betriebe müssen im Verkaufsbereich gut sichtbare Informationen zu ihrem Mehrwegangebot anbringen. Der Hinweis muss mindestens folgenden Text enthalten: „Speisen und Getränke in Mehrweg erhältlich.“ Bei der Lieferung von Speisen und Getränken muss während des Bestellprozesses aktiv auf die Möglichkeit der Mehrwegverpackung hingewiesen werden.

Müssen Betriebe Mehrwegbehälter zurücknehmen?
Die herausgegebenen Mehrwegbehälter müssen von den Betrieben wieder zurückgenommen werden. Bei Nutzung eines Mehrwegsystems müssen alle entsprechenden Behälter des Mehrweganbieters zurückgenommen werden. Für Rücknahme, Reinigung und Ausgabe von Mehrwegbehältern sind Hygieneregelungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit zu beachten.

Welche Ausnahmeregelungen bei der Mehrwegangebotspflicht gibt es?
Kleine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von weniger als 80 m² und mit bis zu fünf Mitarbeitenden sind von der Mehrwegangebotspflicht befreit, sofern sie keine Mehrwegbehälter oder Behälter eines Mehrwegsystems anbieten können oder wollen. Diese Betriebe müssen ihren Kunden das Abfüllen von Essen und Getränken in selbst mitgebrachte saubere Mehrwegbehälter anbieten. Auch hier gilt eine Hinweispflicht mit folgenden Alternativen: „Speisen und Getränke in Mehrweg erhältlich.“ Bzw.: „Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehälter. Beim Befüllen der mitgebrachten Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.

Wie hoch sind die möglichen Bußgelder?
Die Höhe eines Bußgeldes hängt von der Anzahl und der Häufigkeit der Verstöße ab. Bei Nichteinhaltung der gesetzlich verpflichtenden Vorgaben aus § 33 und § 34 des Verpackungsgesetzes kann das Bußgeld bis zu 10.000 Euro betragen. Die Anzeigenbearbeitung und die Verhängung möglicher Bußgelder erfolgt im Bezirk Mitte durch das Amt für Umwelt- und Naturschutz.

Medienkontakt:
Bezirksamt Mitte, Pressestelle, E-Mail: presse@ba-mitte.berlin.de