Drucksache - 1163/2  

 
 
Betreff: Kinder- und Jugendhilfegesetz bleibt in der Verantwortung des Bundes
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-Fraktion 
Verfasser:Schulte/Verrycken 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
28.10.2004 
34. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Jugendhilfeausschuss Beratung
23.11.2004    61. Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses      
04.01.2005 
64. Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses vertagt     
25.01.2005 
65. Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses      
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
24.02.2005 
38. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 26.01.2005
2. Version vom 25.02.2005
4. Version vom 20.01.2010

Die BVV möge beschließen:

Die BVV beschließt:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Positionen des Deutschen Bundesjugendringes sowie des Aufrufs von Prof. Dr. Münder vom 02.06.04 zu unterstützen und diese Position aktiv im Rat der Bürgermeister und in anderen mit dem Thema befassten Gremien mit dem Ziel einzubringen, sowie sich an die Berliner Vertreter in der Bundesstaatskommission zu wenden, damit die Zuständigkeit des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) auch künftig in der Verantwortung des Bundes bleibt und es nicht  durch Kompetenzübertragungen an die Länder zu einer Zersplitterung des Kinder- und Jugendhilferechts kommt.

 

Der BVV ist bis zum 31.03.2005 zu berichten.

 

Dr. Marianne Suhr

Bezirksverordnetenvorsteherin

 

 

Das Bezirksamt teilt dazu unter Bezugnahme auf den Zwischenbericht mit:

 

Sehr zur Überraschung aller Beobachter/innen hat der Bundesrat erfreulicherweise am 08.07.2005 auch dem 2. Teil der Novellierung des SGB VIII ohne nennenswerte Änderungen zugestimmt.

Diese hatte insbesondere zum Ziel

- eine Konkretisierung und damit Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl.

- eine Stärkung der fachlichen und wirtschaftlichen Steuerungskompetenz des Jugendamtes

- eine stärkere Realisierung des Nachrangs der Jugendhilfe sowie

- eine Vereinfachung der Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten.

 

Mit allen genannten Aspekten sind – insbesondere auch vor dem Hintergrund einer höheren Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Kinderschutzfragen – insgesamt vermehrte und höhere Anforderungen an die Mitarbeiter/innen der Jugendämter verbunden. Obwohl der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese Regelungen insgesamt kostenneutral sind, lässt sich dies aber nur realisieren, wenn Personal in mindestens gleicher Zahl und Qualität zur Verfügung steht wie bisher.

Das Gesetz ist zum 01.10.2005 in Kraft getreten.

 

Die Fortführung der Föderalismusreform ist ein besonderes Anliegen der Bundesregierung und damit auch Inhalt des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD gewesen. Die nunmehr beschlossene Fassung der Artikel 72, 84 und 125b Grundgesetz (GG) lässt befürchten, dass es einerseits zum Stillstand gesetzgeberischer Aktivitäten des Bundes in der Kinder- und Jugendhilfe kommen kann, zum anderen, dass nach den Erfahrungen mit den unterschiedlichen Gesetzesinitiativen verschiedener Bundesländer in der Vergangenheit - z.B. beim Zuständigkeitslockerungsgesetz - einzelne Länder über kurz oder lang von der Verfahrens- und Behördenbestimmung auch auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe Gebrauch machen werden.

Dies könnte dann bedeuten:

 

·         Die Abschaffung der Zweigliedrigkeit des Jugendamtes,

·         Die Abschaffung der Jugendämter und die Zuordnung der Aufgaben auf unterschiedlichste Behörden,

·         Die Aufhebung der Trennung von Leistungserbringung und Aufsicht,

·         Die Durchbrechung von Verfahrensstandards.

 

 

Insbesondere die Trennung zwischen materiellem Recht und formalen Vorschriften wird der besonderen personenbezogenen Dienstleistung, wie sie Merkmal der Kinder- und Jugendhilfe ist, nicht gerecht. Denn gerade diese modernen Regelungen des § 36 SGB VIII waren Vorbild für andere sozialrechtliche Regelungen, z.B. im SGB IX.

 

Darüber hinaus würde eine Zuständigkeit verschiedener Behörden für Aufgaben nach dem SGB VIII sowie die Uneinheitlichkeit der Zuständigkeit in den Ländern gerade in dem sensiblen Bereich des Kinderschutzes ggf. zu gefährlichen Lücken, Verständigungsschwierigkeiten oder Zuständigkeitssuchen führen können.

 

Es bleibt daher jetzt abzuwarten, wie verantwortlich die Länder mit dieser “neu gewonnenen Freiheit” umgehen und ob die Schnittstellen mehr, unterschiedlicher und unübersichtlicher werden.

 

 

 

 

Monika Thiemen                                                                                             Reinhard Naumann

Bezirksbürgermeisterin                                                                                 Bezirksstadtrat

 


 

 
 

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