Drucksache - 1829/3
Die BVV beschließt: § 24 Abs. 5 der Geschäftsordnung der BVV lautet wie folgt: „(5) Anträge
sind vor Beschlussfassung dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen
Ausschuss zu überweisen, wenn das Bezirksamt auf Grund der finanziellen
Auswirkungen -
den
Einsatz von außer- oder überplanmäßigen Mitteln -
die
Verwendung von Verstärkungs- oder Verfügungsmitteln -
Mehrausgaben
im Rahmen der Deckungsfähigkeit -
eine über-
oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung beschließen müsste, um den Beschluss der BVV umzusetzen. Wird der
Überweisung nicht zugestimmt, gilt der Antrag als abgelehnt.“ Dr. Marianne Suhr Bezirksverordnetenvorsteherin |
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