Drucksache - 0592/5  

 
 
Betreff: Veränderungssperre VII-104-3 B/31, Fürstenbrunner Weg 14/18
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Abteilung Stadtentwicklung und Ordnungsangelegenheiten 
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
22.03.2018 
18. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
20.04.2018 
19. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Voralge zur Beschlussfassung
Übersichtsplan
Beschluss

 

Die BVV beschließt:

 

Grundstück Fürstenbrunner Weg 14/18 - Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil

Charlottenburg - im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungs-plans

VII-104-3B

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf beschließt gemäß

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Verordnung über die Veränderungssperre

VII-104-3B/31 und fordert das Bezirksamt auf, diese gemäß § 16 Abs. 1

des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung

des Baugesetzbuchs und § 36 Abs. 2 Buchstabe c des Bezirksverwaltungsgesetzes

zu erlassen.


 

Verordnung

über die Veränderungssperre VII-104-3B/31

im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf

Ortsteil Charlottenburg

vom 2018

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 ) in Verbindung mit

§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom

7. November 1999 (GVBl.S.578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

6. Dezember 2017 (GVBl.S.664) wird verordnet:

§ 1

 

Für das Grundstück Fürstenbrunner Weg 14/18 im Bezirk Charlottenburg-

Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg, für das das Bezirksamt Charlottenburg-

Wilmersdorf neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplanes

beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuches

ein.

§2

 

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der

Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Charlottenburg-

Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt,

Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bauaufsicht und Fachbereich Stadtplanung, aus.

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche

für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre

( § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung

(§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

Wird hingewiesen.

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine

Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des

Baugesetzbuches innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung

schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin geltend

machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach

§ 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches wird die Verletzung

von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1

genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für

die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt

für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den

 

 

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister                                                                              Bezirksstadtrat

Begründung:

 

Das Grundstück Fürstenbrunner Weg 14/18, eingetragen im Grundbuch von Berlin-

Charlottenburg, Blatt 43622, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs

VII-104-3B. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat die Aufstellung

des Bebauungsplans am 7. November 2017 beschlossen. Der Bebauungsplan

soll als einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) bearbeitet werden.

 

Das Bebauungsplangebiet VII-104-3B umfasst die Grundstücke Spandauer

Damm 98/ 112 und Fürstenbrunner Weg 2 / 50 sowie für Teilflächen des Grundstücks

Fürstenbrunner Weg 54 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil

Charlottenburg. Für diese Flächen gelten bereits Festsetzungen sowohl durch

den am 19. Februar 1963 festgesetzten Bebauungsplan VII-104 als auch durch

den am 1. Februar 2005 festgesetzten einfachen Bebauungsplan VII-104-2. Ziel

des Bebauungsplans VII-104-3B ist es, neben der Umstellung auf die aktuelle

BauNVO in der Fassung vom 21. November 2017 künftig Einzelhandelsbetriebe

im Geltungsbereich auszuschließen.

 

Damit soll nicht nur der ohnehin schon verbindliche Ausschluss von großflächigen

Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet aufrechterhalten werden, sondern zusätzlich

auf Einzelhandelsbetriebe generell steuernd eingewirkt werden. So sollen verstärkt

Flächen für produzierendes Gewerbe und Handwerk gesichert werden.

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg hat mit Schreiben

vom 16. Oktober 2017 die Aufstellungsabsicht ausdrücklich befürwortet, da diese mit

den Zielen des Landesentwicklungsprogramms übereinstimmt. Mit Schreiben vom

17. Oktober 2017 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass gegen

die Absicht, den o. g. Bebauungsplan aufzustellen, keine Bedenken bestehen.

 

Ein Antrag auf Baugenehmigung ist am 20. Juni 2017 beim Fachbereich Bauaufsicht

eingegangen mit dem Ziel, die Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmittel- Discounters

auf dem Grundstück Fürstenbrunner Weg 14/18 durch Auflösung eines bestehenden

Lagers zu erhöhen. Im Ergebnis würde diese geplante Erweiterung zur

Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO führen.

 

Derzeit wird die Wirksamkeit des Bebauungsplanes VII-104-2 im Rahmen eines Verwaltungsrechtsstreits

vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg inzident

geprüft. Da der vorgenannte Antrag auf Grundlage des in der gerichtlichen Überprüfung

befindlichen Bebauungsplans VII-104-2 abgelehnt wird, soll begleitend eine

Veränderungssperre auf Grundlage des aktuell aufgestellten Bebauungsplanes VII-

104-3B erlassen werden.

 

Beteiligung der Bezirksverordnetenversammlung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf wird über den Ausschuss für Stadtentwicklung informiert.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November

2017 (BGBl. I S. 3634 )

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom

7. November 1999 (GVBl.S.578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

6. Dezember 2017 (GVBl.S.664)

 

BauNVO (Baunutzungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.

November 2017 (BGBl. I S. 3786)

 

BezVG (Bezirksverwaltungsgesetz) Bezirksverwaltungsgesetz in der Neufassung

vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.

März 2016 (GVBl. S. 90)

 

 

Naumann Schruoffeneger

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

 

 

 

 

Annegret Hansen

Bezirksverordnetenvorsteherin

 


 

 
 

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