Bebauungsplan IX-89

für die Grundstücke
Brandenburgische Straße 4, 5 Ecke Gieselerstraße 1-7 Ecke Wegenerstraße 16, Gieselerstraße 30, 30a Ecke Brandenburgische Straße 6, Brandenburgische Straße 7-10, 11 Ecke Sächsische Straße 37a Ecke Wegenerstraße 8-9, Mannheimer Straße 39 Ecke Brandenburgische Straße 69 und Brandenburgische Straße 70
im Bezirk Wilmersdorf

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 09. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.

Der Bebauungsplan IX-89 ist teilweise geändert durch den Bebauungsplan IX-89-1 .

Die Änderung vom 20.04.1965 ist in diese Abzeichnung eingearbeitet.

  • Bebauungsplan IX-89

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (3.9 MB)

  • Bebauungsplan IX-89 Begründung

    PDF-Dokument (208.7 kB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 ausnahmsweise zulässigen Anlagen allgemein zulässig.
  2. Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes und des Mischgebietes können Ausnahmen von der Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl nicht überschritten werden.
  3. Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet ist eine bauliche Nutzung bis zur Geschoßflächenzahl 2,0 und der Grundflächenzahl 0,4 zulässig, wenn nur Gebäude errichtet werden, die Wohnungen nicht enthalten, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter bleiben außer Betracht.
  4. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.