Drucksache - 0445/6  

 
 
Betreff: Einbürgerungen in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf seit der Jahrtausendwende
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfD-Fraktion 
Verfasser:Kohler / Kadow / Seyfert 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
23.03.2023 
17. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin LIVESTREAM: http://www.youtube.com/live/9nBgbMlskMY      
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
27.04.2023 
18. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
Große Anfrage
Beantwortung

1

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

die oben genannte Große Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:

 

1.)   Wie viele Anträge auf Einbürgerung wurden seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 1999/2000 im Bezirk gestellt? Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Herkunftsland, Ausgang (angenommen, abgelehnt, zurückgezogen)!
 

Die vollzogenen Einbürgerungen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Für den Zeitraum vor 2004 liegen keine Daten mehr vor.

 

2004 1023

2005 1020

2006 928

2007 804

2008 714

2009 794

2010 835

2011 943

2012 842

2013 785

2014 805

2015 795

2016 765

2017 759

2018 777

2019 591

2020 786

2021 1132

2022 1234

 

Darüberhinausgehende Aufstellungen sind nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich. Die Quote der Ablehnung und Rücknahmen liegt erfahrungsgemäß konstant bei ca. 2 bis 4 %. Die Gründe für Ablehnungen und Rücknahmen werden nicht statistisch erfasst.

 

2.)   Inwieweit sicherten die seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 1999/2000

eingebürgerten Personen ihren Lebensunterhalt, welche Nachweise darüber wurden der zuständigen Bezirksamtsabteilung vorgelegt, wie genau erfolgte die Überprüfung der Nachweise und wie viele der seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 1999/2000 eingebürgerten Personen konnten ihren Lebensunterhalt nicht ohne staatliche Hilfe bestreiten?

Bitte pro Jahr angeben!

 

Aufstellungen sind nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich. Die Prüfung der wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen und die Anforderungen an die Nachweise richten sich nach der Rechtsgrundlage und orientieren sich am Einzelfall und den persönlichen Verhältnissen und können daher nicht in einem starren Prüfschema wiedergegeben werden.

 

3.)   Welche Stufe des Europäischen Referenzrahmens bei Deutsch als Fremdsprache beziehungsweise welche Unterstufe oder Variation der jeweiligen Stufen (A1, A2, B1, B2, C1, C2) haben die seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 1999/2000 eingebürgerten Personen erreicht, welche Nachweise wurden erbracht und wie wurden diese überprüft?
Bitte Anzahl der Personen pro Stufe und Jahr angeben!

 

Einbürgerungsbewerber haben grundsätzlich ein Sprachniveau von B1 für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nachzuweisen. Ist der Nachweis erbracht und ausreichend, darf auch keine weitergehende Prüfung dahingehend erfolgen, ob der Einbürgerungsbewerber ggf. ein höheres Sprachniveau besitzt.

 

Davon ausgenommen sind Fälle, die ein höheres Sprachniveau erfordern (z. B. Anträge, in denen besondere Integrationsleistungen geprüft werden) oder ein geringeres Sprachniveau ausreichen kann (insbesondere Fälle mit staatsangehörigkeits-rechtlichen Wiedergutmachungsgehalt - § 15 StAG sowie Ermessenseinbürgerungen).

 

Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber

 

  • eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) erhalten hat,

 

  • das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben hat,

 

  • vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,

 

  • einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,

 

  • in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder

 

  • ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule

 

  • oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

 

Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Einbürgerungsbewerber ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen.

 

Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 StAG und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der

Lebensverhältnisse in Deutschland nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StAG wird zwingend abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

 

Über die Art der Nachweise und das im Einzelfall nachgewiesene Sprachniveau werden außerhalb des Einbürgerungsvorganges keine statistischen Erhebungen geführt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Arne Herz

 

 

 

 
 

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