Auszug - Verschärftes Zweckentfremdungsverbot durchsetzen
BV Wapler begründet den Antrag.
BzStR Herz berichtet, dass die Erste Verordnung zur Änderung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung bereits in den Rat der Bürgermeister eingebracht und beschlossen worden, aber noch nicht in Kraft ist. Es bleibt abzuwarten, ob z. B. die starre Vorgabe der Miethöhe vor Gericht bestand hat. Der Fachbereich Wohnen hat sich bisher an dem Mietspiegel orientiert. Beim zweiten Satz des Antrages handelt es sich um eine bezirkliche Aufgabe. Bei atypischen Fällen wird die Senatsverwaltung beteiligt.
BV Kaas Elias erörtert, dass die Aufgabe in der Zuständigkeit des Bezirks bleiben soll und nur sehr schwierige Verfahren von der Senatsverwaltung bearbeitet werden sollten.
BzStR Herz informiert, dass z. B. das Verfahren der Treuhänderschaft noch zu Regeln ist, aber als Aufgabe beim Bezirk bleibt. Er empfiehlt auch, nicht der Landesebene gegenüber zu suggerieren, man wolle einzelne Aufgaben abgeben.
Der Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten empfiehlt der BVV, die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten, bei leerstehenden Wohngebäuden entweder das verschärfte Zweckentfremdungsverbot durchzusetzen, oder sich dafür einzusetzen, dass auf Landesebene eine Arbeitseinheit geschaffen wird, die die hochkomplexen Verfahren auf Vorschlag der jeweils betroffenen Bezirke betreibt.
Der BVV ist bis zum 31.12.2018 zu berichten.
Abstimmungsergebnis:
dafür:8dagegen: 7Enthaltung:0
Die Dringlichkeit wird einstimmig beschlossen. |
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