Hinweise zur Übersendung elektronischer Dokumente mit qualifizierter Signatur

Zur Übermittlung von Daten per E-Mail mit elektronischer Signatur gibt es verschiedene Möglichkeiten, die nachfolgend erläutert sind:

Qualifizierte elektronische Signatur

Für die Übermittlung elektronischer Dokumente, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, wird die elektronische Zugangseröffnung gemäß § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nur für folgende E-Mail-Adresse erklärt:

Eine wirksame Übermittlung verschlüsselter Dateien ist gegenwärtig ausgeschlossen.