Auszug - Mitteilungen der und Fragen an die Verwaltung  

 
 
29. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 11.10.2023 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Minna-Cauer-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
 
Wortprotokoll

BV Gusy weist darauf hin, dass vereinbart worden sei, dass Fragen an die Verwaltung möglichst schon am Montag vor der Sitzung an den Stadtrat gesendet werden sollen. Diese würden dann im Ausschuss zuerst abgearbeitet werden, bevor man in eine spontane Fragerunde übergehe.

BzStR Brzezinski erklärt, dass aufgrund eines hohen Krankenstandes im Stadtentwicklungsamt diesmal keine Unterstützung aus der Verwaltung mit im Ausschuss sei. Dies sei auch der Grund dafür, dass einige Fragen nicht bzw. nicht so detailliert beantwortet worden seien. Er kündigt an, dass die Antworten nachgereicht würden. Die Antwort auf die erste Frage von BV Chen werde nachgereicht. In seiner zweiten Frage habe sich BV Chen erkundigt, wie oft das Bezirksamt schon ein Instandsetzungsgebot ausgesprochen habe. Hierauf antwortet BzStR Brzezinski, dass ein Instandsetzungsgebot in der Form noch nicht ausgesprochen worden sei, die Wohnungsaufsichtsbehörde jedoch schon Anordnungen zur Instandsetzung ausgesprochen habe. Konkrete Zahlen könne er an der Stelle aufgrund der Kürze der Zeit noch nicht nennen, zudem bitte er um Konkretisierung des Zeitraums. Er erläutert, dass nach § 58 Abs. 1 BauO Bln die Bauaufsicht darüber zu wachen habe, dass bauliche Anlagen einen Zustand aufweisen, der die bestimmungsgemäße Benutzung ermöglicht und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt.

Nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz (WoAufG Bln) obliege der Wohnungsaufsicht die Sicherstellung, dass Wohngebäude, Wohnungen, Wohnräume und dazugehörige Nebengebäude und Außenanlagen sich in einem Zustand befinden, der den ordnungsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zulässt.

Zudem müsse die Benutzung ohne Gefährdung bzw. Belästigung erfolgen können. Wenn die bauliche Beschaffenheit von Wohnungen und Wohnräumen nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse entspricht, könne die Wohnungsaufsichtsbehörde die Beseitigung derngel anordnen. Eine mögliche Anordnung zur Instandsetzung setze jedoch voraus, dass der Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigt ist.

BzStR Brzezinskihrt mit der nächsten Frage von BV Chen fort, die das Themengebiet möblierte Wohnungen/Ferienwohnungen behandelt. BV Chen fragt, in welchen Städtebaulichen Verträgen bzw. Abwendungsvereinbarungen die Nutzung als möblierte Wohnung bzw. Ferienwohnung untersagt worden sei. BzStR Brzezinski antwortet, dass bisher in insgesamt vier städtebaulichen Verträgen inklusive Durchführungsverträge und Dispensverträge explizit ein Ausschluss von Ferienwohnungen geregelt sei, und zwar im Städtebaulichen Vertrag zur Albrecht-Achilles-Straße 65, im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan VII-36-02, im Städtebaulichen Vertrag zur Sophie-Charlotten-Straße 115/117 und im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan 4-41 VE. Ein Ausschluss von möblierten Wohnungen existiere hingegen nicht. Die Abwendungsvereinbarungen seien krankheitsbedingt in Vorbereitung des Ausschusses nur stichprobenartig durchgesehen worden, dabei seien beispielhaft die Abwendungsvereinbarung Haubachstraße 22 und die Abwendungsvereinbarung Tauroggener Straße 17, Brahestraße 36 genannt worden, in denen die jeweilige Erwerberin sich verpflichtet habe, die Wohnungen nicht zu vorübergehendem Gebrauch möbliert zu vermieten. Darüber hinaus gebe es eine Vielzahl von Verträgen, bei denen eine Belegungsbindung für geförderten Wohnraum vereinbart sei, eine Nutzung des Wohnraums als Ferienwohnung sei in den Fällen praktisch ausgeschlossen, da die Vermietung in der Regel die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins erfordere.

BzStR Brzezinski hrt mit den vorab eingereichten Fragen von BV Gusy fort. Die erste Frage, ob die Deutsche Wohnen schon auf das Schreiben des Bezirksstadtrats geantwortet habe, beantwortet er mit nein. BV Gusy habe zudem gefragt, wer im Bezirksamt für die Kontrolle der Einhaltung der Mietpreisbremse zuständig ist. BzStR Brzezinski antwortet darauf, dass die Mietpreisbremse nach seiner spontanen Einschätzung ein zivilrechtliches Mittel sei, für das sich der Mieter auf dem normalen Rechtsweg Hilfe suchen könne.

BV Gusy schlägt vor, dass diese Frage noch mal mitgenommen und in Rücksprache mit Herrn Herz nochmal beantwortet werde.

BzStR Brzezinski stimme dem Vorschlag zu.

BD Szelag stimme dem Vorschlag, die Frage nochmal mitzunehmen grundsätzlich auch zu und fügt hinzu, dass seiner Kenntnis nach Mieter in Fällen in denen es Dissenz gebe an die Verwaltung wenden könne.

BzStR Brzezinskihrt mit der Beantwortung der Fragen von BV Spielberg vor. Zunächst habe sie gefragt, wie der Sachstand des Bauvorhabens in der Uhlandstraße 77 sei, da die Bauarbeiten eigentlich im Dezember 2021 beginnen sollten, das Vorderhaus aber noch stehe. Hierzu erklärt BzStR Brzezinski, dass der Vorhabenträger am 10.02.2023 darüber informiert worden sei, dass die im Mai 2020 erteilten Abrissgenehmigungen inzwischen erloschen seien und neu eingeholt werden müssten, da diese immer befristet seien und die Zeit verstrichen sei. Für die Beantwortung der darauffolgenden Frage, wie der Sachstand der sieben Leerstandsverfahren im Hinterhof der gleichen Adresse sei, verweist BzStR Brzezinski BV Spielberg an den Ausschuss für Bürgerdienste und das Wohnungsamt. Die Frage, wie die Gespräche mit der Senatsverwaltung zum Bauvorhaben Westendallee 77 bis 91 beantworte er detaillierter im nicht öffentlichen Teil, öffentlich könne er jedoch schon vorwegnehmen, dass es noch keine Einigung gebe.

BzStR Brzezinski hrt mit der Beantwortung der nächsten Frage von BV Spielberg nach dem aktuellen Stand des Vorkaufsrechts in der Mecklenburgischen Straße fort. Er berichtet, dass ein Eigentümerwechsel angezeigt worden sei und das Stadtentwicklungsamt wie immer bei einem Verkaufsfall in einem Milieuschutzgebiet das Vorliegen der Vorkaufsrechtsbedingungen geprüft habe. Durch Rechtsprechungen habe das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten deutlich eingeschränkt, nach erster Prüfung sei das Stadtentwicklungsamt jedoch zu dem Schluss gekommen, dass dieser Ausschluss in diesem Fall nicht zutreffe, da in dem Objekt Missstände vorliegen würden, die die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht von vorneherein ausschließen. Nun sei die tiefergehende Prüfung begonnen und gleichzeitig landeseigene Wohnungsunternehmen angesprochen worden, ob ein Ankaufsinteresse bestehe. Das Vorkaufsrecht könne noch bis zum 22.11. ausgeübt werden.

BV Chen fragt nach, welche landeseinigen Wohnungsunternehmen angefragt worden seien.

BzStR Brzezinski vermutet, dass er diese Information nicht öffentlich preisgeben darf.

BzStR Brzezinski trägt daraufhin die Fragen von BV Deißler vor. Zum einen habe er zum Befreiungsfall Knesebeckstraße 10 gefragt, ob das gesamte Haus in der Knesebeckstraße 10 abgerissen werden solle und ob an der Stelle hochpreisige Eigentumswohnungen entstünden. BzStR Brzezinski antwortet darauf, dass tatsächlich der vollständige Abriss geplant, aber noch nicht beantragt sei. Geplant sei ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage, 25 Wohneinheiten, 78 Fahrradstellplätzen, Multiparksystem im Untergeschoss mit 22 Stellplätzen und im Hinterhaus neben Maisonette-Wohnungen ein „Haus im Haus“, das vom Hof aus zugänglich sei. Ob hochpreisiger Wohnraum geplant ist, sei nicht bekannt, sei aber anzunehmen. Die Antworten zu den Fragen zur Suarezstraße 4 werde nachgereicht.

BD Szelag hat eine Anmerkung zum Befreiungsfall Knesebeckstraße 10. Seiner Meinung nach stelle die aus der Befreiungsliste ersichtliche Planung eine Wertsteigerung in einem Maß dar, das er nicht vertreten könne. Er bitte, erneut zu prüfen, ob eine Befreiung in dem Umfang möglich sei und dazu in der Beantwortung beim nächsten Mal Stellung zu nehmen.

BzStR Brzezinski stimme einer Beantwortung beim nächsten Mal zu. Er gebe jedoch zu bedenken, dass die Größe und Anordnung der Wohnungen und das daraus ggf. ersichtliche Preissegment kein Teil des Baugenehmigungsverfahren sei.

BD Krause fragt, ob die planungsrechtliche Befreiung bereits ausgesprochen sei, wenn die Befreiungslisten dem Ausschuss vorgelegt werden. Das würde bedeuten, dass die Liste dem Ausschuss nur zur Kenntnis gegeben werde, dieser aber auf die Entscheidung keinen Einfluss mehr habe. Er regt an, die Grundlagen des Verwaltungshandelns zu diskutieren und die Grundlagen, auf denen über Befreiungen entschieden werde.

BV Deißler äert, dass er BD Krause gut verstehen könne. Jedoch müssten die Ausschussmitglieder seiner Ansicht nach mit der Empörung der Bürgerinnen und Bürger umgehen, wenn klar werde, was dort hingebaut werde.

BzStR Brzezinski schlägt vor, das Bauvorhaben in der Knesebeckstraße 10 aufgrund des offenbar großen Interesses der Ausschussmitglieder in der nächsten Sitzung detaillierter vorzustellen.

BD Krause zeigt sich erfreut über den Vorschlag, den Befreiungsfall noch mal gesondert im Ausschuss vorzustellen. Zudem schlägt er vor, anhand dieses Beispiels auch die Abwägungsentscheidungen des Stadtentwicklungsamts vorzustellen

BzStR Brzezinski greift die zuvor gestellte Frage von BD Krause erneut auf, ob der Ausschuss in die Entscheidung über Befreiungsfälle einbezogen werde. Im Jahr 2012 sei entschieden worden, dass Befreiungen dem Ausschuss zur Kenntnis gegeben rden. Die Entscheidung sei ein Verwaltungsverfahren, das nicht öffentlich stattfinde und eine Beteiligung des Ausschusses im Entscheidungsprozess sei nicht vorgesehen

BV Gusy vermerke sich für den nächsten Ausschuss, dass das Vorhaben Knesebeckstraße 10 von der Verwaltung vorgestellt werde.

BV Deißler fragt zum Neubauvorhaben im Hof der Niebuhrstraße 59/60, ob dazu schon gesagt werden könne, ob und wie es damit weitergehe.

BzStR Brzezinski weist darauf hin, dass die Frage formal in den Liegenschaftsbereich gehöre. Grundsätzlich gehe es um die Frage, mit einer Grundschuld welcher Höhe das Erbbaurecht, das der Bezirk als Grundstückseigentümer dem Vorhabenträger vor vielen Jahren eingeräumt habe, belastet werden könne. Die Finanzierung des Neubauvorhabens erfordere eine Grundschuldbelastung, die die erlaubte Grenze sehr weit übersteige. Es werde intensiv nach Lösungen gesucht. Im Liegenschaftsausschuss könne er dazu noch weitere Fragen beantworten.

 

 
 

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