Drucksache - 0046/4  

 
 
Betreff: Bezirkseinwohnerantrag
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-Fraktion 
Verfasser:Klose/Häntsch 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
08.12.2011 
3. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Geschäftsordnung Beratung
13.12.2011 
2. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung vertagt   
21.02.2012 
3. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung vertagt   
15.05.2012 
4. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung vertagt   
05.06.2012 
5. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung zurückgezogen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag, zurückgezogen

Die BVV möge beschließen:

Die BVV möge beschließen:

 

Die Geschäftsordnung der BVV wird um "§ 46 a - Bezirkseinwohnerantrag" ergänzt.

Dieser lautet:

 

(1) In allen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12, 13 BezVG Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, Bezirkseinwohneranträge in die BVV einzubringen.

 

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Bezirksverordnetenversammlung einzureichen. Das Bezirksamt prüft im Auftrag der Bezirksverordnetenversammlung die Einhaltung der formalen Zulässigkeitskriterien. Hinsichtlich der Unterschriftsberechtigung der Unterzeichnenden nimmt das Bezirksamt eine stichprobenartige Prüfung vor. Den Kontaktpersonen soll von der Vorsteherin oder dem Vorsteher eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, soweit diese nicht die Zahl der einzureichenden Unterschriften betrifft und wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Bezirkseinwohnerantrag möglich ist. Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Bezirksverordnetenversammlung vorzulegen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher stellt die Zulässigkeit des Bezirkseinwohnerantrages fest oder weist ihn zurück.

 

(3) Der Bezirkseinwohnerantrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens 300 Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirks unterschrieben ist. Der Bezirkseinwohnerantrag muss schriftlich abgefasst sein und ein abstimmungsfähiges Begehren mit einer Begründung enthalten. Im Antrag sind bis zu drei Personen zu benennen, die die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Antrags vertreten (Kontaktpersonen).

 

(4) Der Wortlaut des Bezirkseinwohnerantrages ist auf der Unterschriftsliste oder dem Unterschriftsbogen voranzustellen. Unterschriften sind ungültig, wenn sie

a. unleserlich sind,

b. die Person des Unterzeichnenden nicht zweifelsfrei nach Namen und Anschrift erkennen lassen,

c. ohne Angabe des Datums der Unterschrift geleistet worden sind,

d. ohne Unterschriftsberechtigung geleistet worden sind.

 

(5) Über einen zulässigen Bezirkseinwohnerantrag entscheidet die Bezirksverwaltung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die Kontaktpersonen der Antragsteller haben bei der Behandlung des Bezirkseinwohnerantrag in der Bezirksverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen Rederecht in dem Umfang, wie es auch den Fraktionen der BVV nach dieser Geschäftsordnung zusteht.

 

Begründung:

Die BVV Charlottenburg-Wilmersdorf befasst sich bereits seit längerem mit der Frage, auf welche Weise sich die Bürgerbeteiligung am politischen Geschehen des Bezirks stärken und optimieren lässt. Die Diskussionen um die Ausgestaltung des Bürgerhaushalts zeigen, dass dieses Anliegen einerseits sehr ernst genommen wird, andererseits die Haushaltslage des Bezirks jedem denkbaren Verfahren enge Grenzen setzt.

Das Modell eines Bezirkseinwohnerantrag geht den Weg, Bürgerinnen und Bürgern des Bezirks ein im Vergleich zum Einwohnerantrag deutlich erleichtertes Antragsrecht in der BVV einzuräumen. Dass die Hürden des Einwohnerantrages in seiner gegenwärtigen Form zu hoch liegen, zeigt seine geringe Inanspruchnahme. Solange die gesetzliche Voraussetzungen für eine Erleichterung des Einwohnerantrages nicht gegeben sind, kann die BVV Charlottenburg-Wilmersdorf hier im Wege der Selbstorganisation mit der Möglichkeit eines "Bezirkseinwohnerantrages" Vorreiter sein.

Dieses Beteiligungsverfahren hat den Vorteil, dass es von der politisch interessierten Einwohnerschaft sehr direkt und nachvollziehbar ausgeübt werden kann, keine Sachmittelkosten mit sich bringt und aufgrund der nur stichprobenartig vorgesehenen Unterschriftsprüfung auch weniger Personal bindet als alle anderen bisher erprobten Verfahren.

 


 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Schriftliche Anfragen