Auszug - Rechtsverordnung einer Veränderungssperre für das Grundstück Cicerostraße 55a
Herr Schruoffeneger fast die Sachlage zusammen. Es gäbe einen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan, welcher beklagt wird. Solange sich dieser in Arbeit befände, müsse es möglich sein, die eingehenden Bauanträge zurückzustellen. Dies würde durch eine Veränderungssperre möglich. Herr Dr. Karaalp erklärt, dass eine Veränderungssperre den aktuellen Planungsstand sichere. Das Grundstück der Cicerostr. 55a sei Gemeindebedarfsfläche. Wobei eine (teilweise) Durchwegung den Anschluss an den Kudamm gewährleisten soll. Herr Recke sei unklar, warum eine Veränderungssperre erlassen werden sollte, wenn die Planungsunklarheiten immer noch bestünden. Aus dem WOGA-Ausschuss könne sich ergeben, dass gar kein Bau möglich sei. Wegen fehlender planungsrechtlicher Sicherheiten bezüglich der Erschließung und der zulässigen Nutzungsmaße. Diese Veränderungssperre sei, wie schriftlich dargestellt nicht um einen Status Quo zu erhalten, sondern um den Kita-Bau zu ermöglichen. Das notwendige positive Planungsziel, so Herr Schruoffeneger, wären die Durchwegung und die Kita. Dieses müsse in einem B-Plan festgehalten werden. Dazu könne man nun die Veränderungssperre als Instrument nutzen. Ansonsten sei der Aufstellungsbeschluss nicht durchsetzbar. Dabei wäre das Entschädigungsrisiko gleichbleibend. Auf Rückfrage von Herrn Reif bestätigt Herr Dr. Karaalp, dass die Eskalationsstufe sich erhöhen würde. Der Bauantrag könne jetzt konkret abgelehnt werden. Der Bezirk steuere in eine Richtung, in dem dieser entschädigungspflichtig werde. Herr Tillinger befürwortet eine Veränderungssperre um einen neuen Bebauungsplan durchzusetzen. Herr Schenker befürworte eine Sperre mit Bauchschmerzen, überwiegen würde aber das damit einhergehende verantwortungsbewusste Handeln. Unter Risiko Platz für Kitas schaffen, so Herr Gusy, hätte sich das Gremium geeinigt. Seine Fraktion stimme dem zu. Die juristischen Fragen bezüglich rückblickendem Rechtsanspruch befänden sich in der Klärung, merkt Herr Schruoffeneger an.
Beschluss angenommen.Beschluss von 13 Stimmberechtigten, 0 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen, 11 Ja-Stimmen
Rechtsverordnung einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB i. V. mit § 13 Abs. 1 AGBauGB
Grundstück Cicerostraße 55 A Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Wilmersdorf, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Wilmersdorf, Blatt 24585, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 4-68.
Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Verordnung über die Veränderungssperre 4-68/30 und fordert das Bezirksamt auf, diese gemäß § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches und § 36 Abs. 2 Buchstabe c des Bezirksverwaltungsgesetzes zu erlassen.
Abstimmungsergebnis:
dafür:einstimmigdagegen: Enthaltung:2 |
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