Drucksache - 0813/2
Die BVV möge beschließen: Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass sehbehindertengerechte Zusatzeinrichtungen an Ampelanlagen nicht vor Betriebsende der Ampelanlage abgestellt werden und ggf. die Ampel nach Betriebsschluss als Anforderungsampel für Sehbehinderte in Betrieb bleibt.
Begründung: Durch das Abschalten von sehbehindertengerechten Zusatzeinrichtungen an Ampelanlagen um 22.00 Uhr, während die Ampelanlage weiterhin in Betrieb bleibt, kann es zu einer besonderen Gefährdung von Sehbehinderten kommen, da diese ggf. die “ stumm geschaltete ” Ampel für abgeschaltet halten und bei “ Rot ” die Fahrbahn betreten. Des weiteren bedeutet dieses Vorgehen, dass die Teilnahme von Sehbehinderten am gesellschaftlichen Leben deutlich eingeschränkt wird, da sie zum Beispiel nach einem Kino- oder Theaterbesuch ggf. nicht mehr sicher nach Hause kommen.
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