Hinweise zur Übersendung elektronischer Dokumente mit qualifizierter Signatur

Zur Übermittlung von Daten per E-Mail mit elektronischer Signatur gibt es verschiedene Möglichkeiten, die nachfolgend erläutert sind:

Qualifizierte elektronische Signatur

Für die Übermittlung elektronischer Dokumente, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, wird die elektronische Zugangseröffnung gemäß § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nur für folgende E-Mail-Adresse erklärt:

Eine wirksame Übermittlung verschlüsselter Dateien ist gegenwärtig ausgeschlossen.

Empfang von De-Mail

De-Mail ist ein Kommunikationsmittel, mit welchem Nachrichten versandt werden können. Anders als bei einer normalen E-Mail gibt es verschiedene Versandoptionen, der Absender kann sicher identifiziert werden und die Kommunikation innerhalb der De-Mail-Infrastruktur ist verschlüsselt. De-Mail-Nachrichten werden verwaltungsrechtlich als Schriftformersatz anerkannt. Über den zentralen Dienst „De-Mail“ sollen Bürger, Wirtschaft und Verwaltung kostengünstig, zuverlässig und vertraulich elektronisch kommunizieren können. Die sichere Kommunikation basiert auf entsprechend gesicherten Kommunikationskanälen. Mit De-Mail sind verschiedene Versandarten möglich, die auch unabhängig voneinander genutzt werden können. Gemäß § 4, Absatz 2 E-Government-Gesetz Berlin sind die Behörden verpflichtet, ab 10.06.2017 einen De-Mail-Zugang bereitzustellen.