Bebauungsplan IX-14

Bundesautobahn,Stadtring Berlin und Friedrichsruher Straße
zwischen Nestorstraße und Hohenzollerndamm
sowie für die Grundstücke Cunostraße 45-48a, 52-52a,
Charlottenbrunner Straße 1, 44-47
und Hohenzollerndamm 50-52
im Bezirk Wilmersdorf
Ortsteile Wilmerdorf und Schmargendorf

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Anmerkung:
Die Grenze zwischen dem Straßengelände und dem Bahngelände ist innerhalb des Geltungsbereiches durch Urkundenmessungen vom 9. September 1960 festgelegt.

  • Bebauungsplan IX-14

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (4.0 MB)

  • Bebauungsplan IX-14 Begründung

    PDF-Dokument (162.6 kB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Innerhalb der nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke können ausnahmsweise feste Garagenbauten für den Eigenbedarf der Bewohner und bauliche Nebenanlagen wie Müllhäuschen usw. zugelassen werden.
  2. Vitrinen und Ankündigungsmittel jeder Art sind im Bereich der privaten Grünflächen unzulässig.
  3. Für das Wohngebäude auf dem Grundstück Charlottenbrunner Str. 46 sind, unbeschadet privater Rechte Dritter, Fenster und Traufüberstand zum Nachbargrundstück zulässig.
  4. Die Einteilung des Straßenraumes, die Führung der privaten Wohnwege, die Anordnung der privaten Wageneinstellplätze, Kinderspielplätze und Mülltonnenflächen sind nicht Gegenstand der Festsetzung.
  5. Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.