Drucksache - 0437/6  

 
 
Betreff: Antrag auf Abberufung des Bezirksamtsmitglieds Oliver Schruoffeneger gemäß § 35 Abs. 3 BezVerwG
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP-Fraktion 
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
23.03.2023 
17. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin LIVESTREAM: http://www.youtube.com/live/9nBgbMlskMY      
27.04.2023 
18. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag

Die BVV möge beschließen:

 

Oliver Schruoffeneger wird als Mitglied des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vor Beendigung seiner Amtszeit gemäß § 35 Abs. 3 BezVwG abberufen.

 

Begründung:

 

Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin wurden am 12.02.2023 die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und den Bezirksverordnetenversammlungen wiederholt. Mit amtlichen Endergebnis vom 27.02.2023 haben sich die Sitz- und Stimmenverhältnisse in der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf verändert. Das Bezirksamt soll gem. § 35 Abs. 2 BezVwG auf Grund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend ihrem nach dem Höchstzahlverfahren (d‘Hondt) berechneten Stärkeverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet werden. Demnach hätte die CDU nunmehr Anspruch auf ein zusätzliches Mitglied im Bezirksamt, die SPD hingegen würde ein Mitglied verlieren. Das derzeit geltende Recht lässt jedoch offen, wie bei einer Wiederholungswahl zu verfahren ist, wenn die Wahlperiode nicht endet, sondern im Anschluss fortgeführt wird. Nach überwiegender Auffassung bleiben die amtierenden Bezirksstadträte bis auf Weiteres unverändert im Amt. Ein Umstand, der für das Vertrauen in den Einfluss von demokratischen Wahlen schädlich ist. Da die Wahl des Bezirksamts zumindest indirekt ebenfalls vom Volk ausgehen sollte, gebietet es der demokratische Anstand, dass die frisch gewählte und auch in ihrer Zusammensetzung neu bestimmte BVV ein neues Bezirksamt wählen kann.

Die beantragte Abwahl ermöglicht dann auch in Verbindung mit dem Status als Beamtin oder Beamter (auf Zeit), dass die Person, die nach der (politischen) Entscheidung der BVV unmittelbar aus dem aktiven Dienstverhältnis auszuscheiden hat, mittellos wird. In einem solchen Fall erhält das Bezirksamtsmitglied - unbeschadet eines individuellen Rückkehranspruches in den öffentlichen Dienst - nach § 66 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG bis zum Ablauf der (regulären) Amtszeit Ruhegehalt mit besonderen Maßgaben.

Ein Abwarten auf potenzielle Entscheidungen des Landesparlaments zur Entschädigung der ausscheidenden Bezirksamtsmitglieder ist nicht zumutbar, da von der Zusammensetzung des Bezirksamts die Kontrollrechte der BVV, die Ausschusszuweisungen und die politische Arbeit abhängen. Den Mitgliedern des Bezirksamts entstehen durch die beantragte Abwahl keine Nachteile. Die betroffenen Fraktionen können direkt im Anschluss an die Abwahl eine entsprechende Neuwahl beantragen.

 
 

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