Drucksache - 0611/6
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, ob bei der Mecklenburgische Str. 89/Aachener Str. 1 die Voraussetzungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen. Falls die Voraussetzungen vorliegen, soll das Bezirksamt mit den zuständigen Senatsverwaltungen die Finanzierung des Vorkaufsrechts klären.
Der BVV ist bis zum 31.12.2023 zu berichten.
Begründung: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann das Vorkaufsrecht nur noch ausgeübt werden, wenn städtebauliche Missstände oder Mängel vorliegen. Ab wann diese Missstände oder Mängel vorliegen und die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen, soll hierbei geprüft werden. Im Falle eines positiven Ergebnisses sollen durch die Ausübung des Vorkaufsrechts die städtebaulichen Missstände oder Mängel abgebaut, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wiederhergestellt und nachteilige Auswirkungen auf das soziale und städtebauliche Umfeld verhindert werden.
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