Auszug - Geschäftsordnung der BVV - Einwohnerfragestunde (§ 47)  

 
 
9. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung
TOP: Ö 2.1
Gremium: Ausschuss für Geschäftsordnung Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Mo, 16.12.2013 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 226 a
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
0821/4 Geschäftsordnung der BVV - Einwohnerfragestunde (§ 47)
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Geschäftsordnung 
   
Drucksache-Art:BeschlussvorschlagBeschluss
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

1

1. § 47 der Geschäftsordnung der BVV wird geändert und lautet:

 

"§ 47 Einwohnerfragestunde

 

(1) In der BVV kann eine Einwohnerfrage an das Bezirksamt sowie an die BVV bzw. an Fraktionen gerichtet werden. Das Bezirksamt ist zur Beantwortung der Fragen verpflichtet. Fragen an die BVV bzw. an Fraktionen sollen beantwortet werden.

 

(2) Frageberechtigt sind alle Personen mit Wohnsitz im Bezirk bzw. mit einem erkennbaren Bezug zum Bezirk. Jede Einwohnerfrage darf jeweils nur eine thematische Angelegenheit mit höchstens fünf Unterfragen behandeln. Die Einbringung mehrerer Einwohnerfragen ist zulässig.

 

(3) Die Fragen sind, um eine angemessene Beantwortung zu ermöglichen, beim Vorsteher/bei der Vorsteherin spätestens zehn Tage vor der Sitzung der BVV schriftlich oder elektronisch einzureichen. Sie werden veröffentlicht.

 

(4) Eine Einwohnerfrage wird mündlich beantwortet, sofern die Fragestellerin bzw. der Fragesteller in der öffentlichen Sitzung der BVV anwesend ist (§ 47a). Im Zuge der Einbringung kann sogleich ausschließlich eine schriftliche Beantwortung verlangt werden (§ 47b).

 

(5) Die Ausschüsse können die Einrichtung von Einwohnerfragestunden für ihren Zuständigkeitsbereich beschließen."

 

2. Es werden § 47a und § 47b in die Geschäftsordnung der BVV eingefügt und lauten:

 

"§ 47a Mündliche Einwohnerfragen

 

(1) Vor der Beantwortung soll die Einwohnerfrage durch die Sitzungsleitung verlesen oder sinngemäß zusammengefasst werden. Eine Übertragung des Fragerechts bei Abwesenheit ist zulässig und muss vorab angekündigt werden. Eine solche Verfahrensvertretung darf nur für höchstens zwei Fragesteller/innen übernommen werden.

 

(2) Im Rahmen der Einwohnerfragestunde besteht Anspruch auf eine zusätzliche schriftliche Stellungnahme. Der Anspruch ist durch die abschriftliche Überlassung des Wortlauts der Beantwortung oder die Überlassung des Manuskripts der Beantwortung erfüllt. Es gilt das gesprochene Wort.

 

(3) Es ist eine Zusatzfrage zulässig.

 

(4) Die mündliche Beantwortung wird nicht veröffentlicht; die Fragestellerin bzw. der Fragesteller hat Anspruch auf Einsichtnahme in die elektronische Sitzungsniederschrift.

 

(5) Sollte die Zeit der Einwohnerfragestunde zur Beantwortung aller Fragen nicht ausreichen, erfolgt eine schriftliche Beantwortung wie nach § 47b.

 

§ 47b Schriftliche Einwohnerfragen

 

Verlangt der Fragesteller bzw. die Fragestellerin im Zuge der Einbringung sogleich ausschließlich eine schriftliche Beantwortung der Einwohnerfrage, erfolgt diese innerhalb von höchstens drei Wochen nach der jeweiligen Sitzung der BVV. Eine mündliche Beantwortung erfolgt nicht. Die Beantwortung ist dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin zur Verfügung zu stellen, wird an den Fragesteller bzw. die Fragestellerin geleitet und veröffentlicht."

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:              einstimmig              dagegen:                       Enthaltung:              1

 
 

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