Drucksache - 0604/3  

 
 
Betreff: Anwohnerinnen und Anwohner bei Großveranstaltungen schützen II
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/Grüne 
Verfasser:Verrycken/Wuttig/Centgraf 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
13.12.2007 
15. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Lokale Agenda 21 Beratung
20.12.2007 
14. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und Lokale Agenda 21      
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
24.01.2008 
16. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
21.02.2008 
17. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung am ... beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert,

 

1.      an Veranstaltungstagen im Olympiastadion verstärkt den ruhenden Verkehr im Bereich Westendallee/Brixplatz zu kontrollieren, z. B. am Einmündungsbereich Westendallee/Brixplatz und am Spielplatzeingang am Brixplatz,

2.      zu prüfen, ob gegenüber dem Spielplatzeingang am Brixplatz ein absolutes Haltverbot an Veranstaltungstagen eingerichtet werden kann.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit:

 

Die Anregung der BVV, die Kontrollen in den genannten Bereichen an Veranstaltungstagen zu verstärken, wird aufgegriffen. Fahrzeugumsetzungen sind aber nur bei vorliegender Behinderung möglich.

 

Der Eingangsbereich des Spielplatzes am Brixplatz wie auch die gegenüberliegende Seite befinden sich genau im Kreuzungsbereich. Deshalb besteht dort bereits ein gesetzliches Haltverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), d.  h. das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ist bis zu fünf Meter vor den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.

 

Da nach § 39 StVO “Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen sind” und nach § 45 Abs. 9 StVO “Verkehrszeichen und -einrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist”, wäre die zusätzliche Anordnung von Haltverboten aufgrund dieser Vorschriften unzulässig. Auch würde mit den zusätzlichen Haltverboten an Veranstaltungstagen mit hohem Parkdruck nicht die gewünschte Wirkung erzielt werden können. Wirkungsvoller und Erfolg versprechender erscheint eine Lösung des Parkproblems um das Olympiastadion in einem Gesamtkonzept.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Monika Thiemen                                                                               Marc Schulte

Bezirksbürgermeisterin                                                                    Bezirksstadtrat


 

 
 

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