Drucksache - 0684/5  

 
 
Betreff: Dachausbau vorantreiben
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-Fraktion 
Verfasser:Klose/Brzezinski 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
20.04.2018 
19. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
12.10.2018 
42. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
29.01.2019 
49. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
21.02.2019 
28. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 21.02.2019 beschlossen:

 

"Das Bezirksamt wird aufgefordert, den Dachausbau im Bezirk weiter zu ermöglichen. Dabei soll darauf hingewirkt werden, dass die dazu notwendigen Kosten für einen Fahrstuhl nur dann auf die Bestandsmieter umgelegt werden, wenn diese damit einverstanden sind.

 

Die entsprechenden Regelungen der Milieuschutzverordnung sind in den festgesetzten Gebieten anzuwenden. "

 

 

 

Das Bezirksamt teilt dazu Folgendes mit:

 

Der Dachausbau spielt eine bedeutende Rolle bei der Schaffung von neuem Wohnraum in Charlottenburg-Wilmersdorf. Leider gibt es keine direkte statistische Erfassung. Ein Indikator lässt sich aus der Meldung der Baufertigstellungen nach Bezirken ablesen, indem man den Anteil der neu fertiggestellten Wohnungen berechnet, die nicht in Neubauten realisiert wurden, da hierunter auch der Ausbau von Dachgeschossen fällt.

(Quelle: https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/pms/2019/19-05-16.pdf)

Der Anteil lag im Bezirk mit 24,7% (2018) bzw. 32,3% (2017) deutlich über dem Berliner Durchschnitt (13,4% in 2018; 18,2% in 2017)

 

In seinem Urteil vom 31. Mai 2012 geht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg davon aus, dass Aufzugsanlagen im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungsverordnung grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Aktenzeichen OVG 10 B9.11). Hierbei geht das OVG davon aus, dass Aufzüge Teil der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen sind, für die nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB ein Genehmigungsanspruch besteht. Gleichzeitig weist es aber darauf hin, dass durch diese Maßnahmen ein unerwünschter Verdrängungseffekt erfolgen kann. Daraus folgt, dass eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich ist, in der geprüft und beurteilt werden muss, ob eine Maßnahme für sich genommen oder im Zusammenwirken mit anderen besonders kostenaufwändig ist und modernisierungsbedingte Mietsteigerungen hervorrufen würde, die zur Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung beitragen könnten.

Diese Prüfungen werden vom Stadtentwicklungsamt durchgeführt. Werden bauliche Maßnahmen beantragt, werden die Mieter*innen unterrichtet bzw. angehört.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

Arne Herz Oliver Schruoffeneger

Stellv. Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 

 

 

 


 

 
 

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