Drucksache - 0182/3
Wir fragen
das Bezirksamt: 1.
Für
welche Straßen würde das Bezirksamt eine Erneuerung in den Jahren 2007 und 2008
planen, sofern dafür entsprechende Mittel bereitstünden? 2. Welche Maßnahmen würden dabei unter die Regelungen des Straßenausbaubeitragsgesetzes fallen? 3.
Mit
welchen Kosten (anteilig zur Gesamtmaßnahme und pro Grundstückseigentümer)
würde das Bezirksamt für die Anlieger rechnen? 4.
Erwartet
das Bezirksamt grundsätzliche Klagen gegen die zu erhebenden Beiträge der
Anlieger und welche zeitlichen Auswirkungen hätte dies theoretisch? Das Bezirksamt beantwortet die o.g. Große Anfrage wie folgt: 1. Für welche Straßen würde das
Bezirksamt eine Erneuerung in den Jahren 2007 und 2008 planen, sofern dafür
entsprechende Mittel bereitstünden? Die Investitionsplanung für die Jahre 2007 und 2008 sieht folgende Maßnahmen vor: - Fahrbahndeckenerneuerung der Akazienallee zwischen Eschenallee und Lindenallee - Fahrbahndeckenerneuerung der Joachimstaler Str. von Lietzenburger Str. bis Kurfür- stendamm - Neubau der Westfälischen Str. von Konstanzer Str. bis Joachim-Friedrich-Str. - Salzufer, Neubau der Gehwege zwischen Margarete-Kühn-Str. und Franklinstr. - Miquelstr., Neubau der Fahrbahn und der Gehwege zwischen Hohenzollerndamm und Pücklerstr. - Fahrbahnerneuerung des Kaiserdamm Sofern dafür entsprechende Mittel bereitstehen, sind in den Jahren 2007 und 2008 zusätzlich folgende Erneuerungen geplant : - nördliche Fahrbahn der Bismarckstr. von Marie-Elisabeth-Lüders-Str. bis Leibnizstr. - nordöstliche Fahrbahn der Hardenbergstr. von Knesebeckstr. bis Ernst-Reuter-Platz - Spandauer Damm, Fahrbahn in verschiedenen Teilbereichen - Otto-Suhr-Allee, Fahrbahn in verschiedenen Teilbereichen - Konstanzer Str., Fahrbahn in verschiedenen Teilbereichen - Fahrbahn der Reichsstr. von Steubenplatz bis Koburgallee - westliche Fahrbahn der Bundesallee von Schaperstr. bis Hohenzollerndamm - Fahrbahn der Lietzenburger Str. zwischen Schlüterstr. und Bezirksgrenze - Fahrbahn der Hardenbergstr. von Knesebeckstr. bis Joachimstaler Str. - Gehweg in der Reichsstr. von Länderallee bis Nr. 98 2. Welche Maßnahmen würden dabei unter
die Regelungen des Straßenausbaubeitragsgesetzes fallen? Bei der Beurteilung, ob es sich um eine nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) beitragsfähige Maßnahme handelt, muss eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen werden (z. B. übliche Nutzungsdauer der jeweiligen Verkehrsanlage, Flächenumfang und Tiefe der Baumaßnahme, Art und Dicke der bisherigen Befestigung). Daher bedarf jedes einzelne Bauvorhaben einer eingehenden Prüfung. Eine abschließende Nennung, welche der genannten Maßnahmen unter die Regelungen des StrABG fallen, kann z.Zt. nicht vollständig erfolgen: Maßnahmen der
Investitionsplanung: Die Erneuerungen in der Akazienallee und der Joachimstaler Str. werden voraussichtlich nicht unter die Regelungen des Straßenausbaubeitragsgesetzes fallen. Die Beitragsfähigkeit der übrigen Maßnahmen kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Geplante Erneuerungen bei
Bereitstehen entsprechender Mittel: Nach einer unverbindlichen Vorabeinschätzung werden die Erneuerungen an den Fahrbahnen nicht beitragsfähig sein. Aufgrund zu geringer geplanter Bautiefen ist zu vermuten, dass es sich bei den Fahrbahnerneuerungen um nicht beitragsfähige Instandsetzungsarbeiten handeln würde. 3. Mit welchen Kosten (anteilig zur
Gesamtmaßnahme und pro Grundstückseigentümer) würde das Bezirksamt für die
Anlieger rechnen? Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Straßenausbaubeiträge ist abhängig von den beitragsfähigen Kosten der Ausbaumaßnahme, der Höhe des Anteils der Allgemeinheit (25-70%, abhängig von Straßenkategorie und betroffener Teileinrichtung), der Grundstücksgröße, seiner Bebauung (Anzahl der Vollgeschosse) und von der Art seiner Nutzung (Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung). Höhen von künftigen Straßenausbaubeiträgen lassen sich pauschal nicht benennen oder schätzen, da die Beitragshöhen aufgrund der genannten Faktoren zu sehr von der jeweiligen Baumaßnahme und den betroffenen Grundstücken abhängen und stark variieren können. Konkrete Kosten für die Anlieger können nicht genannt werden, da eine Ermittlung der Kosten nur durch extrem aufwändige Beitragsberechnungen möglich wäre. Der Aufwand entsteht vor allem durch die Ermittlung aller für die Berechnung erforderlichen Angaben (z.B. der grundstücksbezogenen Daten – Fläche, zulässige/tatsächliche Geschosszahl, Nutzung, ggf. Teil- und Miteigentumsanteile). 4.
Erwartet das Bezirksamt grundsätzliche Klagen gegen die zu erhebenden
Beiträge der Anlieger und welche zeitlichen Auswirkungen hätte dies
theoretisch? Klagen gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen sind nicht auszuschließen. Nach den bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemachten Erfahrungen können mehrere Jahre vergehen bis über eine Klage gerichtlich entschieden wird. Die Erhebung einer Klage gegen eine Beitragserhebung würde sich nicht auf die Ausbaumaßnahme auswirken, da Straßenausbaubeiträge erst nach dem Abschluss der Baumaßnahme erhoben werden können. Die Klageerhebung selbst würde nicht von der Zahlung des Beitrags befreien, da Widerspruch und Klage gegen die Beitragserhebung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hätten. Klaus-Dieter Gröhler Bezirksstadtrat |
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