Drucksache - 0260/3  

 
 
Betreff: Bürgerfragen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksverordnetenvorsteher 
   
Drucksache-Art:EinwohnerfragestundeEinwohnerfragestunde
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
15.03.2007 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin erledigt   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Bürgerfragen

1

 

1.      Bürgerfrage           Sven Walser

                                      Betr. Verkehrszeichen im Kreuzungsbereich Gervinusstraße/

                                      Dahlmannstraße

 

1.      Welcher Richtlinie oder gesetzlichen Vorgabe ist das Bezirksamt im Kreuzungsbereich Gervinusstraße/Dahlmannstraße gefolgt, in dem auf kürzester Strecke von ca. 20 Metern einer 30 km/h-Ausschilderung eine weitere von 50 km/h und dieser sogleich wieder eine 30 km/h-Weisung folgt?

2.      Welche Unfallgefahren erkennt das Bezirksamt in dieser – mithin 3 widersprüchliche Schilder unmittelbar hintereinander – Regelung?

3.      Welche Not besteht für das Bezirksamt, dass diese von mir bereits am 28.02. an die Stadträtin für Verkehr gestellte Frage bislang nicht beantwortet werden konnte?

 

 

Das Bezirksamt beantwortet die Bürgerfrage schriftlich wie folgt:

 

1.      Welcher Richtlinie oder gesetzlichen Vorgabe ist das Bezirksamt im Kreuzungsbereich Gervinusstraße/Dahlmannstraße gefolgt, in dem auf kürzes­ter Strecke von ca. 20 Metern einer 30km/h-Ausschilderung eine weitere von 50 km/h und dieser sogleich wieder eine 30 km/h-Weisung folgt?

 

Was wie ein Schildbürgerstreich anmutet, hat einen formalen Grund, den ich Ihnen erklären möchte:

 

Gemäß § 41 Abs. 2 StV0 ist innerhalb geschlossener Ortschaften wieder auf die stadtweite Geschwindigkeit von 50 km/h hinzuweisen, wenn vorher davon abgewichen wurde.

 

Bei der Anordnung von 30 km/h für die Gervinusstraße handelt es sich um eine streckenweise Geschwindigkeitsbeschränkung, also keine Tempo 30-Zonenregelung – für ein bestimmtes abgegrenztes Gebiet. Diese sind seit November 2001 nur noch dort zulässig, wo es keine Ampeln gibt. Der mit einer Ampel geregelte Kreuzungsbereiche Droysen-/Windscheidstraße und Dahlmannstraße/Lewishamstraße mussten von der 30 km/h-Regelung ausgespart werden, da in der Windscheidstrasse noch Tempo 50 km/h gilt.

 

Um wieder eine Übersichtlichkeit in der Beschilderung zu erreichen, wird die Straßenverkehrsbehörde Folgendes veranlassen:

 

Im Kreuzungsbereich der Gervinusstraße/Windscheidstraße wird die 50 km/h-Beschilderung aufgehoben, sobald – noch in diesem Jahr - für die Windscheidstraße ebenfalls 30 km/h angeordnet wird. In die Prüfung sind noch andere Behörden einzubeziehen, u. a. die für Lichtzeichenanlagen zuständige Verkehrslenkung Berlin.

 

Bei dieser Prüfung wird auch die 50 km/h Beschilderung im Kreuzungsbereich Dahlmannstraße/Lewishamstraße überprüft und ggf. versetzt werden. Eine Entfernung der 50 km/h–Beschilderung ist hier jedoch nicht zulässig, weil die Lewishamstrasse Tempo 50 bleiben wird.

 

2.      Welche Unfallgefahren erkennt das Bezirksamt in dieser – mithin 3 widersprüchliche Schilder hintereinander – Regelung?

 

Auch wenn die Beschilderung möglicherweise Irritationen auslöst, sind Unfallgefahren damit nicht verbunden, da es kaum möglich ist, auf die Höchstgeschwindigkeit im Kreuzungsbereich zu beschleunigen. 

 

3.      Welche Not besteht für das Bezirksamt, dass diese von mir bereits am 28.02.2007 an die Stadträtin für Verkehr gestellte Frage bislang nicht beantwortet werden konnte?

 

Die Beantwortung war für den 9.3. 2007 vorbereitet. Der Brief wurde dann nicht abgeschickt, als Ihre Frage einging.  Angesichts des Aufgabenumfanges der Mitarbeiter bei kontinuierlich zurückgehendem Personalumfang ist die von Ihnen gewünschte Beantwortung innerhalb einer Woche zudem ein ehrgeiziges Ziel, was kaum zu erreichen ist. Bei Verbesserungsvorschlägen im Straßenland werden meist Ortstermine vorgenommen, die aus Wirtschaftlichkeitsgründen mit anderen Vorortaufgaben verbunden werden.

 

M. Schmiedhofer

Bezirksstadträtin

 

 

 

2.      Bürgerfrage           Andreas Markus

                                      Betr. Reichsstraße

 

1.      Warum endet der Fahrradstreifen (vom Spandauer Damm kommend) am Steubenplatz und ist bekannt, dass viele Radfahrer deshalb lieber auf dem Fußgängerweg fahren und gerade ältere Menschen dadurch gefährdet werden?

2.      Warum werden in der Reichsstraße keine Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt, obwohl hier Tag und Nacht “gerast” wird (leider hat die Polizei Berlin mir diese Frage noch nicht beantwortet)?

3.      Warum wird die Reichsstraße nicht (aus Sicherheitsgründen) in eine Tempo-30-Zone umgewandelt? Gerade in Höhe Reichsstr./Eschenallee kommt es oft zu Unfällen (und sehr oft zu Beinahe-Unfällen) aufgrund der mangelnden Sicht in den fließenden Verkehr. Ein Grund hierfür ist die Parksituation und die zu schnell herannahenden Verkehrsteilnehmer auf der Reichsstraße. Eine Tempo-30-Zone würde auch demjenigen zugute kommen, der aus dem Parkhafen rückwärts in den fließenden Verkehr der Reichsstraße fahren muss, denn auch hier besteht nur ungenügende Sicht auf den Verkehr.

4.      Ist bekannt, wie hoch die Schadstoff-Belastung und Lärmbelästigung durch den Verkehr in der Reichsstraße ist? Würde eine Tempo-Beschränkung diese Werte minimieren, um für die Anwohner die Situation erträglicher zu machen?

 

 

Das Bezirksamt beantwortet die Bürgerfrage schriftlich wie folgt:

 

1.      Warum endet der Fahrstreifen (vom Spandauer Damm kommend) am Steubenplatz und ist bekannt, dass viele Radfahrer deshalb lieber auf dem Fußgängerweg fahren und gerade ältere Menschen dadurch gefährdet werden?

 

Die Reichsstraße zählt zum übergeordneten Straßennetz und fällt damit in die Zuständigkeit der Verkehrslenkung Berlin als zentraler Straßenverkehrsbehörde. Als der Radfahrstreifen vom Spandauer Damm bis zum Steubenplatz angeordnet wurde, hatte die damals zustän­dige Straßenverkehrsbehörde gegen eine Weiterführung bis zum Theodor-Heuss-Platz Be­denken, weil in dem Bereich ein hoher Ladebedarf besteht, der zur Folge hätte, dass der Angebotsstreifen ständig zugeparkt wäre und die Radfahrer in den fließenden Verkehr aus­weichen müssten, was kein Sicherheitsgewinn wäre. Auch würde die verbleibende Fahrbahnbreite auf 3,20 – 3,70 m für den fließenden Verkehr schrumpfen und Rückstaubildungen bis zum Theodor-Heuss-Platz verursachen.

 

Inzwischen fallen Radfahrangebotsstreifen auf Hauptverkehrsstraßen in die Zuständigkeit der Bezirke, jedoch vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Senatverwaltung. Die Weiterführung des Radfahrangebotsstreifens wird auf Betreiben des Bezirkes jetzt wieder diskutiert. Im Dezember letzten Jahres wurde in einem gemeinsamen Gespräch mit der Senatsverwaltung festgelegt, dass der Bezirk ein kleines Gutachten in Auftrag geben soll, auf dessen Grundlage eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Dies wird im Laufe des Jahres geschehen.

 

2.      Warum werden in der Reichsstraße keine Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt, obwohl hier Tag und Nacht “gerast” wird (leider hat die Polizei Berlin mir diese Frage noch nicht beantwortet)?

 

Geschwindigkeitskontrollen fallen in die alleinige Zuständigkeit der Polizei. Sie führt diese nach eigenem Ermessen durch. Eine Antwort auf Ihre Fragen haben wir seitens der Polizei leider noch nicht erhalten.

 

3.      Warum wird die Reichsstraße nicht (aus Sicherheitsgründen) in eine Tempo- 30-Zone umgewandelt? Gerade in Höhe Reichsstr./Eschenallee kommt es oft zu Unfällen (und sehr oft zu Beinahe-Unfällen) aufgrund der mangelnden Sicht in den fließenden Verkehr. Ein Grund hierfür ist die Parksituation und die zu schnell herannahenden Verkehrsteilnehmer auf der Reichsstraße. Eine Tempo-30-Zone würde auch demjenigen zugute kommen, der aus dem Parkhafen rückwärts in den fließenden Verkehr der Reichsstraße fahren muss, denn auch hier besteht nur ungenügenden Sicht auf den Verkehr.

 

Es ist formal zwischen einer Tempo-30-Zone und einer streckenweisen Tempo-30 Anordnung zu unterscheiden. Bei Tempo 30-Zonenregelung gilt:

 

Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangs­verkehr von geringer Bedeutung ist. Das trifft auf die Reichsstraße nicht zu. Auch dürfen keine Tempo 30-Zonen angeordnet werden, wo sich Lichtzeichenanlagen befinden. (Altbe­stände vor 2001 haben Bestandsschutz.)

 

Für die streckenweise Beschilderung mit 30 km/h gilt das eingangs Ge­sagte, zudem zählt die Reichsstraße zum übergeordneten Straßennetz und fällt damit in die Zuständigkeit der Verkehrslenkung Berlin. Diese hält an ihrem Straßennetz fest.

 

4.      Ist bekannt, wie hoch die Schadstoff-Belastung und Lärmbelästigung durch den Verkehr in der Reichsstraße ist? Würde eine Tempo-Beschränkung diese Werte minimieren, um für die Anwohner die Situation erträglicher zu machen?

 

Auch hierfür liegt die Zuständigkeit bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Nach den bisherigen Ergebnissen der untersuchten Hauptverkehrsstraßen auf Schadstoff- und Lärmbelastung fällt die Reichsstraße nicht unter die hochbelasteten Straßen, die verkehrliche Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Reduzierung rechtfertigen würden – wie sie beispielsweise auch von der BVV gefordert werden. Die Reichsstraße wird in die berlinweiten Untersuchungen zur Teilräumlichen Lärmminderungsplanung einbezogen werden. Möglicherweise gibt es dann die Chance dort Tempo 30 oder andere Lärmminderungsmaßnahmen einzuführen.

 

M. Schmiedhofer

Bezirksstadträtin

 

 

3. Bürgerfrage             Jochen Schwemer

                                      Betr. Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung

 

1.      Teilt das Bezirksamt die Auffassung, dass es nach Kenntnis von mehreren Tausend gesammelten Unterschriften im Vorfeld des Bürgerbegehrens und im Bürgerbegehren selbst von ca. 11.000 sowie der bereits überdeutlich zum Ausdruck gebrachten Existenznot der ansässigen Gewerbetreibenden nun geboten wäre, die Einwohner per Bürgerentscheid zu befragen?

2.      Welche Maßnahmen hat das BA zwischenzeitlich unternommen, um die Situation des ruhenden Verkehrs in den geplanten Ausweitungsgebieten selbst zu prüfen, nachdem von den Anwohnern bereits mehrfach begründet Kritik an dem “Gutachten” der CS-Ingenieurgesellschaft geäußert und derselbe Gutachter bereits in Berlin Mitte “schöngerechnet” (Berliner Zeitung vom 26.05.2006) hat?

3.      Wie wird nach Auffassung des Bezirksamtes der Landesrechnungshof eine Aussc hreibung und die etwaige Beauftragung eines Automatenherstellers sowie etwaige Anstellungen beim Ordnungsamt bewerten im Falle, dass die offensichtlich falsche Auswertung des Bürgerbegehrens vom Verwaltungsgericht korrigiert werden würde?

 

Die mündliche Beantwortung erfolgte durch Frau BzStRin Schmiedhofer.

 

4. Bürgerfrage             Otto Simon

                                      Betr. Kostenerhebung zur Parkraumbewirtschaftung

 

Wie wird nach Auffassung des Bezirksamtes der Landesrechnungshof die Tatsache beurteilen, dass das Gutachten der CS-Ingenieurgesellschaft für 26.000 – 29.000 € zur geplanten Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung im krassen Widerspruch zum Gutachten zur Heilbronner- und Gervinusstraße steht, und eine substantiierte Bürgerumfrage eines namhaften Meinungsforschungsinstituts maximal 17.000 € gekosten hätte?

 

Das Bezirksamt beantwortet die Bürgerfrage schriftlich wie folgt:

 

Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen haben ihre Grundlage im Straßenverkehrsrecht. Sie müssen daher ausführlich begründet sein, um einer eventuellen  verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten zu können. Die Be­auftragung eines Verkehrgutachten ist auch in Anbetracht der Größe des Gebietes in jedem Fall erforderlich. Dies ist auch dem Landesrechnungshof bekannt.

 

Die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung im westlichen Innenstadtbereich be­ruht in erster Linie auf dem Planungskonzept für Parkraumbewirtschaftung für Ge­samtberlin und ist Teil des Stadtentwicklungsplans Verkehr, der von der Senatsver­waltung für Stadtentwicklung erstellt wurde. Die dort dargestellte gesamtstädtische Bewirtschaftungskulisse zeigt jedoch nur in groben Umrissen potentielle Bewirt­schaftungsgebiete. Es ist Aufgabe der Bezirke, die Gebietsabgrenzung für jeden Be­reich gutachtlich zu bestätigen und zu konkretisieren.

 

Auf der Grundlage der BVV-Beschlüsse Drs. Nr. 1469/2 vom 18.08.2005 und Drs. Nr. 1911/2 vom 27.04.2006 wurde für das potentielle Erweiterungsgebiet ein Verkehrsgutachten erstellt. Dieses ergab, dass der Parkdruck sehr hoch ist und verschiedene Nutzergruppen um die wenigen freien Stellplätze konkurrieren. Somit sind die rechtlichen Voraussetzungen nach dem Straßenverkehrsrecht für eine Erweiterung erfüllt.

 

Das Gutachten für den Bereich Heilbronner –Gervinusstraße sollte nicht ermitteln inwieweit eine Parkraumbewirtschaftung sinnvoll ist, sondern welche verkehrlichen Auswirkungen durch etwaige zukünftige Bebauungen zu erwarten seien. Insofern konnte in diesem Rahmen keine fundierte Aussage zur Parkraumbewirtschaftung gemacht werden. Abgesehen davon, wird im Gutachten Heilbronner-Gervinusstrasse die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung als eine bedenkenswerte verkehrliche Entlastungsstrategie aufgeführt und eine Untersuchung vorgeschlagen. Auf Seite 22 des Gutachtens heißt es: “Das Untersuchungsgebiet sollte Teil einer oder mehrerer Bewirtschaftungszonen sein.”

 

Eine repräsentative Umfrage kann ein Verkehrsgutachten keinesfalls ersetzen und würde somit zusätzliche Kosten verursachen.

 

M. Schmiedhofer

Bezirksstadträtin

 

 

5. Bürgerfrage             Christiane Knoblauch

                                      Betr. Teilungsbeschluss zum B-Plan IX-60

 

1.      In welcher Sitzung fasste das Bezirksamt den Beschluss, den Bebauungsplan IX-60 zu teilen und ausschließlich das Areal der Freien Volksbühne mit der B-Plan-Nr. IX-60-1 weiterhin planerisch zu bearbeiten?

2.      Welche Gründe waren für den Teilungsbeschluss maßgebend?

3.      In welcher BVV und mit welcher Mehrheit wurde dem Verkauf des Areals der Freien Volksbühne mit der B-Plan-Nr. IX-60-1 an Neubau Schwerin zugestimmt?

4.      In welcher Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung werden die anderen Parteien des Bezirksamtes über die Teilung und Verkauf informiert?

 

 

Das Bezirksamt beantwortet die o.g. Bürgeranfrage schriftlich wie folgt:

 

1.      In welcher Sitzung fasste das Bezirksamt den Beschluss, den Bebauungsplan IX-60 zu teilen und ausschließlich das Areal der Freien Volksbühne mit der B-Plan-Nr. IX-60-1 weiterhin planerisch zu bearbeiten?

 

2.      Welche Gründe waren für den Teilungsbeschluss maßgebend?

 

Der Bebauungsplan IX-60 bildet das auch heute noch geltende Planungsrecht.

 

Am 12.01.1993 fasste das Bezirksamt den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan IX-60-1, dessen Geltungsbereich den gesamten Block umfasste.

 

Wesentliche Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens IX-60-1 war  – unter Aufhebung des festgesetzten Bebauungsplanes IX-60 - die planungsrechtliche Umsetzung folgender Nutzungskonzeption:

 

-          Erweiterung des Standortes der damaligen Hochschule der Künste (heute UdK) unter Inanspruchnahme einer Grundstücksteilfläche des Theatergrundstückes nach Abriss der dort vorhandenen Parkpalette,

 

-          Standortsicherung und –arrondierung von örtlichen Infrastruktureinrichtungen (Kindertagesstätte, Parkanlage mit Spiel- und Bolzplatz) auf der ehemaligen Verkehrsstrasse der Meierottostraße und einer ungenutzten Teilfläche des angrenzenden Theaterstandortes und

 

-          Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie der Nordseite Meierottostraße entsprechend dem derzeitigen Ausbauzustand; Aufgabe der überholten Verkehrsplanung.

 

Das Bebauungsplanverfahren wurde nach dem gefassten Aufstellungsbeschluss nicht aktiv betrieben; das Bebauungsplanverfahren IX-60-1 mit der oben dargestellten Nutzungskonzeption ruhte, da die geplante Erweiterung der Hochschule der Künste nicht in die Investitionsplanung aufgenommen wurde. Auch Überlegungen, die geplante Erweiterung in Form einer in ein Hotelprojekt integrierten Hochschulnutzung modifiziert weiterzuführen, wurden aufgegeben.

 

Das Bebauungsplanverfahren IX-60-1 wurde mit BA-Beschluss vom 27.04.2004 eingestellt (gleichzeitig Aufstellung 4 – 18 VE).

 

3.      In welcher BVV und mit welcher Mehrheit wurde dem Verkauf des Areals der Freien Volksbühne mit der B-Plan-Nr. IX-60-1 an Neubau Schwerin zugestimmt?

 

Bei dem Verkauf des Grundstückes im Jahr 1999 handelte es sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem damaligen Grundstücksbesitzer, dem Verein der Freien Volksbühne Berlin und dem heutigen Grundstückseigentümer.

 

Die bezirklichen Gremien haben generell keinen Einfluss auf den Abschluss von privatrechtlichen Kaufverträgen.

 

4.      In welcher Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung werden die anderen Parteien des Bezirksamtes über die Teilung und Verkauf informiert?

 

Die formale Unterrichtung der BVV über die Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes IX-60-1 über eine Vorlage zur Kenntnisnahme wurde seinerzeit zurückgestellt, da bereits kurz nach Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes IX-60-1 von Seiten der UdK (vormals HdK) mitgeteilt wurde, dass für die beabsichtigte bauliche Erweiterung keine Investitionsmittel zur Verfügung stehen. Seit Mitte der 90er Jahre war u.a. durch umfangreiche Berichterstattung in der Presse bekannt, dass mit Fortfall der Subventionen durch das Land Berlin erhebliche finanzielle Probleme für den Verein der Freien Volksbühne Berlin bestanden; das Theatergrundstück wurde 1999 veräußert. Aktenkundig ist, dass der Ausschuss für Bauleitplanung in seiner Sitzung am 24. Juni 1999 u.a. über den Grundstücksverkauf informiert wurde.

 

Über die beabsichtigte Einstellung des Bebauungsplanverfahrens IX-60-1 und die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans 4-18 VE wurden die Fraktionen und fraktionslosen Bezirksverordneten im Vorfeld der Beschlussfassung durch das Bezirksamt mit Schreiben des zuständigen Abteilungsleiters vom 11. März 2004 informiert. Die Thematik stand – ebenfalls im Vorfeld der Bezirksamtsbeschlussfassung – im Ausschuss für Bauleitplanung in der Sitzung am 13. April 2004 auf der Tagesordnung.

 

Klaus-Dieter Gröhler

Bezirksstadtrat

 

 

6. Bürgerfrage             Joachim Neu

                                      Betr. Verkehrsprobleme rund um den Stuttgarter Platz

 

1.      Warum war dem Bezirksamt das 125-jährige Jubiläum der Eröffnung der Stadtbahn (07.02.2007) – damit der erstmaligen Bahnverkehrsverbindung zwischen den damals selbstständigen Städten Berlin und Charlottenburg – und parallel hierzu der Einweihung der Bahnhöfe Zoo und Charlottenburg kein Gedenken wert?

2.      Ist das Areal vor dem Bahnhof Charlottenburg – Eigentümer die Deutsche Bahn AG – “öffentlich gewidmetes Straßenland” und ist infolgedessen der Bezirk für die planerische und finanzielle Gestaltung (besonders was die Fahrradabstellanlagen betrifft) zuständig?

3.      Was gedenkt das BA zu unternehmen, dass am Stuttgarter Platz eine einheitliche Verkehrsgeschwindigkeit mit Tempo 30 in der Zukunft gilt (bisher: zwischen Wilmersdorfer Str. und Kaiser-Friedrich-Str.: 50er-Zone, zwischen Kaiser-Friedrich-Str. und Windscheidstr.: 30er-Zone, ab Windscheidstr.: 50er-Zone und nachts zwischen 22 und 6 Uhr: 30er-Zone, und der gesamte Raum der unteren Verkehrsbehörde unterstellt wird?

4.      Welche Einnahmen flossen dem BA durch die Parkraumbewirtschaftung auf dem östlichen Parkplatz zu und beabsichtigt das BA dieselbigen bei einer zwischenzeitlichen Wiedernutzung – bis zum Beginn der Bauarbeiten – für Grünausgleich (außerhalb des planfestgestellten Bereiches) zur Verfügung zu stellen?

5.      Akzeptiert das BA die Absicht der BVG, den zahlreich genutzten Bushalt an der Lewishamstr./Ecke Gervinusstr. aufzuheben?

 

 

7. Bürgerfrage             Ilona Milatz

                                      Betr. Bebauungspläne auf dem westlichen Carstenn’schen

                                      Segment

 

Das oben genannte Areal steht als ein hervorragendes Beispiel für eine Ursprungssituation in der Stadtplanung Berlins und ist daher als architektur- und stadthistorisch wertvoll und erhaltenswert einzustufen. Insbesondere muss dabei der von jeher gegebene Kulturstandort beachtet werden. Eine zusätzliche Bebauung des Carstenn’schen Segmentes (4 Wohntürme, 1 Tiefgarage, Verlagerung der “bjV”) ist in Bezug auf dessen Denkmaleigenschaften (Struktur, Bebauung) inakzeptabel. Eine angemessene Würdigung der aktuellen Situation

-         UdK = Baudenkmal

-         Festspielhaus = Baudenkmal als Solitär errichtet

-         ehemaliges Lehrerhaus = Baudenkmal

ist durch die von der Neubau vorgestellten Projekte nicht gegeben, weder in Bezug auf Abstandsflächen noch Umgebungsschutz.

 

1.      Ist Herrn Baustadtrat Gröhler und den Bezirksverordneten bekannt, ob der Bauherr (Unternehmensgruppe Neubau) seine Pläne für ein Bauvorhaben auf dem o.g. Areal der Unteren Denkmalschutzbehörde bzw. dem Landesdenkmalamt vorgelegt und eine Genehmigung dafür eingeholt hat?

2.      Wenn nein, warum nicht?

3.      Wenn ja, wann: a) Eingangsdatum der vorgestellten Pläne
                          b) Datum der Genehmigungserteilung und Name

                                   der/s Verantwortlichen.

 

Die mündliche Beantwortung erfolgte durch Herrn BzStR Gröhler.


 

 
 

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