Drucksache - 1184/4  

 
 
Betreff: Medikamentenspenden in Katastrophen- und Krisengebieten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/CDU/Grüne 
Verfasser:Wuttig/Hansen/Klose/Dr.Vandrey/Wapler 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
19.03.2015 
43. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit Beratung
17.04.2015 
36. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
23.04.2015 
44. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Dringlichkeitsbeschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 23.04.2015 Folgendes beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, sich gegenüber der Ärztekammer und der Apothekerkammer dafür einzusetzen, dass die gemäß Kooperationsvertrag mit den Krankenkassen nicht mehr gelisteten, aber noch haltbaren Medikamente gespendet werden.

 

Der BVV ist bis zum 31.08.2015 zu berichten.

 

Das Bezirksamt teilt dazu mit:

 

Die Ärzte- wie auch die Apothekerkammer sind im Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung tätig und haben hierfür keine Zuständigkeit. Die Abgabe von Medikamenten ist in Deutschland durch das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) geregelt. Dort steht im § 43 sinngemäß, dass Arzneimittel nur in Apotheken und nur mit behördlicher Erlaubnis im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden dürfen. Weitere Vorgaben zu den Voraussetzungen für Apotheken werden im Apothekengesetz geregelt.

Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben erfolgt durch die Arzneimittelbehörden des jeweiligen Bundeslandes. Die für das Land Berlin zuständige Stelle ist die Abteilung Pharmaziewesen und Medizinprodukte beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Dort erfolgen die Zulassung von Arzneimitteln, sowie die Erteilung von Erlaubnissen zum Versand bzw. Weitergabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln.

Die Ansicht, nicht gebrauchte aber noch haltbare Medikamente zu sammeln und weiterzugeben wird nicht uneingeschränkt durch die Apothekerfachwelt geteilt. Die Vereinigung Apotheker ohne Grenzen sieht mehrere Gründe, die gegen ein solches Medikamentenrecycling sprechen und betonen die Illegalität bereits im Umlauf gewesene oder abgelaufene Medikamente wieder in den Verkehr zu bringen. Vielmehr sollte eine gute Arzneimittelspendenpraxis nach den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation erfolgen. Dort wird von vier grundsätzlichen Prinzipien für eine Spende gesprochen:

 

Core principles for a donation

 

1. Maximum benefit to the recipient

              (Maximaler Gewinn für den Empfänger)

2. Respect for wishes and authority of the recipient

              (Respektieren der Wünsche und Vollmachten/ Befugnisse der Empfänger)

3. No double standards in quality

              (Keine doppelten Standards in der Qualität)

4. Effective communication between donor and recipient

              (Effektive Kommunikation zwischen Spender und Empfänger)

 

Hierbei ist für die Apotheker gerade das dritte Prinzip im Fokus, bei dem gefordert wird, die gleichen Standards für Medikamentenspenden anzulegen, die auch im eigenen Land für die Abgabe von Medikamenten Anwendung finden.

 

Es gibt jedoch in Hamburg ein Modell, ungebrauchte Medikamente aus Apotheken an Bedürftige in Deutschland weiterzugeben. Dort wurde durch die zuständige Arzneimittelbehörde einem eingetragenen Verein („die Medikamentenhilfe für Menschen in Not“) eine entsprechende Genehmigung erteilt und somit dem Verein die Möglichkeit gegeben, gebrauchte, ungeöffnete und nicht abgelaufene Medikamente aus Apotheken und Pflegeheimen in Deutschland anzunehmen.  Diese werden von einem Arzt und einem Apotheker geprüft und nach Inhalt, Haltbarkeit und nach Fachgebiet sortiert. Die Deklaration der Medikamente, die überwiegend ins Ausland gehen, erfolgt in der jeweiligen Landessprache. Spenden von privaten Personen werden dort nicht entgegen genommen, da die rechtliche Lage unklar ist (siehe AMG § 43). Zudem kann hierbei nicht gewährleistet werden, ob der Inhalt der Medikamente der äußeren Deklaration entsprechen.

 

Ein solches Vorgehen wäre auch im Bezirk Charlottenburg- Wilmersdorf denkbar, wenn sich ein(e) Apotheker/In und ein Arzt/Ärztin fände, die bereit sind, die Aufgabe der Medikamentenprüfung und Deklaration zu übernehmen und sich hierfür die Genehmigung beim LAGeSo einholen würden.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Carsten Engelmann

Stellv. Bezirksbürgermeister                                                                                    

 

 


 

 
 

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