Drucksache - 1864/5  

 
 
Betreff: Anpassung der GO BVV nach Änderung des § 8 a BezVwG
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Geschäftsordnung 
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsbeschlussvorschlagBeschluss
Beratungsfolge:
Ausschuss für Geschäftsordnung Beratung
15.02.2021 
17. Öffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses      
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
18.02.2021 
54. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Zoom Meeting Hier können Sie die BVV live verfolgen: https://www.youtube.com/watch?v=mxOFeGTkCLM ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
D-Beschlussvorschlag
Beschluss

Die BVV beschließt:

 

Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf vom 13. Dezember 2018, zuletzt geändert mit Beschluss vom 18. Juni 2020, wird wie folgt geändert:

 

I. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingeführt:

 

㤠14 a

Sitzungen in außergewöhnlichen Notlagen

 

(1) Eine Sitzung der BVV kann im Wege einer Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden (Videositzung), um außergewöhnliche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit der Mitglieder der BVV abzuwenden oder um vergleichbar schwerwiegenden allgemeinen Notlagen Rechnung zu tragen.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden geheime Wahlen sowie Schlussabstimmungen über Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, als Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Abstimmungsunterlagen werden vom Büro der Vorsteherin nach der jeweiligen BVV-Sitzung unverzüglich an die an der Sitzung teilnehmenden Bezirksverordneten versandt und müssen drei Wochen nach der jeweiligen BVV-Sitzung der Vorsteherin ausgefüllt vorliegen, damit die Stimmen gewertet werden können. Das Abstimmungsverhalten der Fraktionen und das Ergebnis werden unverzüglich öffentlich gemacht.

 

(3) Abweichend von § 25 Absatz 1 (Form der Abstimmung) erfolgt bei Videositzungen, solange die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe nicht gegeben ist, eine Abstimmung im Plenum der BVV, indem zunächst die Vorsitzenden aller Fraktionen sowie alle fraktionslosen Bezirksverordneten nach dem Votum der jeweiligen Fraktion bzw. der fraktionslosen Bezirksverordneten befragt werden. Danach fragt der Vorsteher/die Vorsteherin, ob seitens der Bezirksverordneten, die einer Fraktion angehören, ein abweichendes Votum erfolgt. Der Vorsteher/die Vorsteherin kann von sich aus und muss auf Verlangen eine namentliche Abstimmung nach Absatz 4 durchführen.

 

(4) Abweichend von § 26 (Namentliche Abstimmung) werden für die namentliche Abstimmung die Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen, um einzeln ein Handzeichen bzw. eine entsprechende akustische Willenserklärung abzugeben. Nach Schließung der Abstimmung durch den Vorsteher/die Vorsteherin werden die Stimmen gezählt. Das Ergebnis wird durch die Bekanntgabe des zahlenmäßigen Ergebnisses verkündet.

 

(5) Sofern Dritten gemäß dieser Geschäftsordnung ein Rede- oder Fragerecht zusteht, ist diesen die Einwahl in die Videositzung zu dem sie betreffenden Tagesordnungspunkt zu gewährleisten.

 

(6) Über die Durchführung von Videositzungen nach Absatz 1 entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.“

 

II. § 32 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„Über die Durchführung von Videositzungen nach § 14a Absatz 1 entscheidet der Vorstand des jeweiligen Ausschusses im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.“

 

 

Annegret Hansen

Bezirksverordnetenvorsteherin

 

 
 

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