Auszug - Tierschutz in Zirkusbetrieben
BV Wapler begründet den Antrag.
BV Recke ist der Meinung, dass der Antrag ein Misstrauensvotum gegen den eigenen Senat ist.
BV Hertel erörtert, dass das Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht die entsprechende Kompetenz hat, um die Einhaltung der Gesetze zu überprüfen, daher ist der Antrag abzulehnen.
BzStR‘in Schmitt-Schmelz berichtet, dass der Zirkus bei seinem Gastspiel mehrmals überprüft worden ist, sowohl angemeldet als auch unangemeldet. Es wurden keine Tierschutzverstöße festgestellt.
BV Wapler erklärt, dass ein Fragebogen notwendig ist, damit der Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht rechtzeitig vom Gastspiel erfährt.
BzStR‘in Schmitt-Schmelz informiert, dass der Zirkus angemeldet war und dieselbe Fläche, wie in den vergangen Jahren, genutzt hat. Das Bezirksamt überlässt keine ihrer Flächen an Zirkusbetriebe. Weiterhin werden die Fragen aus dem Fragebogen schon jetzt durch Anmeldung und Handeln des Bezirksamtes geklärt.
Der Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten empfiehlt der BVV, die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Überlassung eines Standplatzes an einen Zirkus, der Tiere zur Schau stellt, nur zu gewähren, wenn der Tierschutz gewahrt und gesichert ist, dass der vorgesehene Platz die Voraussetzungen bietet, die für die artgerechte Haltung notwendig sind. Dazu ist dem anfragenden Zirkus, unbeschadet seiner Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 1 a) TierSchG, der von der Senatsverwaltung für Justiz mit Rundschreiben vom 17. August 2018 veröffentlichte „Fragebogen zum Antrag auf Überlassung einer Freifläche für ein Zirkusgastspiel“ zur Ausfüllung zu übersenden.
Ergibt sich aus dem ausgefüllten Fragebogen, dass bereits der vorgesehene Standort insb. hinsichtlich seiner Größe, Beschaffenheit und Lage nicht geeignet ist, alle mitgeführten Tiere und den gesamten Fuhrpark aufzunehmen, so ist die Überlassung an den Zirkusbetrieb zu versagen. Führt die unmittelbar anschließende Prüfung durch den Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zum Ergebnis, dass Einwände gegen die Überlassung des Standplatzes an das jeweilige Unternehmen bestehen, so ist die Überlassung ebenfalls zu versagen.
Soweit dem Bezirksamt Anfragen an private Eigentümer*innen oder deren Bevollmächtigte bekannt werden, sollen diese gebeten werden, ebenso zu verfahren und ausgefüllte Fragebögen zur Prüfung an das Bezirksamt weiterzuleiten.
Der BVV ist bis zum 30. April 2019 zu berichten.
Abstimmungsergebnis:
dafür:8dagegen: 5 Enthaltung:0 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Schriftliche Anfragen |