Drucksache - 0072/6  

 
 
Betreff: Illegal abgestellte E-Roller
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Verfasser:Kempf/Weise 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
17.03.2022 
6. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      
Ausschuss für Ordnungsangelegenheiten und Verkehr Beratung
08.06.2022 
7. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Ordnungsangelegenheiten und Verkehr      
30.06.2022 
8. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Ordnungsangelegenheiten und Verkehr vertagt   
06.07.2022 
9. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Ordnungsangelegenheiten und Verkehr mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
01.09.2022 
11. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Beitritt: CDU-Fraktion, SPD-Fraktion

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf hat in ihrer Sitzung am 01.09.2022 beschlossen:

 

"Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, mit welchen Maßnahmen es die Verkehrsbehinderung durch falsch abgestellte Leih-E-Roller und Leihfahrräder verhindern kann, z.B. durch eigene Abstellflächen für Sharingdienste am Fahrbahnrand. Darüber hinaus soll der Bezirk die Möglichkeit wahrnehmen, Leih-E-Roller und Leihfahrräder kostenpflichtig umzusetzen, wenn Sie eine Behinderung auf dem Gehweg darstellen. Die Kosten hierfür sind den Verleihunternehmen in Rechnung zu stellen.

 

Der BVV ist bis zum 30.09.2022 zu berichten."

 

 

Das Bezirksamt teilt dazu Folgendes mit:

 

Der Außendienst des Ordnungsamtes ist gehalten, bei der Regelbestreifung auch die ordnungswidrige Benutzung von E-Scootern und Miet-Fahrrädern im Blick zu haben und Verstöße zu ahnden. Hierzu gehört auch, dass Behinderungen durch ordnungswidrig abgestellte Kleinfahrzeuge ggf. durch die Außendienstkräfte vor Ort im Rahmen der Gefahrenabwehr selbst behoben werden. Grundsätzlich sind auch Elektrokleinstfahrzeuge vom Regelungsgehalt des § 37 a ASOG erfasst und können zur Abwehr einer von diesen ausgehenden Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs umgesetzt werden. Unter den Voraussetzungen des § 37 a Abs. 2 ASOG kann zudem auch eine Sicherstellung erfolgen. Dies ist nunmehr auch in mehreren Fällen praktiziert worden. Allerdings bestehen nur begrenzte Kapazitäten zur Lagerung von sichergestellten Rollern und viele Außendienstkräfte verfügen nicht über die körperlichen Voraussetzungen zum Tragen dieser Fahrzeuge.

 

Nach den derzeitigen rechtlichen Bestimmungen besteht keine rechtliche Grundlage, für von Außendienstkräften des Ordnungsamtes vorgenommenen Umsetzungen Gebühren zu erheben. Die Problematik wurde im Rahmen der Sitzungen der Leitungen der bezirklichen Ordnungsämter mit Vertreter/innen der SenInnDS sowie SenUMVK erörtert. In diesem Kontext ist die SenInnDS gebeten worden, eine entsprechende Tarifstelle in der Polizeibenutzungsgebührenordnung aufzunehmen. Mit Schreiben vom 23.9.2022 hat Herr Staatssekretär Akmann von SenInnDS mitgeteilt, dass nach Prüfung in seinem Hause eine Regelung dieses Sachverhalts in der Polizeigebührenordnung nicht in Betracht komme. Er teile jedoch die Auffassung, dass die Allgemeinheit nicht länger mit den entstehenden Kosten belastet werden solle. Daher sei seine Senatsverwaltung an die SenUMVK mit dem Ziel herangetreten, eine neue Tarifstelle zur Abrechnung der Verwaltungsaufwände der bezirklichen Ordnungsämter durch das Umsetzen von behindernd abgestellten Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Straßenraum und in Grünanlagen durch Dienstkräfte des AOD bzw. des VÜD zu schaffen. Im Oktober wurde die Problematik in einer Sitzung mit allen für das Ordnungsamt zuständigen Stadträt*innen, der Senatsinnen- und der Senatsmobilitätsverwaltung erneut diskutiert, ohne dass sich eine Zuständigkeitsklärung zwischen den beiden Senatsverwaltungen abzeichnet.

 

Sofern die Kontaktdaten des jeweiligen Betreiberunternehmens bekannt sind, erfolgt ggf. auch eine Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen, wenn es zu akuten Problemen oder gehäuftem verkehrswidrigen Abstellen der Kleinfahrzeuge kommt.

 

Zudem wurde zum 1. 9. 2022 eine Änderung des Berliner Straßengesetzes wirksam, wonach das Anbieten von Mietfahrzeugen im öffentlichen Raum grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. SenUMVK ist die Erlaubnisbehörde und hat in den Sondernutzungserlaubnissen mit Nebenbestimmungen stadtweite Vorgaben für die Nutzung und das Abstellen der Elektrokleinfahrzeuge erlassen.

Folgende Standard - Nebenbestimmungen sind Bestandteil der Bescheide von SenUMVK an die Betreiberfirmen für Elektrokleinstfahrzeuge:

 

  1. Es dürfen ausschließlich Fahrzeuge angeboten werden, die mit Muskelkraft und/oder batterieelektrisch angetrieben werden.
  2. Die Sondernutzungserlaubnis gilt nicht für die in der Anlage ausgewiesenen Bereiche (sog. No-Parking-Zones). In den No-Parking-Zones ist das Anbieten der Fahrzeuge - auch durch das Abstellen bei Beendigung eines Mietvorgangs durch die Nutzenden - nicht gestattet. Gleiches gilt für nachträglich durch die Erlaubnisgeberin bestimmte No-Parking-Zones. Die Erlaubnisinhaberin hat binnen fünf Werktagen nach Kenntniserlangung sicherzustellen, dass Mietvorgänge innerhalb dieser No-Parking-Zones nicht beendet werden nnen.
  3. Soweit Flächen amtlich ausgewiesen sind, die anbieterneutral das Abstellen auch von solchen Fahrzeugen gestatten, die von der Erlaubnisinhaberin angeboten werden, hat diese in einem Radius von 100 Metern um die jeweilige Abstellfläche No-Parking-Zones einzurichten. Das gilt auch hinsichtlich der von den Berliner Verkehrsbetrieben eingerichteten Abstellflächen (sog. Jelbi-Stationen). Die Erlaubnisinhaberin hat binnen fünf Werktagen nach Kenntniserlangung sicherzustellen, dass Mietvorgänge innerhalb dieses Radius nicht beendet werden können.
  4. Hinsichtlich des Anbietens der Fahrzeuge einschließlich des Abstellens der Fahrzeuge bei Beendigung des Mietvorgangs durch die Nutzenden - gilt unbeschadet sonstiger gesetzlicher, insbesondere straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen, Folgendes:
    1. Die Fahrzeuge dürfen ausschließlich so abgestellt werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt oder sonst die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.
    2. Beim Abstellen der Fahrzeuge auf Gehwegen ist eine Restgehwegbreite von mindestens 2,30 Meter freizuhalten.
    3. In folgenden Bereichen ist das Anbieten der Fahrzeuge und somit auch das Abstellen nach Beendigung eines Mietvorgangs nicht gestattet:

(1)      Zugänge bzw. Ein-und Ausgänge zu Gebäuden sowie zu U- oder S-Bahnhöfen einschließlich der Zugänge zu den Aufzügen,

(2)      Gehwege in Haltestellenbereichen des ÖPNV (Bus und Tram) in ihrer gesamten Länge und Breite; die Länge ist definiert durch den gesetzlich vorgegebenen 15-Meter-Bereich vor und hinter dem Verkehrszeichen „Haltestelle“ (Zeichen 224 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung) einschließlich überlagernder Halteverbotsbereiche bzw. mittels Fahrbahnmarkierung (Zeichen 299 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung) verlängerter Haltestellenbereiche sowie im Bereich vor und neben Wartebereichen sowie Fahrplanaushängen,

(3)      Gehwege an Querungsstellen für den Fußverkehr, Mittelinseln sowie Gehwegüberfahrten und Feuerwehrzufahrten,

(4)      Fußnger- und Radfahrfurten an Lichtzeichenanlagen sowie Masten dieser Anlagen,

(5)      Gehwege im Bereich von Straßeneinmündungen bzw. Straßenkreuzungen jeweils bis einschließlich der Querungsstellen für den Fußverkehr, mindestens aber 10 Meter gemessen vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten,

(6)      Radwege,

(7)      Friedhöfe,

(8)      Grünanlagen,

(9)      Fußngerzonen,

(10)      Brückenbereiche oberhalb von Gewässern bis jeweils 10 Meter jenseits der Gewässerkante; ausgenommen sind dort ausgewiesene Abstellflächen, die anbieterneutral das Abstellen auch von solchen Fahrzeugen vorsehen, die von der Erlaubnisinhaberin angeboten werden.             

(11)      Zugänge zu Briefkästen, Parkscheinautomaten, Sitzgelegenheiten und Toilettenanlagen,

(12)      Straßenbegleitgrün (z.B.: auf Mittelstreifen, Baumscheiben, Grünflächen im Straßenraum).

  1. Die für sehbehinderte und mobilitätsbehinderte Menschen erforderlichen Bewegungsflächen gemäß DIN 18040-3 sowie alle unterstützenden Maßnahmen, wie z. B. Bodenindikatoren, Handläufe, Informationsstelen, oder ähnliches sind freizuhalten. Unter Bodenindikatoren sind die nachstehend aufgelisteten taktilen und kontrastreiche Leitelemente zu verstehen, die sich von der üblichen Gehwegfläche hervorheben, wie z. B.:

(1)      Auffindestreifen,

(2)      Aufmerksamkeitsfelder,

(3)      Abzweigfelder,

(4)      Begleitstreifen,

(5)      Trennstreifen,

(6)      Einstiegsfelder,

(7)      Leitstreifen,

(8)      Richtungsfelder,

(9)      Sperrfelder.

  1. Die Erlaubnisinhaberin ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass sämtliche Nutzende beim Abstellen der Fahrzeuge im Rahmen der einzelnen Mietvorgänge die gesetzlichen, insbesondere straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie die Nebenbestimmungen nach Ziffer 4 einhalten; insbesondere hat die Erlaubnisinhaberin die Nutzenden wirksam und regelmäßig über die vorgenannten Bestimmungen zu informieren.
  2. Die Erlaubnisinhaberin hat sicherzustellen, dass das ordnungsgemäße Abstellen der Fahrzeuge nach Beendigung des Mietvorgangs nachweisbar dokumentiert wird, beispielsweise mittels aussagekräftiger Fotos durch die Nutzendenden oder andere geeignete technische Vorkehrungen. Sollte das Buchungssystem solche technischen Vorkehrungen noch nicht vorsehen, sind diese unverzüglich, spätestens aber bis zum 1. März 2023 einzurichten.
  3. Die Erlaubnisinhaberin darf die Anzahl der innerhalb des S-Bahnrings erlaubten Fahrzeuge bei Bereitstellungs- oder Umverteilungsmaßnahmen nicht überschreiten; überzählige Fahrzeuge sind zu entfernen oder außerhalb des S-Bahnrings unter Beachtung der erlaubten Fahrzeughöchstzahl - bereitzustellen. Die Erlaubnisinhaberin ist verpflichtet, die Anzahl der außerhalb des S-Bahnrings erlaubten Fahrzeuge annähernd tatsächlich bereitzustellen.
  4. Die Anzahl der Fahrzeuge ist bei Bereitstellungs- oder Umverteilungsmaßnahmen durch die Erlaubnisinhaberin auf maximal vier Fahrzeuge je Fahrzeugtyp und Standort begrenzt. Der Mindestabstand zwischen zwei Standorten auf einer Straßenseite beträgt 50 Meter. Im Rahmen der regelmäßigen Bereitstellungs- und Umverteilungsmaßnahmen hat die Erlaubnisnehmerin die Verteilung gemäß Satz 1 und 2 wiederherzustellen. Ziffer 8 gilt nicht für Jelbi-Stationen.
  5. Fahrzeuge, die entgegen gesetzlicher, insbesondere straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen oder entgegen der Nebenbestimmung gemäß Ziffer 4 abgestellt werden, sind unverzüglich nach Kenntniserlangung, durch die Erlaubnisinhaberin ordnungsgemäß umzustellen. Bei Kenntniserlangung während des Tagesbetriebs (06:00 20:00 Uhr) sind diese Fahrzeuge spätestens innerhalb von vier Stunden umzustellen. Sollten Meldungen im Rahmen des Nachtbetriebs (20:01 -5.59 Uhr) eingehen, sind diese Fahrzeuge bis spätestens 10:00 Uhr des Folgetages ordnungsgemäß umzustellen. Die etwaige Einleitung ordnungsrechtlicher Maßnahmen bleibt von der Einhaltung dieser Verpflichtung unberührt.
  6. Sofern Fahrzeuge in schwer zugängliche Gebiete (z.B. Flüsse, Bachläufe, Böschungen) gelangen, sind diese dort fachgerecht durch die Erlaubnisinhaberin zu entfernen bzw. bergen.
  7. Die Fahrzeuge müssen zu jedem Zeitpunkt entsprechend der jeweils einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen verkehrssicher und funktionstüchtig sein. Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind unverzüglich für eine weitere Anmietung zu blockieren und aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
  8. Die Erlaubnisinhaberin ist verpflichtet, die Fahrzeuge im Falle von genehmigten, kollidierenden Sondernutzungen Dritter (z. B. durch Veranstaltungen oder Baustellen) unverzüglich nach Kenntniserlangung aus den betroffenen Bereichen zu entfernen. Die Erlaubnisinhaberin hat die Nutzenden rechtzeitig auf geeignete Weise darüber zu informieren, dass in den betroffenen Bereichen in dieser Zeit der Mietvorgang nicht beendet werden darf.
  9. Die Erlaubnisinhaberin ist verpflichtet, eine mindestens 6:00-22:00 Uhr erreichbare, kostenlose Telefon-Hotline insbesondere für die Annahme von Beschwerden auch durch Dritte - etwa im Zusammenhang mit rechtswidrig bzw. entgegen Ziffer 4 abgestellten Fahrzeugen, einzurichten und diese zu betreiben. Die Kontaktdaten der vorgenannten Hotline sowie eine eindeutige Kennnummer pro Fahrzeug sind an den Fahrzeugen deutlich sichtbar und wetterfest anzubringen.
  10. Die Erlaubnisinhaberin benennt der Polizei Berlin, der Feuerwehr Berlin, den Berliner Bezirksämtern sowie der Erlaubnisgeberin mindestens eine werktäglich zwischen 9:00 und 18:00 Uhr erreichbare, weisungsbefugte Kontaktperson oder -stelle (mindestens Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Diese Kontaktperson muss insbesondere fähig und befugt sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Evaluation und des Dialogs inhaltliche und strategische Auskünfte zu erteilen, Auskünfte zur Sondernutzung geben zu können und auch Maßnahmen umzusetzen, um die Einhaltung des Ordnungsrahmens zu gewährleisten (z.B. die Entfernung von nicht regelkonform abgestellten Fahrzeugen).
  11. Die Erlaubnisinhaberin stellt der Erlaubnisgeberin unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen folgende anonymisierte Daten über die Nutzung der Fahrzeuge erstmals zum 30.09.2022 und danach quartalsweise jeweils zum Quartalsende zur Verfügung:
    1. Gesamtanzahl verfügbarer Fahrzeuge je Fahrzeugtyp im Geschäftsgebiet pro Tag sowie den Durchschnittswert pro Quartal,
    2. Anteil der verfügbaren Fahrzeugflotte je Fahrzeugtyp außerhalb des Berliner S-Bahn-Rings pro Tag sowie den Durchschnittswert pro Quartal,
    3. Gesamtanzahl der Mietvorgänge für jeden Tag sowie den Tagesdurchschnittswert des gesamten Quartals,
    4. umliche Verteilung der Mietvorgänge im Stadtgebiet (Darstellung Start- und Zielpunkte als Heatmap pro Monat),
    5. Durchschnittliche Dauer je Mietvorgang pro Tag sowie den Durchschnittswert pro Quartal,
    6. zurückgelegte Entfernung je Mietvorgang pro Tag (berechnete Distanz Start- und Zielort des Mietvorgangs) sowie den Durchschnittswert pro Quartal,
  12. Die Erlaubnisgeberin wird im Rahmen eines sogenannten Dashboards eine MDS-Schnittstelle mit der Agency API implementieren, zu der die Erlaubnisinhaberin verpflichtet ist, eine verbindende Schnittstelle einzurichten.
  13. Jedes Mal, wenn ein ‚Event eintritt bzw. sich der Status eines Fahrzeugs ändert z. B. durch
    1. Start einer Miete bei einem Fahrzeug,
    2. Reservierung eines Fahrzeugs,
    3. Beendigung einer Miete,
    4. Ausbringung eines Fahrzeugs durch die Erlaubnisinhaberin,
  14. ist von der Erlaubnisinhaberin automatisch ein Datensatz an die Schnittstelle (API Endpoint) mit folgenden Items zu übergeben:
    1. Event Type,
    2. Time Stamp,
    3. Vehicle ID,
    4. Vehicle Location,
    5. Vehicle State.
  15. Es werden keine personenbezogenen Daten über Nutzende gesendet. Weitere Informationen zu MDS und den verwendeten APIs und API Endpoints können hier gefunden werden: https://github.com/openmobilityfoundation/mobility-data-specification/tree/main/agency.
  16. Die Erlaubnisinhaberin ist verpflichtet, an der Evaluation des Beitrags von Mietfahrzeugflotten zur Erreichung der verkehrspolitischen Ziele des Landes Berlin mitzuwirken, insbesondere durch Hinweise an die Nutzerinnen und Nutzer auf aktuell laufende Nutzendenbefragungen des Landes Berlin.
  17. Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt und ist nicht übertragbar. Bei einer Rechtsnachfolge ist eine neue Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.
  18. Eine Beendigung oder Veränderung der Sondernutzung ist rechtzeitig anzuzeigen. Veränderung im Sinne von Satz 1 ist jede Abweichung von den im Rahmen der Antragstellung zur Sondernutzungserlaubnis mitgeteilten Sachverhalten.
  19. Im Falle des Widerrufs oder bei sonstiger Beendigung der Sondernutzung kann ein Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin nicht geltend gemacht werden.
  20. Nach Erlöschen oder Ablauf der Erlaubnis sowie bei sonstiger Erledigung der Sondernutzung dürfen die Fahrzeuge nicht mehr gewerblich im öffentlichen Straßenland zur Anmietung angeboten werden und sind unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenland zu entfernen.

 

Das Ordnungsamt hat zu dem kurzfristig vor Erlaubniserteilung durch SenUMVK übersandten Entwurf der Nebenbestimmungen für Sondernutzungserlaubnisse gemäß

§ 11 a BerlStrG diverse Änderungsvorschläge eingereicht, um insbesondere durch eine Konkretisierung eine klare Handlungsgrundlage für die Überwachungskräfte zu schaffen und um eine rechtssichere Ahndung von Verstößen zu ermöglichen.

Diese Änderungsvorschläge wurden jedoch leider im Erlaubnisverfahren nicht mehr berücksichtigt.

 

Sofern Ordnungswidrigkeiten durch die Außendienstkräfte des Ordnungsamtes oder der Polizei festgestellt werden, erfolgt die Ahndung bei Verstößen gegen die StVO durch die Bußgeldstelle der Polizei; für die Ahndung von Verstößen gegen die straßenrechtlichen Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis ist die Erlaubnisbehörde SenUMVK zuständig. Durch das Ordnungsamt werden lediglich Bußgeldverfahren für Elektrokleinfahrzeuge auf der Grundlage des Grünanlagengesetzes durchgeführt.

 

Durch das Umwelt und Naturschutzamt sowie das Ordnungsamt wurde ein Projekt mit der Firma FUJITSUzur Entwicklung eines Dashboards bis zum Status „Proof of Concept“ durchgeführt, womit ein vollautomatischer Monitoring–Prozess für E-Scooter/-Roller geschaffen wurde. Im Rahmen dieses Projektes wurden auch sogenannte Geo-Fencing – Zonen definiert, womit das Abstellen der Elektrokleinfahrzeuge in diesen Zonen unterbunden werden soll. Einzelne Anbieter haben auf Anfrage des Bezirksamtes bereits in der Vergangenheit geschützte Grünanlagen als Parkverbotszonen hinterlegt.

Durch SenUMVK ist jedoch vorgesehen, unter eigener Federführung ein Dashboard für die Verfolgung der Elektrokleinfahrzeugströme in Echtzeit zu entwickeln.

 

Eine entscheidende Maßnahme zur Vermeidung von falsch abgestellten E-Rollern und E-Bikes ist die Einrichtung fester Abstellflächen. Aktuell werden Anträge für weitere Jelbi-Stationen der BVG genehmigt. Hinzu kommen eigene Projekte zur Errichtung von Abstellflächen, die damit verbunden werden, dass die Anbieter im Umkreis ein Abstellen (bzw. eine Rückgabe) außerhalb dieser Flächen unterbinden. Folgende Standorte sind vorgesehen: Wilmersdorfer Straße/Schillerstraße, Krumme Straße/Schillerstraße, Karl-August-Platz (x2), Pestalozzi/Kaiser-Friedrich-Straße, Krumme Straße/Kantstraße, U-Wilmersdorfer Straße, Stuttgarter Platz/Kaiser-Friedrich-Straße, Leibnizstraße/Niebuhrstraße, Mommsenstraße/Wilmersdorfer Straße, Mommsenstraße/Leibnizstraße, Adenauerplatz, Meyerinckplatz, Giesebrechtstraße/Kurfürstendamm)

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

Kirstin Bauch Oliver Schruoffeneger

Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat

 

 
 

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