Drucksache - 0592/5
Die BVV beschließt:
Grundstück Fürstenbrunner Weg 14/18 - Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg - im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungs-plans VII-104-3B
Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Verordnung über die Veränderungssperre VII-104-3B/31 und fordert das Bezirksamt auf, diese gemäß § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs und § 36 Abs. 2 Buchstabe c des Bezirksverwaltungsgesetzes zu erlassen. Verordnung über die Veränderungssperre VII-104-3B/31 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Ortsteil Charlottenburg vom 2018
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 ) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl.S.578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl.S.664) wird verordnet: § 1
Für das Grundstück Fürstenbrunner Weg 14/18 im Bezirk Charlottenburg- Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg, für das das Bezirksamt Charlottenburg- Wilmersdorf neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuches ein. §2
Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Charlottenburg- Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bauaufsicht und Fachbereich Stadtplanung, aus. § 3
Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre ( § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) Wird hingewiesen.
Begründung:
Das Grundstück Fürstenbrunner Weg 14/18, eingetragen im Grundbuch von Berlin- Charlottenburg, Blatt 43622, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VII-104-3B. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat die Aufstellung des Bebauungsplans am 7. November 2017 beschlossen. Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB) bearbeitet werden.
Das Bebauungsplangebiet VII-104-3B umfasst die Grundstücke Spandauer Damm 98/ 112 und Fürstenbrunner Weg 2 / 50 sowie für Teilflächen des Grundstücks Fürstenbrunner Weg 54 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Charlottenburg. Für diese Flächen gelten bereits Festsetzungen sowohl durch den am 19. Februar 1963 festgesetzten Bebauungsplan VII-104 als auch durch den am 1. Februar 2005 festgesetzten einfachen Bebauungsplan VII-104-2. Ziel des Bebauungsplans VII-104-3B ist es, neben der Umstellung auf die aktuelle BauNVO in der Fassung vom 21. November 2017 künftig Einzelhandelsbetriebe im Geltungsbereich auszuschließen.
Damit soll nicht nur der ohnehin schon verbindliche Ausschluss von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet aufrechterhalten werden, sondern zusätzlich auf Einzelhandelsbetriebe generell steuernd eingewirkt werden. So sollen verstärkt Flächen für produzierendes Gewerbe und Handwerk gesichert werden.
Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 die Aufstellungsabsicht ausdrücklich befürwortet, da diese mit den Zielen des Landesentwicklungsprogramms übereinstimmt. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den o. g. Bebauungsplan aufzustellen, keine Bedenken bestehen.
Ein Antrag auf Baugenehmigung ist am 20. Juni 2017 beim Fachbereich Bauaufsicht eingegangen mit dem Ziel, die Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmittel- Discounters auf dem Grundstück Fürstenbrunner Weg 14/18 durch Auflösung eines bestehenden Lagers zu erhöhen. Im Ergebnis würde diese geplante Erweiterung zur Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO führen.
Derzeit wird die Wirksamkeit des Bebauungsplanes VII-104-2 im Rahmen eines Verwaltungsrechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg inzident geprüft. Da der vorgenannte Antrag auf Grundlage des in der gerichtlichen Überprüfung befindlichen Bebauungsplans VII-104-2 abgelehnt wird, soll begleitend eine Veränderungssperre auf Grundlage des aktuell aufgestellten Bebauungsplanes VII- 104-3B erlassen werden.
Beteiligung der Bezirksverordnetenversammlung:
Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf wird über den Ausschuss für Stadtentwicklung informiert.
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634 )
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl.S.578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl.S.664)
BauNVO (Baunutzungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
BezVG (Bezirksverwaltungsgesetz) Bezirksverwaltungsgesetz in der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2016 (GVBl. S. 90)
Naumann Schruoffeneger Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
Annegret Hansen Bezirksverordnetenvorsteherin
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